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id: lb-kar-01
batch: 7
title: "Abfertigung Alt - Dienstverhältnisende während Karenz"
work: "Lexis Briefings Personalrecht"
chapter: "Schwangerschaft & Elternkarenz"
topic: karenz
author: "Sabara"
stand: 2026-07
source:
pdf: ".lexis360/Lexis360_abfertigung_alt_dienstverhaltnisende_wahrend_karen.pdf"
text: ".lexis360/md/abfertigung_alt_dienstverhaltnisende_wahrend_karen.md"
legal_bases: ["AngG § 23a", "MSchG § 15f", "UrlG § 10"]
tags: [karenz, abfertigung-alt, dienstverhaltnisende, elternaustritt, biennalspruenge, urlaubsersatzleistung]
cross_refs: ["lb-elt-03", "lb-end-01", "lb-end-02", "lb-kar-03", "lb-kar-04", "lb-kar-05", "lb-msf-01", "lb-url-09", "lb-vor-06", "lb-vor-10"]
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# Abfertigung Alt Dienstverhältnisende während Karenz
*Lexis Briefings Personalrecht, Sabara, Stand Juli 2026 (lb-kar-01).*
## Zusammenfassung
- **Beendigungsart entscheidet über die Höhe:** Endet das Dienstverhältnis
während der Karenz durch **Arbeitgeberkündigung, unverschuldete
Entlassung, begründeten Austritt oder einvernehmliche Beendigung**,
gebührt die (volle) Abfertigung Alt; bei der Ermittlung des Entgelts ist
die **frühere Normalarbeitszeit** zugrunde zu legen.
- **Halbe Abfertigung Alt beim Elternaustritt:** Tritt der Arbeitnehmer
während der Karenz aus, gebührt — sofern das Dienstverhältnis
ununterbrochen **fünf Jahre** gedauert hat — die **Hälfte** der
Abfertigung, höchstens jedoch das **Dreifache des monatlichen Entgelts**
(§ 23a Abs 3 und 4 AngG). Der Austritt ist spätestens **drei Monate vor
Ende der Karenz** zu erklären (Karenz kürzer als drei Monate: spätestens
zwei Monate vorher). Auch während der Schutzfrist nach der Geburt kann
die Mutter unter Wahrung der halben Abfertigung austreten.
- **Karenz ist aufrechtes Dienstverhältnis:** Durch Karenz getrennte Zeiten
tatsächlicher Beschäftigung sind für die Beschäftigungsdauer
zusammenzurechnen (OGH 8 ObA 9/10x). Zeiten einer **geringfügigen
Beschäftigung neben der Karenz** sind nicht mitzurechnen.
- **Stichtag-Regime § 15f MSchG:** Für **Geburten bis 31. 7. 2019** zählen
Karenzzeiten weder für die Fünf-Jahres-Voraussetzung noch für das
Ausmaß der Abfertigung (Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder
Einzelvertrag können Günstigeres bestimmen); für **Geburten ab
1. 8. 2019** sind Karenzzeiten für sämtliche gesetzlichen und
dienstzeitabhängigen Ansprüche zu berücksichtigen — also auch für das
Ausmaß der Abfertigung Alt.
- **Bemessungsgrundlage:** Zwischenzeitliche Lohn-/Gehaltserhöhungen
(KV-Erhöhungen) sind zu berücksichtigen. **Biennalsprünge** idR nur bei
Geburten ab 1. 8. 2019 (§ 15f Abs 1 MSchG); für ältere Kinder gilt KV-
Günstigerkeit als Ausnahme.
- **Abfertigung Neu:** Der Mutterschafts-/Vaterschaftsaustritt ist eine
berechtigte vorzeitige Beendigung — auch Abfertigungs-Neu-Berechtigte
erhalten die Abfertigung in voller Höhe (Auszahlung gegenüber der
betrieblichen Vorsorgekasse möglich). Keine Kündigungsentschädigung
(kein Arbeitgeberverschulden), aber Anspruch auf die
Urlaubsersatzleistung nach § 10 UrlG.
## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Frist | Detail |
|---|---|
| Volle Abfertigung Alt | bei AG-Kündigung, unverschuldeter Entlassung, begründetem Austritt, einvernehmlicher Beendigung; Entgelt nach **früherer Normalarbeitszeit** |
| Halbe Abfertigung Alt | bei AN-Austritt während Karenz; Voraussetzung: Dienstverhältnis ununterbrochen **5 Jahre**; Obergrenze **3 Monatsentgelte** (§ 23a Abs 3 und 4 AngG) |
| Austrittserklärung | spätestens **3 Monate** vor Karenzende; bei Karenz < 3 Monaten spätestens **2 Monate** vorher; auch in der Schutzfrist möglich |
| Anrechnung Karenz | Geburten **ab 1. 8. 2019**: Karenz zählt für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche inkl. Ausmaß (§ 15f Abs 1 MSchG); **bis 31. 7. 2019**: grundsätzlich nicht |
| Biennalsprünge | ab 1. 8. 2019 zu berücksichtigen; bis 31. 7. 2019 idR nicht (KV-Günstigeres möglich) |
| Nicht anrechenbar | geringfügige Beschäftigung neben dem karenzierten Arbeitsverhältnis |
## Rechtsgrundlagen
- **§ 23a Abs 3 und 4 AngG** — halbe Abfertigung bei Austritt während der
Karenz (Höchstausmaß drei Monatsentgelte).
- **§ 15f Abs 1 MSchG** — Anrechnung der Karenz für dienstzeitabhängige
Ansprüche bei Geburten ab 1. 8. 2019 (identische Stichtagslogik wie in
lb-kar-03).
- **§ 10 UrlG** — Urlaubsersatzleistung beim Elternaustritt.
- **Abfertigung Neu/BVK** wird ohne §-Zitat referenziert (Beleg zur
Auszahlungsmöglichkeit: RdW 2002/462) — ⚠ Detailnormen (BMSVG) vor
Implementierung gegen RIS verifizieren (→ lb-vor-10, lb-vor-06).
## Payroll-Relevanz (Odoo)
- **Beendigungsart als Schalter der Endabrechnung:** volle Alt-Abfertigung
(Basis frühere Normalarbeitszeit, hochgerechnet aufs aktuelle Entgelt)
vs. halbe Abfertigung mit 3-Monatsentgelte-Deckel — die Abfertigungsregel
der Endabrechnung braucht die Beendigungskategorie als Eingabe.
- **Geburtsdatum des Kindes** (Schwelle 1. 8. 2019) steuert die
Anrechnungslogik für Dienstzeit-Banding und Biennalsprünge; KV-Erhöhungen
während der Karenz fließen in die Bemessungsgrundlage ein → versionierte
Entgeltbasis je Arbeitnehmer führen.
- **3-Monats-/2-Monats-Austrittsfrist** als Kalender-Constraint am
Karenzende (Austrittserklärung), sonst Verlust der halben Abfertigung.
- **Systemflag Alt/Neu** (→ lb-vor-10): bei Abfertigung Neu ist die
Auszahlung BVK-seitig abzubilden (kein Abfertigungsbestandteil in der
laufenden Abrechnung); in der GemBG-Schiene gilt statt AngG/BMSVG das
Eigenregime § 130 GemBG.
- Urlaubsersatzleistung (§ 10 UrlG) gehört in die Endabrechnungsregeln.
## Verweise
- **KB-intern:** lb-end-01 (Abfertigung Alt — Abgabenrecht) · lb-end-02
(Abfertigung Alt — Arbeitsrecht) · lb-vor-10 (Übertritt Abfertigung
Neu) · lb-vor-06 (Geltungsbereich BMSVG) · lb-kar-03 (Anrechnung als
Dienstzeit) · lb-kar-04 (Anspruch, Beginn, Dauer) · lb-kar-05
(Austritt § 15r, Kündigungsschutz) · lb-elt-03 (Parallele bei
Beendigung während Elternteilzeit: § 23 Abs 8, § 23a Abs 4a AngG) ·
lb-msf-01 (Schutzfrist nach der Geburt) · lb-url-09
(Urlaubsersatzleistung)
- **Lückenschluss:** lb-vor-10 vermerkte „Abfertigung Alt" als
Beschaffungslücke (Breadcrumb-Ziel nicht im KB-Bestand) — lb-kar-01
schließt diese Lücke für den Anwendungsfall
„Dienstverhältnisende während Karenz"; mit Batch 8 sind zudem die
allgemeinen Briefings „Abfertigung Alt — Abgabenrecht" (lb-end-01)
und „Abfertigung Alt — Arbeitsrecht" (lb-end-02) im Korpus.
- **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md` (Privatwirtschaft:
MSchG/VKG/AngG-Regime); für Bgld. Gemeindebedienstete gilt das
Eigenregime GemBG §§ 106 ff. (Karenz) und § 130 (Abfertigung) —
`personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Bgld.md`.
- *Hinweis:* Quellenverweis auf eine Checkliste „Dienstverhältnisende und
Abfertigung Alt" (Lexis-Arbeitshilfe) — im Export nicht enthalten,
nicht rekonstruiert.