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pv-agent/wissensbasis/dokumente/kv_kollektivvertrag-wachorgane-bewachungsgewerbe-klarstellung.md
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id: kv-kvt-270
batch: 1
title: "Kollektivvertrag Wachorgane Bewachungsgewerbe, Arbeiter/innen Klarstellung zu § 30 Sozialfonds"
work: "WKO.at Kollektivvertrag"
chapter: "Kollektivvertrag"
topic: kollektivvertraege
author: "WKO"
stand: 2026-09
source:
html: ".firecrawl/kv-portal/wko-kv/docs/kollektivvertrag-wachorgane-bewachungsgewerbe-klarstellung.html"
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tags: ["kollektivvertrag", "kollektivvertrag", "stand-geschaetzt"]
cross_refs: []
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# Kollektivvertrag Wachorgane Bewachungsgewerbe, Arbeiter/innen Klarstellung zu § 30 Sozialfonds
*WKO.at Kollektivvertrag, WKO, Stand 2026-09 (kv-kvt-270). Quelle: https://www.wko.at/kollektivvertrag/kollektivvertrag-wachorgane-bewachungsgewerbe-klarstellung*
## Geltungsbereich (WKO-Angaben)
| Merkmal | Angabe |
|---|---|
| Räumlicher Geltungsbereich | Österreichweit |
## Klarstellung der Branchensozialpartner zum Kollektivvertrag für Wachorgane im Bewachungsgewerbe (KV BG)
## Authentische Interpretation zu § 30 Sozialfonds Bewachungsgewerbe (gültig seit 1. Jänner 2022)
Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 30 Abs. 3 Satz 1 KV BG haben Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen, die dem fachlichen Geltungsbereich gemäß § 1 Abs. 2 KV BG unterliegen, für alle von ihnen beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen einen Beitrag an den Sozialfonds zu entrichten.
Dies gilt daher auch hinsichtlich jener Arbeiter und Arbeiterinnen, die gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 KV BG dem persönlichen Geltungsbereich des Sonderkollektivvertrags für Veranstaltungs­sicherheitsdienste (SKV VSD) unterliegen und daher nach dem SKV VSD abgerechnet wer­ den.
Dies ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass § 1 Abs. 3 Satz 2 KV BG lediglich eine Sonderreglung zum persönlichen Geltungsbereich des KV BG darstellt, während sich die Bestimmung des § 30 Abs. 3 KV BG an die vom fachlichen Geltungsbereich gem. § 1 Abs. 2. leg. cit. umfassten Arbeitgeber und Arbeitgeberinneririchtet.
Die Bestimmungen zum Sozialfonds (§ 30 KV BG) stellen daher folgerichtig auf die erfassten Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen ab. Der abzuführende Betrag gern. § 30 Abs. 3 KV BG betrifft daher sämtliche von diesen beschäftigte Arbeiter und Arbeiterinnen, unabhängig da­ von, ob diese ihrerseits dem KV BG oder SKV VSD unterliegen.
FACHVERBAND DER
GEWERBLICHEN DIENSTLEISTER
KommR Marcus Kleemann
Fachverbandsobmann
Mag. Thomas Kirchner
Fachverbandsgeschäftsführer
Mag. Hans-Georg Chwoyka
Bundesvorsitzender Bewachungsgewerbe
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT VIDA
Roman Hebenstreit
Vorsitzender
Mag.a Anna DAIMLER, BA
Generalsekretärin
Gernot KOPP
Fachbereichsvorsitzender
Ursula Woditschka
Fachbereichssekretärin
Wien, 28. Jänner 2025