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| wk-pfa-01 | 1 | Lohnpfändung aus Sicht der Personalverrechnung | WIKU Fachbroschüre | Lohnpfändung | lohnpfandung | Wilhelm Kurzböck | 2026-02 |
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Lohnpfändung aus Sicht der Personalverrechnung
WIKU Fachbroschüre, Wilhelm Kurzböck, Stand Februar 2026 (wk-pfa-01).
Zusammenfassung
- Umfassende Q&A-Broschüre (197 S.) zur Lohnpfändung aus Drittschuldner-Sicht: Begriff und Arbeitgeberpflicht zur Exekution, gerichtliche Exekution (Mahnung bis Exekutionsbeschluss, Drittschuldnererklärung, Rangsfolge, Aufrechterhaltung des Pfandrechts), Ermittlung des pfändbaren Betrages bei laufenden Bezügen, Sonderzahlungen, Beendigungsansprüchen, Kündigungsentschädigung, Vergleichs- und Nachzahlungen, Unterhaltspfändungen, Exekutionsverwaltung, Verpfändungen und Zession, dazu eine Beispielsammlung (28 Rechenbeispiele).
- Pfändbarer Betrag = Berechnungsgrundlage − Existenzminimum (§ 291a EO): Grundbeträge (statischer Teil) + Steigerungsbeträge (dynamischer Teil); alles über die Höchstberechnungsgrundlage ist jedenfalls zur Gänze pfändbar (§ 292a EO).
- Pfändungsbeschränkungen sind zwingend (§ 293 EO): weder Ausschluss noch Beschränkung durch Vereinbarung möglich; auch auf das verbleibende Existenzminimum können Arbeitnehmer nicht wirksam verzichten.
- Sonderzahlungen werden separat gepfändet (§ 290b EO) — es gilt nur der normale (nicht erhöhte) allgemeine Grundbetrag; Steigerungsbeträge, Höchstberechnungsgrundlage und Bagatellgrenze müssen jedoch genauso zur Anwendung kommen wie bei laufenden Bezügen.
- Beendigungsansprüche (§ 291d EO): maßgebend ist der erhöhte allgemeine Grundbetrag; die Höchstberechnungsgrundlage vervielfacht sich mit der Zahl der Monate, für die die Leistung zusteht; bei Abfertigung Alt (BMVSG) erhöht sie sich ab dem vierten Jahr pro Jahr um ein Drittel; der pfändbare Betrag ist erst nach vier Wochen auszuzahlen (Quellentext: vier-Wochen-Frist); Kündigungsentschädigung ausgenommen.
- Rechtsgrundlagen der Exekution: EO (gerichtliche Exekution, analog Zessionen/Verpfändungen), AbgEO (Abgabenexekution, z. B. Finanzamt/Gemeinde), VVG (Verwaltungsvollstreckung, z. B. Radarstrafe) — im Pfändungsakt „nahezu ident“ (Quellenwortlaut).
- Drittschuldnerhaftung ist je Bezugsende auf € 1.000,– beschränkt (Zusammenfassung mehrerer Gläubiger).
- Sachbezüge: wird die Sachleistung steuer-/svrechtlich mit „NULL“ bewertet (z. B. Sachbezug Elektro-KFZ seit 1. 1. 2016), braucht sie vorerst nicht zu den Geldleistungen hinzugerechnet zu werden; das Exekutionsgericht kann den Wert jedoch auf Antrag des Gläubigers oder des Drittschuldners nach § 273 ZPO festlegen (tatsächlicher Verkehrswert).
- Freie Dienstnehmer: § 299a EO (Entgelt von dritter Seite) gilt nur für „echte“ Dienstnehmer; bei Verpfändungen/Zessionen nicht.
- BUAG-Urlaubszahlung: wird mit den übrigen laufenden Bezügen des Kalendermonats gepfändet (Monatslohnpfändungstabellen).
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-02)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Allgemeiner (normaler) Grundbetrag | 2026: € 1.308,– (monatlich) ✅ deckungsgleich mit lb-pfa-05 (Stand 2026-07) |
| Erhöhter allgemeiner Grundbetrag | 2026: € 1.526,– (wenn keine Sonderzahlungsansprüche nach § 290b EO bestehen) ✅ deckungsgleich mit lb-pfa-05 |
| Unterhaltsgrundbetrag | 2026: € 356,– je unterhaltsberechtigte Person (höchstens 5 Personen) — ⚠ Korpuskonflikt: lb-pfa-05 (Stand 2026-07) nennt 2026: € 261,– je Pflicht; vor Implementierung gegen RIS/Grundbetragsverordnung klären |
| Steigerungsbeträge (§ 291a Abs 3 EO) | 30 % des Mehrbetrags (allgemein) + 10 % je unterhaltsberechtigter Person (höchstens 5) |
| Höchstberechnungsgrundlage | 2026: € 5.220,– (4× Ausgleichszulagenrichtsatz, § 292a Abs 3 EO); darüber hinaus jedenfalls zur Gänze pfändbar |
| Absolutes Existenzminimum | halber allgemeiner Grundbetrag (2026: € 654,–); bei Unterhaltspfändungen 75 % davon (2026: € 490,50); nicht durch Unterhaltsberechtigte erweiterbar |
| Rundung | Grundbeträge auf volle Euro; pfändbarer Betrag bei monatlicher Leistung auf durch 20 teilbaren Betrag, wöchentlich auf durch 5 teilbaren, täglich auf ganzen Betrag abgerundet (§ 291 EO) |
| Sonderzahlungen | separat gepfändet; nur normaler Grundbetrag; Grundbeträge bei aliquoter Auszahlung (u. a. Ein-/Austritt, Karenz) nicht aliquotiert (OLG Wien 23. 7. 2014, 8 Ra 59/14a) |
| Beendigungsansprüche | erhöhter Grundbetrag; Höchstberechnungsgrundlage × Monate; Abfertigung Alt (BMVSG): ab 4. Jahr pro Jahr um 1/3 erhöht; Auszahlung des Pfändbaren erst nach 4 Wochen (§ 291d EO) |
| Drittschuldner-Haftung | max. € 1.000,– je Bezugsende (alle Gläubiger zusammen) |
| Verzicht/Vereinbarung | Pfändungsbeschränkungen zwingend (§ 293 Abs 1 EO) — unwirksam |
Rechtsgrundlagen
- EO — Grundordnung der gerichtlichen Lohnpfändung (Quellentext zitiert u. a. § 290a, § 290b, § 291, § 291a, § 291d, § 291f, § 292a, § 293, § 299a EO); analog anwendbar auf Zessionen und Verpfändungen (mit Ausnahmen im Quelltext).
- AbgEO — Abgabenexekution (Finanzamt, Gemeinde).
- VVG — verwaltungsrechtliche Exekution (z. B. Bezirksverwaltungsbehörde).
- § 273 ZPO — freie Wertfestsetzung von Sachleistungen durch das Exekutionsgericht.
- Der Quellen-Querverweis auf „§ 293 EO (zwingendes Recht)“ ist im Volltext wörtlich zitiert; übrige §-Zitate (291a, 291d, 292a, 299a) ebenfalls. ⚠ §-Nur-Belege ohne RIS-Prüfung bei unsicheren Stellen (siehe Unterhaltsgrundbetrag).
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Pfändungs-Engine: Berechnungsgrundlage (Netto zuzüglich
Sachbezügen nach Bewertung) → Existenzminimum (Grund- +
Steigerungsbeträge je Unterhaltspflicht) → pfändbarer Betrag; die
Jahreswerte (Grundbeträge, Höchstberechnungsgrundlage) sind
jahrabhängige Parameter → als versionierte
hr.rule.parameter/Konfigurationswerte führen, nie hard-codieren. - Unterhaltspflichten je Arbeitnehmer pflegbar (Anzahl, Art); wirkt auf Grund- und Steigerungsbeträge (max. 5 Personen).
- Sonderzahlungs-Auszahlungen laufen durch eine separate Pfändungsberechnung (eigener Grundbetrag, kein erhöhter) — im Lohnverrechnungsmodul eigenständige Regel, nicht Teil der Monatslogik.
- Beendigungsansprüche (Abfertigung, Vergleich): eigene Berechnungsregel (erhöhter Grundbetrag × Monate, BMVSG-Drittel-Regel, 4-Wochen-Auszahlfrist) → Anknüpfung an die Endabrechnungslogik.
- Drittschuldner-Haftungsgrenze (€ 1.000/Bezugsende) und Bagatellgrenze sind Haftungs-/Fristparameter für den Arbeitgeberprozess, nicht für die Berechnung selbst.
- Melde-/Dokumentationspflichten (Drittschuldnererklärung, Verständigung vom Bezugsende, Aufstellung über die offene Forderung) → Verfahrensschritte, die im Modul als Workflows/Checks abgebildet werden können.
Verweise
- KB-intern: lb-pfa-01 (Einlangen einer Lohnpfändung) · lb-pfa-03 (Beendigungsansprüche) · lb-pfa-04 (Begriff und Arten) · lb-pfa-05 (Berechnung Existenzminimum) · lb-pfa-11 (Unterhaltspflichten) · lb-pfa-14 (Sachbezüge) · wk-lvr-01 / wk-lvr-02 (WIKU-Casebooks Lohnverrechnung mit Pfändungs-Praxisfällen)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(Pfändungslogik als Teil der Lohnverrechnung);personalverrechnung/RUNBOOK.md(Korpuskonflikt Unterhaltsgrundbetrag 2026: 356 € vs. 261 €).