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id: kv-kvt-411
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batch: 1
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title: "Lohnordnung Fleischer Steiermark, Arbeiter/innen, gültig ab 1.12.2025"
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work: "WKO.at – Kollektivvertrag"
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chapter: "Lohnordnung"
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topic: kollektivvertraege
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author: "WKO"
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stand: 2025-12
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source:
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html: ".firecrawl/kv-portal/wko-kv/docs/lohnordnung-fleischer-steiermark-2025.html"
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legal_bases: []
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tags: ["kollektivvertrag", "lohnordnung", "jahr-2025"]
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cross_refs: []
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# Lohnordnung Fleischer Steiermark, Arbeiter/innen, gültig ab 1.12.2025
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*WKO.at – Kollektivvertrag, WKO, Stand 2025-12 (kv-kvt-411). Quelle: https://www.wko.at/kollektivvertrag/lohnordnung-fleischer-steiermark-2025*
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## Geltungsbereich (WKO-Angaben)
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| Merkmal | Angabe |
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| Räumlicher Geltungsbereich | Steiermark |
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| Geltungsdauer | ab 1.12.2025 |
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## Lohntarif
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abgeschlossen zwischen der Landesinnung der Lebensmittelgewerbe, Berufszweig Fleischer, 8010
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Graz, Körblergasse 111-113 einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1, andererseits.
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## I. Geltungsbereich
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a) räumlich: für das Gebiet des Bundeslandes Steiermark
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b) fachlich: für alle Betriebe, der Landesinnung der Lebensmittelgewerbe, die dem Berufszweig Fleischer, Kleinverkäufer von frischem Fleisch, Wildbret, Geflügeleinzelhändler, Klassifizierung von Schlachtkörpern Steiermark angehören.
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c) persönlich: für alle ArbeitnehmerInnen, einschließlich der Lehrlinge, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge
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## II. Geltungstermin
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Dieser Lohnvertrag tritt mit 1. Dezember 2025 in Kraft.
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## III. Lohnsätze
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| Lohnkategorie | Brutto Monatslohn in Euro |
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| 1. Facharbeiter/in (Wurster/in, Salzer/in, Ausschneider/in Selcher/in) in Betrieben mit mehr als 2000 kg Wurstfleisch pro Woche; Partieführer/in | 3.270,81 |
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| 2. Facharbeiter/in, Ausbeinler/in, Schmalzer/in | 3.010,23 |
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| 3. Facharbeiter/in nach dem 2. Berufsjahr; Maschinist/in, Heizer/in, Stockarbeiter/in, Professionist/in, Kraftfahrer/in | 2.823,67 |
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| 4. Facharbeiter/in im 2. Berufsjahr | 2.678,12 |
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| 5. Facharbeiter/in im 1. Berufsjahr | 2.387,03 |
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| 6. Angelernte/r Arbeitnehmer/in | 2.309,51 |
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| 7. Arbeitnehmer/in | 2.219,69 |
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| 8. Arbeitnehmer/in in den ersten 3 Monaten, danach Kat. 7; Reinigungspersonal | 2.010,99 |
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| 9. Ladner/in nach dem 2. Jahr der Tätigkeit als Ladner/in | 2.219,69 |
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| 10. Ladner/in im 1. und 2. Jahr der Tätigkeit als Ladner/in | 2.007,96 |
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| 11. Ladner/in – Anfänger/in in den ersten 3 Monaten, danach Kat. 10 | 2.004,43 |
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Stundenlohn = Monatslohn : 4,33 : 40; der Stundenlohn wird auf 4-Nachkommastellen
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ausgewiesen.
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## IV. Lehrlingseinkommen: FleischerInnen/Fleischverarbeitung
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| Lehrlingseinkommen | pro Monat brutto |
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| 1. Lehrjahr | € 942,90 |
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| 2. Lehrjahr | € 1.202,34 |
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| 3. Lehrjahr | € 1.602,20 |
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| 4. Lehrjahr (Doppellehre) | € 1.700,75 |
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Die Lehrlingseinkommen, wie sie in der Lohntafel für Arbeiter enthalten sind, gelten nur für
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Lehrlinge des bisherigen Lehrberufes Fleischer/innen und für das neugeschaffene Berufsbild
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Fleischverarbeitung, nicht aber für den Lehrberuf Fleischverkauf. Für den Lehrberuf
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Fleischverkauf gelten die monatlichen Sätze, wie sie im Kollektivvertrag des Gewerbes für
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Angestellte unter "Lehrlingsentschädigung/Lehrlingseinkommen" angeführt sind.
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Zuschlag für Aushilfskräfte: Aushilfen unter einer Woche erhalten 20 % Aufschlag auf den Lohn in
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allen angeführten Lohnkategorien.
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## V. Angelernte ArbeitnehmerInnen
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Angelernten Arbeitnehmer(n)innen gebührt nach insgesamt 1-jähriger Tätigkeit in einem oder
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mehreren der folgenden Bereiche
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a) Facharbeit in der Fleischzerlegung oder
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b) Wurst abfüllen (ausgenommen Handfüller) oder
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c) Wurst abdrehen bzw. Wurst abbinden oder
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d) Schlachtarbeiten
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für die Zeit der weiteren tatsächlichen Ausübung einer dieser Tätigkeiten eine Zulage von 5 %
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zum kollektivvertraglichen Lohn, wobei die Höhe der Zulage nach insgesamt 2-jähriger Tätigkeit
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auf 10 % ansteigt.
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Bereits bestehende innerbetriebliche Besserstellungen aus diesem Titel werden angerechnet.
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## VI. Zehrgelder
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Alle ArbeitnehmerInnen, die außerhalb des Betriebes oder einer Filiale Arbeitsverrichtungen
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durchzuführen haben, erhalten folgende Vergütungen:
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a) Bei einer ununterbrochenen betriebsbedingten Abwesenheit vom Betrieb von mehr als 6
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Stunden täglich Euro 12,99
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b) bei einer ununterbrochenen betriebsbedingten Abwesenheit vom Betrieb von mehr als 9
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Stunden täglich Euro 22,97
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ArbeitnehmerInnen, die außerhalb des Betriebes beschäftigt werden und keine Möglichkeit zur
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Einnahme des Mittagessens im Betrieb oder in einer Filiale des Betriebes während der
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betrieblichen Mittagszeit haben, erhalten eine Vergütung von Euro 8,79, nicht zusätzlich zu a)
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und b). Günstigere Regelungen bleiben aufrecht.
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## VII. Dienstalterszulage
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| | Zulage zum Monatslohn |
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| Nach dem vollendeten 10. Dienstjahr | € 37,31 |
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| Nach dem vollendeten 15. Dienstjahr | € 56,41 |
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| Nach dem vollendeten 20. Dienstjahr | € 74,35 |
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| Nach dem vollendeten 25. Dienstjahr | € 98,13 |
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Achtung: DAZ-Stundensatz = monatliche DAZ : 4,33 : 40.
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Diese Dienstalterszulage hat Entgeltcharakter und ist daher bei der Berechnung von
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Urlaubsentgelt, Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration, Krankengeldzuschuss, Abfertigung,
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sowie bei der Berechnung von Zulagen und Zuschlägen zu berücksichtigen.
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Sofern bereits betriebliche Dienstaltersregelungen bestehen, sind diese auf die gegenständliche
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Vereinbarung anzurechnen. Allenfalls günstigere Regelungen bleiben jedoch aufrecht.
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## VIII. Sätze für Kost und Quartier
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Die Kost- und Quartiersätze bleiben unverändert.
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## IX. Parallelverschiebung
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Außerhalb der Kollektivverträge wurde der Gewerkschaft wieder zugesagt, dass in einem
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Schreiben bestätigt wird, dass der Lohnvertrag eine Laufzeit von 12 Monaten hat.
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Die Mitgliedsbetriebe werden angehalten, die vereinbarten Eurobeträge auf die tatsächlichen Löhne aufzustocken (Parallelverschiebung).
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## X. Gemeinsame Erklärung der Sozialpartner zur Fairness im Umgang mit überlassenen ArbeitnehmerInnen im Fleischsektor
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Bekenntnis der Sozialpartner, dass Verträge nur mit Arbeitskräfteüberlassern abgeschlossen werden sollen, die sich an die Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes halten.
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## XI. Einmalige Kaufkraftsicherungsprämie
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Arbeiter:innen, die mindestens seit 1.7.2025 in einem ununterbrochenen, aufrechten Dienstverhältnis zur/zum selben Arbeitgeber stehen, erhalten spätestens am 15.12.2025 eine
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Kaufkraftsicherungsprämie. Sie beträgt für Vollzeitbeschäftigten € 350,00.
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Teilzeitbeschäftigte erhalten den ihrer vereinbarten Normalarbeitszeit entsprechenden aliquoten Teil der Kaufkraftsicherungsprämie.
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Für Lehrlinge, die sich am 1.7.2025 in einem aufrechten Lehrverhältnis im Sinne des
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Berufsausbildungsgesetzes befunden haben, gelten folgende Regelungen:
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a) Bei weiterhin aufrechtem Lehrverhältnis zum 30.11.2025 im gleichen Ausbildungsbetrieb
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erhalten Lehrlinge spätestens mit 15.12.2025 eine Kaufkraftsicherungsprämie in Höhe von € 175,00.
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b) Bei einem in der Zeit zwischen 1.7.2025 und 30.11.2025 erfolgten Wechsel von einem
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Lehrverhältnis in ein Arbeitsverhältnis gebührt spätestens mit 15.12.2025 anstelle lit. a) eine Kaufkraftsicherungsprämie in Höhe von € 350,00.
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Für entgeltfreie Zeiten gebührt keine Kaufkraftsicherungsprämie.
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WIRTSCHAFTSKAMMER STEIERMARK
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Sparte Gewerbe und Handwerk
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LANDESINNUNG DER LEBENSMITTELGEWERBE
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Berufszweig Fleischer
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Ing. Josef Moßhammer
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Innungsmeister des
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Berufszweiges Fleischer
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Mag. Manuel Höfferer
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Geschäftsführer
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ÖSTERREICHISCHEGEWERKSCHAFTSBUND
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GEWERKSCHAFT PRO-GE
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Reinhold Binder
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Bundesvorsitzender
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Peter Schleinbach
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Bundesgeschäftsführer
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Erwin A. Kinslechner
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Sekretär
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Graz, am 1. Dezember 2025
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