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rj-rjs-299 1 Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/11/0053 vom 04.05.2016 RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH) Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis (Volltext) rechtsprechung Verwaltungsgerichtshof 2016-05
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rechtsprechung
verwaltungsgerichtshof
volltext
jahr-2016

Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/11/0053 vom 04.05.2016

RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), Verwaltungsgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2016, GZ Ra 2016/11/0053, ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110053.L00.

Wissensbasis-ID: rj-rjs-299

Sachbetreff

1.) Zl. LVwG-S-1416/001-2015 (zu Ra 2016/11/0053), 2.) Zl. LVwG-S- 1417/001-2015 (zu Ra 2016/11/0054), 3.) Zl. LVwG-S-1419/002-2015 (zu Ra 2016/11/0055) und 4.) Zl. LVwG-S-1421/002-2015 (zu Ra 2016/11/0056), jeweils betreffend Übertretung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes - AVRAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Krems), den Beschluss gefasst:

Begründung

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick sowie Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revisionen des A Z in L, vertreten durch Mag. Dr. Alfred Poferl, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Museumstraße 11/1, gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 20. Jänner 2016,

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Unter einem wurde jeweils gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

(5) Arbeitgeber im Sinne des Abs. 1 oder in Abs. 1 Z 4 bezeichnete Beauftragte oder der Arbeitnehmer (Abs. 3) haben, sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04) sowie eine Abschrift der Meldung gemäß den Abs. 3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten. Sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten.

(6) Die Organe der Abgabenbehörden sind berechtigt, die Arbeitsstelle zu betreten, das Bereithalten der Unterlagen nach Abs. 5 zu überwachen sowie Abschriften von diesen Unterlagen anzufertigen. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits (Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits (Einsatz)ort bereitzuhalten. Erfolgt eine Kontrolle an einem der anderen Arbeits(Einsatz)orte, sind die Unterlagen binnen 24 Stunden dem Kontrollorgan nachweislich zu übermitteln.

(9) Wer als Arbeitgeber oder als in Abs. 1 Z 4 bezeichneter Beauftragter

    1. die Meldung nach Abs. 3 nicht rechtzeitig erstattet oder
    1. die erforderlichen Unterlagen entgegen Abs. 5 nicht bereithält,

"(1) Arbeitgeber/innen im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 haben jene Unterlagen, die zur Überprüfung des dem/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Verlangen binnen 24 Stunden nachweislich zu übermitteln."

"(2) Wer als Arbeitgeber/in im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 oder als Beauftragte/r im Sinne des § 7b Abs. 1 Z 4 entgegen § 7d die Lohnunterlagen nicht bereithält oder als Überlasser/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung die Lohnunterlagen dem/der Beschäftiger/in nicht bereitstellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen."

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung