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rj-rjs-302 1 Verwaltungsgerichtshof Ra 2017/11/0003 vom 05.04.2017 RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH) Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis (Volltext) rechtsprechung Verwaltungsgerichtshof 2017-04
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verwaltungsgerichtshof
volltext
jahr-2017

Verwaltungsgerichtshof Ra 2017/11/0003 vom 05.04.2017

RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), Verwaltungsgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2017, GZ Ra 2017/11/0003, ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110003.L00.1.

Wissensbasis-ID: rj-rjs-302

Begründung

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des M Z in S, vertreten durch Dr. Herbert Ludwig Partl, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Innstraße 59 (Stöcklgebäude 1. Stock), gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 21. Oktober 2016, Zl. LVwG-1-677/2016-R7, betreffend Übertretung des AVRAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bregenz), zu Recht erkannt:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Unter einem wurde gemäß §25a VwGG ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.

"Feststellung von Übertretungen durch den Träger der

Krankenversicherung

§ 7g

(1) Stellt der zuständige Träger der Krankenversicherung im

Rahmen seiner Tätigkeit fest, dass der/die Arbeitgeber/in

  1. dem/der dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer/in oder

  2. dem/der Arbeitnehmer/in, der/die seinen/ihren

(2) Der zuständige Träger der Krankenversicherung ist berechtigt, in die für die Tätigkeit nach Abs. 1 erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber/innen die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln, wobei die Unterlagen oder Ablichtungen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.

(3) Der zuständige Träger der Krankenversicherung hat den/die Arbeitnehmer/in über eine sein/ihr Arbeitsverhältnis betreffende Anzeige nach § 7e Abs. 3 in Verfahren nach § 7i Abs. 5 zu informieren.

Strafbestimmungen

(1) Wer die erforderlichen Unterlagen entgegen § 7d Abs. 1 oder § 7f Abs. 1 Z 3 nicht übermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen § 7g Abs. 2 oder § 7h Abs. 2 die Unterlagen nicht übermittelt.

"Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet: