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ris-atz-01 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) RIS Rechtsinformationssystem des Bundes Sozialversicherungsrecht altersteilzeit RIS (Bundeskanzleramt) 2026-09
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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG)

Quelle: RIS (https://www.ris.bka.gv.at/), Gesetzesnummer 10008407, Stand: 2026-09-13. Es sind nur die im Lexis360-Bestand zitierten Paragraphen enthalten.

Wissensbasis: RIS Rechtsinformationssystem des Bundes, Stand 2026-09 (ris-atz-01).

§ 1. Umfang der Versicherung

(1) Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind a) Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind,

b) Lehrlinge,

c) Heimarbeiter,

d) Personen, die zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf nach Abschluß dieser Hochschulbildung beschäftigt sind, wenn die Ausbildung nicht im Rahmen eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt, jedoch mit Ausnahme der Volontäre, die kein Entgelt beziehen,

e) Personen, die österreichische Staatsbürger oder diesen gleichzustellen sind (wie Staatsangehörige eines Mitgliedstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz) und gemäß dem Entwicklungshelfergesetz, BGBl. Nr. 574/1983, von einer Entwicklungshilfeorganisation im Rahmen der Entwicklungshilfe als Entwicklungshelfer oder Experten beschäftigt oder ausgebildet werden, (Anm.: lit. f aufgehoben durch Art. 45 Z 1, BGBl. I Nr. 25/2025) g) Personen, die an einem Verwaltungspraktikum im Sinne des Abschnittes Ia des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, teilnehmen,

h) Personen, die in einem Ausbildungsverhältnis zur Evangelischen Kirche A. B. oder zur Evangelischen Kirche H. B. stehen (Lehrvikare und Pfarramtskandidaten), sowie nicht definitiv bestellt geistliche Amtsträger dieser Kirchen, soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.

(2) Ausgenommen von der Arbeitslosenversicherungspflicht sind a) Personen, die die allgemeine Schulpflicht noch nicht beendet haben, sowie Personen, die der allgemeinen Schulpflicht nicht unterliegen oder von ihr befreit sind, bis zum 1. Juli des Kalenderjahres, in dem sie das 15. Lebensjahr vollenden;

b) Dienstnehmer, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, zu einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde sowie zu einem von diesen Körperschaften verwalteten Betrieb, einer solchen Unternehmung, Anstalt, Stiftung oder einem solchen Fonds stehen, sofern sie gemäß § 5 Abs. 1 Z 3, 3a lit. b, 3b lit. b, 4 und 12 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes von der Vollversicherung nach § 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ausgenommen sind;

c) Personen, die nach § 2 Abs. 1 Z 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978, pflichtversichert sind;

d) (Freie) Dienstnehmer und Heimarbeiter, die nach der Höhe des Entgelts geringfügig beschäftigt sind und nicht der Pflichtversicherung nach § 1a unterliegen;

e) Personen, denen eine im § 22 Abs. 1 genannte Leistung zuerkannt wurde oder welche die Anspruchsvoraussetzungen für eine im § 22 Abs. 1 genannte Leistung, ausgenommen die Korridorpension, erfüllen, oder die jenes Lebensalter, das ein Jahr nach dem gesetzlichen Mindestalter für eine Korridorpension liegt, vollendet haben, ab dem Beginn des folgenden Kalendermonats;

f) Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst oder am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012, hinsichtlich dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 11 ASVG versicherten Tätigkeit;

g) Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Integrationsjahr nach dem Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012, hinsichtlich dieser gemäß § 8 Abs. 1 Z 4a ASVG versicherten Tätigkeit.

(3) Die Versicherungsfreiheit nach Abs. 2 ist bei Dienstnehmern, die bei demselben Dienstgeber zu versicherungspflichtiger und versicherungsfreier Beschäftigung herangezogen werden, nur dann gegeben, wenn sie überwiegend in versicherungsfreier Beschäftigung tätig sind.

(4) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beschäftigung als geringfügig gilt, ist § 5 Abs. 2 ASVG sinngemäß anzuwenden. Eine Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, gilt jedoch dann als geringfügig, wenn das Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht überschreitet.

(5) Abs. 4 erster Satz gilt sinngemäß für Heimarbeiter.

(6) Für Beginn und Ende der Arbeitslosenversicherungspflicht gelten die §§ 10 und 11 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

(7) Abs. 1 (Arbeitslosenversicherungspflicht) ist auf Eisenbahnbedienstete, für deren arbeitsrechtliche Ansprüche der Bund haftet und die unkündbar sind, ab 1. Jänner 2000 anzuwenden.

(8) Freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, sind Dienstnehmern gleich gestellt.

§ 9. Arbeitswilligkeit

(1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3) In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.

(4) Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung).

(5) Die arbeitslose Person ist zum Ersatz eines allfälligen Schadens, der aus der Nichterfüllung der Einstellungsvereinbarung wegen Antritt einer anderen Beschäftigung entstanden ist, nicht verpflichtet. Sie soll jedoch dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt geben. Ansprüche aus einem früheren Arbeitsverhältnis, auf die die arbeitslose Person anlässlich der Beendigung nur wegen der erteilten Wiedereinstellungszusage oder nur wegen der geschlossenen Wiedereinstellungsvereinbarung verzichtet hat, leben wieder auf, wenn sie dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt gibt.

(6) Wenn in Folge eines Wiedereinstellungsvertrages oder einer Wiedereinstellungszusage Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis nicht oder nicht zur Gänze erfüllt worden sind, so werden diese spätestens zu jenem Zeitpunkt fällig, zu dem die arbeitslose Person ihre Beschäftigung gemäß dem Wiedereinstellungsvertrag (der Wiedereinstellungszusage) hätte aufnehmen müssen, sofern durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Verjährungs- und Verfallfristen verlängern sich um den Zeitraum zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem vereinbarten Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Beschäftigung.

(7) Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.

(8) Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.

§ 12. Arbeitslosigkeit

(1) Arbeitslos ist, wer

  1. eine der Arbeitslosenversicherung unterliegende (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung), bei einer Arbeitslosenversicherung gemäß § 1a sämtliche dieser Erwerbstätigkeiten (Beschäftigungen) beendet hat,

  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und

  3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

(2) Arbeitslos sind auch Personen, die eine geringfügige Erwerbstätigkeit (Beschäftigung)

  1. bereits ununterbrochen mindestens 26 Wochen neben einer vollversicherten Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) gemäß Abs. 1 ausgeübt haben und diese nach Beendigung der vollversicherten Erwerbstätigkeit fortführen,

  2. nach einer Bezugsdauer von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) von 365 Tagen, wobei Unterbrechungen bis 62 Tage unbeachtlich sind, aufnehmen und die geringfügige Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) innerhalb eines Zeitraumes von längstens 26 Wochen ausüben,

  3. nach einer Bezugsdauer von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) von 365 Tagen, wobei Unterbrechungen bis 62 Tage unbeachtlich sind, aufnehmen und das 50. Lebensjahr vollendet haben oder die Voraussetzungen gemäß § 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) oder gleichartiger landesgesetzlicher Regelungen erfüllen oder einen Behindertenpass gemäß § 40 Bundesbehindertengesetz (BBG) besitzen,

  4. nach einer mindestens 52 Wochen dauernden Erkrankung, während der Kranken-, Rehabilitations- oder Umschulungsgeld bezogen wurde, aufnehmen und die geringfügige Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) innerhalb eines Zeitraumes von längstens 26 Wochen ausüben oder

  5. während der Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung ausüben, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice erfolgen, mindestens vier Monate dauern und ein Ausmaß von mindestens 25 Wochenstunden aufweisen. (Anm.: Abs. 2a aufgehoben durch Art. 45 Z 9, BGBl. I Nr. 25/2025)

(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht: a) wer in einem Dienstverhältnis steht;

b) wer selbständig erwerbstätig ist;

c) wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl. Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;

d) wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist;

e) wer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird;

f) wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht;

g) ein Lehrbeauftragter in den Semester- und Sommerferien. (Anm.: lit. h aufgehoben durch Art. 45 Z 10, BGBl. I Nr. 25/2025)

(4) Abweichend von Abs. 3 lit. f gilt während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14.

(5) Die Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice erfolgt, gilt nicht als Beschäftigung im Sinne des Abs. 1.

(6) Als geringfügig erwerbstätig (beschäftigt) gilt, a) wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;

b) wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 vH des Einheitswertes die jeweils für einen Kalendermonat geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG nicht übersteigen;

c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;

d) wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist, sofern das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einem Dienstnehmer ausgeübt, die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigen würde;

e) wer als geschäftsführender Gesellschafter aus dieser Tätigkeit ein Einkommen gemäß § 36a oder einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des auf Grund seiner Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt. (Anm.: lit. f und g aufgehoben durch Art. 45 Z 12, BGBl. I Nr. 25/2025)Für die Beurteilung der Geringfügigkeit dürfen Einkommen (Umsätze) der in lit. a bis e angeführten Einkunftsarten weder einzeln noch in Summe die Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG übersteigen.

(7) Unbeschadet des Abs. 3 lit. a gilt als arbeitslos auch eine Frau während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, oder vergleichbaren Vorschriften und ein Mann während einer Karenz nach dem Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, oder vergleichbaren Vorschriften, wenn das Kind, das Anlass für die Gewährung der Karenz war, gestorben ist oder nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebt und der Dienstgeber einer vorzeitigen Beendigung der Karenz nicht zugestimmt hat, und zwar so lange, als während der restlichen Dauer der Karenz kein Dienstverhältnis mit einem anderen Dienstgeber besteht.

(8) Ebenso gilt als arbeitslos, wer auf Grund eines allenfalls auch ungerechtfertigten Ausspruches über die Lösung seines einen Kündigungs- oder Entlassungsschutz genießenden Dienstverhältnisses nicht beschäftigt wird, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, in dem durch die zuständige Behörde das allfällige Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses rechtskräftig entschieden oder vor der zuständigen Behörde ein Vergleich geschlossen wurde.

(9) Als arbeitslos gilt, wer auf Grund einer öffentlichen Funktion eine Aufwandsentschädigung erhält, deren Höhe den Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG zuzüglich der jeweils zu entrichtenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nicht übersteigt, und auch keine geringfügige Beschäftigung gemäß Abs. 2 ausübt.

(10) Als arbeitslos gilt weiters, wer im Rahmen des Vollzuges einer Strafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest gemäß § 156b Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes oder im Rahmen einer Untersuchungshaft durch Hausarrest nach § 173a der Strafprozessordnung 1975 an einer Maßnahme gemäß Abs. 5 teilnimmt.(Anm.: Abs. 11 aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1995)

§ 13. Arbeitslosigkeit

Wenn die Arbeitslosigkeit die unmittelbare Folge eines durch Streik verursachten Betriebsstillstandes ist, gebührt während dessen Dauer kein Arbeitslosengeld; das gleiche gilt für den Fall einer Aussperrung in einem Betrieb, sofern sie als Abwehrmaßnahme gegen einen Teilstreik, eine passive Resistenz oder eine sonstige die Fortführung der Arbeiten in diesem Betrieb vereitelnde Kampfmaßnahmen erfolgt.

§ 27. Altersteilzeitgeld

(1) Ein Arbeitgeber, der ältere ArbeitnehmerInnen beschäftigt, die ihre Arbeitszeit verringern, und diesen einen Lohnausgleich gewährt, hat Anspruch auf Altersteilzeitgeld.

(2) Altersteilzeitgeld gebührt für längstens drei Jahre für Personen, die in spätestens drei Jahren die Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension (§ 4 Abs. 2, ausgenommen Z 2, APG) erfüllen oder das Regelpensionsalter vollenden sowie

  1. in den letzten 25 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) 884 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren, wobei auf die Anwartschaft anzurechnende Zeiten gemäß § 14 Abs. 4 und 5 berücksichtigt und die Rahmenfristum arbeitslosenversicherungsfreie Zeiten der Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres undum arbeitslosenversicherungsfreie Zeiträume einer selbständigen Erwerbstätigkeit, die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegen oder gemäß § 5 GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen sind,erstreckt werden,

  2. auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung ihre Normalarbeitszeit, die im letzten Jahr der gesetzlichen oder kollektivvertraglich geregelten Normalarbeitszeit entsprochen oder diese höchstens um 40 vH unterschritten hat, auf 40 bis 60 vH verringert haben,

  3. auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung a) bis zur Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG einen Lohnausgleich in der Höhe von mindestens 50 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem in den letzten zwölf vollen Kalendermonaten (bei kürzerer Beschäftigungszeit in einem neuen Betrieb während dieser kürzeren, mindestens drei volle Kalendermonate betragenden Zeit) vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit durchschnittlich für die Normalarbeitszeit gebührenden Entgelt (Oberwert) und dem Entgelt, das im gleichen Zeitraum bei entsprechend verringerter Arbeitszeit gebührt hätte (Unterwert), erhalten und

b) für die der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge für die Beitragsgrundlage entrichtet, die der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entspricht, wobei die auf den Arbeitnehmer entfallenden Sozialversicherungsbeiträge zwischen dieser erhöhten Beitragsgrundlage und der aktuellen Beitragsgrundlage der Arbeitgeber allein zu tragen hat, und

  1. auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung Anspruch auf Berechnung einer zustehenden Abfertigung auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit haben; für die Berechnung einer Abfertigung nach dem BUAG gilt § 13d Abs. 3 BUAG. (Anm.: Abs. 2a mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft getreten)

(3) Zulässige Arbeitszeitvereinbarungen gemäß Abs. 2 Z 2 sind auch Vereinbarungen, bei denen die Arbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von sechs Monaten mindestens 20 vH und höchstens 80 vH der vorherigen Normalarbeitszeit beträgt und die Schwankungen insgesamt ausgeglichen werden. Zeiträume, in denen Wiedereingliederungsgeld oder Kurzarbeitsunterstützung bezogen wurde, sind hinsichtlich der Beurteilung der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 3 so zu behandeln, als ob keine Herabsetzung der Arbeitszeit und keine Verminderung des Entgelts vorgelegen wären.

(4) Für Personen, die eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus einem Versicherungsfall des Alters, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 354/1981, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine dieser Leistungen erfüllen oder das Regelpensionsalter vollendet haben, gebührt kein Altersteilzeitgeld. Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer steht dem Erhalt von Altersteilzeitgeld für den Zeitraum von bis zu einem Jahr, längstens bis zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen auf eine Korridorpension gemäß § 4 Abs. 2, ausgenommen Z 2, APG nicht entgegen.

(5) Das Altersteilzeitgeld hat dem Arbeitgeber einen Anteil des zusätzlichen Aufwandes abzugelten, der durch einen Lohnausgleich bis zur Höchstbeitragsgrundlage in der Höhe von 50 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem Oberwert und dem Unterwert gemäß Abs. 2 sowie durch die Entrichtung der Beiträge zur Sozialversicherung (Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung einschließlich IESG-Zuschlag) entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entsteht. Der Aufwand für den Lohnausgleich entspricht dem zusätzlichen Entgelt sowie den entsprechenden Dienstgeberbeiträgen zur Sozialversicherung. Der zusätzliche Aufwand für die Entrichtung der Beiträge zur Sozialversicherung entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen den entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichteten Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen (Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung einschließlich IESG-Zuschlag) und den dem Entgelt (einschließlich Lohnausgleich) entsprechenden Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung.Die Abgeltung hat in monatlichen Teilbeträgen gleicher Höhe unter anteiliger Berücksichtigung der steuerlich begünstigten Sonderzahlungen zu erfolgen. Jährliche kollektivvertragliche Lohnerhöhungen sind entsprechend dem Tariflohnindex zu berücksichtigen. Sonstige Lohnerhöhungen aufgrund von Kollektivverträgen oder vergleichbaren kollektiven Rechtsvorschriften sind nach entsprechender Mitteilung durch Anpassung der monatlichen Teilbeträge zu berücksichtigen, sofern der Unterschied zwischen dem tatsächlichen Lohn und dem der Altersteilzeitgeldberechnung zu Grunde gelegten indexierten Lohn mehr als 20 € monatlich beträgt. Der abzugeltende Anteil beträgt in den Kalenderjahren 2026 bis einschließlich 2028 80 vH und ab dem Kalenderjahr 2029 90 vH des zusätzlichen Aufwandes. Wird der Anspruch auf Altersteilzeitgeld erst nach Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung geltend gemacht, so gebührt das Altersteilzeitgeld rückwirkend bis zum Höchstausmaß von drei Monaten.

(6) Der Arbeitgeber hat jede für das Bestehen oder für das Ausmaß des Anspruches auf Altersteilzeitgeld maßgebliche Änderung unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen.

(7) Das Altersteilzeitgeld stellt kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663, dar.

(8) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Altersteilzeitgeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Altersteilzeitgeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Altersteilzeitgeldes als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Altersteilzeitgeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

§ 28. Ruhen des Anspruches auf Altersteilzeitgeld

(1) Leistet der Arbeitnehmer über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit, die üblicherweise zu einem Einkommen führt, welches die Geringfügigkeitsgrenze für den Kalendermonat gemäß § 5 Abs. 2 ASVG überschreitet, so gebührt für diesen Zeitraum kein Altersteilzeitgeld.

(2) Ist ein Arbeitnehmer während der Altersteilzeit zusätzlich bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt, so hat er dies dem Arbeitsmarktservice unverzüglich mitzuteilen. Wurde die Beschäftigung beim anderen Arbeitgeber nicht bereits regelmäßig im Jahr vor Beginn der Altersteilzeit ausgeübt, so gebührt für jene Monate, in denen eine Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt wird, kein Altersteilzeitgeld und somit kein Lohnausgleich; § 44 Abs. 1 Z 10 ASVG gilt in diesen Fällen nicht. Ein Dienstnehmer, der mehrere Dienstverhältnisse hat, kann nur mit einem Arbeitgeber eine Altersteilzeitvereinbarung abschließen, für die Altersteilzeitgeld gemäß § 27 gebührt.

§ 29. Kranken- und Pensionsversicherung für Dienstnehmer

(1) Personen, die in einem privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen und gemäß § 14a bis § 14e AVRAG oder einer gleichartigen Regelung eine Herabsetzung, eine Änderung der Lage der Normalarbeitszeit oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten, der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes oder der Pflege eines nahen Angehörigen (Pflegekarenz, Pflegeteilzeit) in Anspruch nehmen, bleiben jedenfalls nach den jeweils auf Grund dieses Dienstverhältnisses anzuwendenden Rechtsvorschriften kranken- und pensionsversichert.

(2) Besteht die Pflichtversicherung nur auf Grund des Abs. 1 weiter, so ist als Beitragsgrundlage für die Krankenversicherung der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG und als Beitragsgrundlage für die Pensionsversicherung der im § 44 Abs. 1 Z 18 ASVG genannte Betrag heranzuziehen. In der Krankenversicherung besteht nur Anspruch auf Sachleistungen, in der Pensionsversicherung werden Beitragszeiten der Pflichtversicherung erworben.

(3) Zuständig für die Durchführung der Versicherung ist entsprechend der Meldung des Dienstgebers der auf Grund des Dienstverhältnisses jeweils zuständige Kranken- oder Pensionsversicherungsträger.

(4) Die nach Abs. 2 zu berechnenden Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Abs. 1 sind vom Bund zu tragen und jährlich im Nachhinein abzurechnen.

(5) Der Dachverband und die anderen betroffenen Rechtsträger sind berechtigt, geeignete Vereinbarungen zur Durchführung dieser Bestimmungen zu treffen.

§ 40a. Unfallversicherung

Während der Teilnahme an einer Maßnahme der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice und während einer Bezugsdauer gemäß § 18 Abs. 5 infolge Teilnahme an einer vom Arbeitsmarktservice anerkannten Maßnahme sowie während der Teilnahme an einer beruflichen Maßnahme der Rehabilitation gelten Personen, die Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Umschulungsgeld beziehen, als Teilnehmer von Ausbildungslehrgängen im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c ASVG. Dies gilt ebenso für Personen, die Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld beziehen. Abweichend von § 74 Abs. 2 ASVG gilt als Beitragsgrundlage die jeweils bezogene Leistung nach diesem Bundesgesetz. Abweichend von § 74 Abs. 3 Z 2 ASVG werden die Beiträge aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung bestritten. Dem Dienstgeber obliegende Meldungen hat jeweils die regionale Geschäftsstelle zu erstatten.

§ 81. Übergangsrecht

(1) Dienstnehmer, die ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Ablauf des 31. Juli 1993 geltend machen, haben Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 2 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 682/1991 und der auf Grund des § 18 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 232/1988 erlassenen Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, mit der Regionen festgelegt werden, in denen ältere Arbeitnehmer einen längeren Arbeitslosengeldbezug haben, BGBl. Nr. 635/1991, wenn

  1. ihr Dienstverhältnis vor dem 1. August 1993 gekündigt und auf Grund von Kündigungsfristen oder auch Kündigungsterminen, die auf Gesetz, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Vereinbarungen im Arbeitsvertrag beruhen, erst am 31. Juli 1993 oder später beendet wurde oder

  2. ihr Dienstverhältnis vor dem 1. August 1993 im Rahmen eines Sozialplanes einvernehmlich aufgelöst und auf Grund der Berücksichtigung von Kündigungsfristen oder auch Kündigungsterminen, die auf Gesetz, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Vereinbarungen im Arbeitsvertrag beruhen, welche im Falle einer Kündigung einzuhalten gewesen wären, erst am 31. Juli 1993 oder später beendet wurde, oder

  3. ihr Dienstverhältnis auf Grund eines vor dem 1. August 1993 geschlossenen gerichtlichen Vergleiches erst später beendet wurde.

(2) Abweichend von § 19 ist ein erstmaliger Fortbezug des Arbeitslosengeldes gemäß Abs. 1 nicht zulässig, wenn der Arbeitslose nach einer Bezugsdauer von bis zu einem Monat wieder beim selben Dienstgeber wie vor der Arbeitslosigkeit in ein Dienstverhältnis eingetreten ist. In solch einem Fall gebührt lediglich der restliche Bezug gemäß § 18 Abs. 2 lit. b.

(3) Freiwillige Zuwendungen des Dienstgebers an ehemalige Dienstnehmer, die auf Grund eines Sozialplanes, der vor dem 1. Mai 1995 abgeschlossen wurde, gewährt werden, gelten nicht als Einkommen im Sinne des § 36a.

(4) § 66 in der am 31. Dezember 1994 geltenden Fassung ist auf die ehemaligen Zollausschlußgebiete Jungholz und Mittelberg bis zur Herstellung der Währungsunion weiter anzuwenden.

(5) Ansprüche auf Grund des § 36a Abs. 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 87/1999 können geltend gemacht werden, wenn dies vor dem 23. April 1999 beantragt und noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist.

(6) Für die Festsetzung der Lohnklasse gemäß § 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2000 vor Ablauf des 31. Dezember 2000 angewendete Bemessungsgrundlagen bleiben für die Festsetzung des Grundbetrages gemäß § 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 bis zur Erfüllung einer neuen Anwartschaft gewahrt. Wenn das Zuerkennungsjahr der Notstandshilfe vor dem Jahr 1998 liegt, sind die gewahrten Bemessungsgrundlagen mit Wirkung ab 1. Jänner 2001 mit dem für das Zuerkennungsjahr der Notstandshilfe geltenden Aufwertungsfaktor gemäß § 1 Z 3 der Kundmachung BGBl. II Nr. 513/1999 aufzuwerten und für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes heranzuziehen.

(7) Im Jahr 2001 sind die Beträge gemäß § 20 Abs. 4 sowie gemäß § 21 Abs. 3, 4 und 5 kaufmännisch nicht auf einen Cent, sondern auf volle zehn Groschen zu runden.

(8) Bei Geltendmachung von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe nach einem Bezug von Karenzgeld sind § 14 Abs. 7 bis 9, § 18 Abs. 8 und § 33 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 weiterhin anzuwenden.

(9) Bei der Geltendmachung eines Anspruches auf

  1. Fortbezug von Arbeitslosengeld gemäß § 19 nach einem Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum von mehr als 62 Tagen oder

  2. Zuerkennung von Notstandshilfe oder Fortbezug von Notstandshilfe gemäß § 37 nach einem Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum von mehr als 62 Tagen nach dem 31. Dezember 2001, ist der gemäß § 21 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 im Jahr 2001 festgesetzte Grundbetrag des Arbeitslosengeldes neu festzusetzen. Dabei ist von dem im Jahr 2001 herangezogenen monatlichen Bruttoeinkommen und den zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach dem 31. Dezember 2001 maßgeblichen steuer- und abgabenrechtlichen Bestimmungen auszugehen.

(10) Für Personen, die vor dem 1. Jänner 2009 sowohl Versicherungszeiten in der Arbeitslosenversicherung erworben haben als auch Zeiträume einer krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach dem GSVG oder BSVG aufweisen, verlängert sich die Rahmenfrist um Zeiträume einer krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach dem GSVG oder BSVG.

(11) Für Personen, die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 im Jahr 2009 erfüllen und deren Erwerbstätigkeit bereits vor dem 1. Jänner 2009 begonnen hat, endet die Frist gemäß § 3 Abs. 3 erster Satz mit Ablauf des Jahres 2009.

(12) Die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013 gelten nicht für Personen, die sich auf Grund einer vor dem 1. Jänner 2017 erfolgten Geburt in einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, nach dem Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, oder nach einer gleichartigen anderen Rechtsvorschrift befunden haben und binnen sechs Monaten nach dem Ende einer solchen Karenz eine Bildungskarenz antreten.

(13) Für Personen, deren Arbeitsverhältnis im Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis 31. Oktober 2014 endet, und denen durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse auf einen bis 5. November 2014 eingebrachten Antrag eine Urlaubsersatzleistung ausbezahlt wird, beginnt abweichend von § 16 Abs. 4 der Ruhenszeitraum mit 1. November 2014.

(14) Personen, die am 30. Juni 2018 einen Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch gemäß § 34 haben, sind ab 1. Juli 2018 amtswegig auf Notstandshilfe umzustellen, wenn sie zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für den Anspruch auf Notstandshilfe erfüllen. Ruht der Anspruch auf Notstandshilfe zu diesem Zeitpunkt gemäß § 16, so gebührt die Notstandshilfe bei Vorliegen der Voraussetzungen ab dem Tag nach dem Wegfall des Ruhensgrundes.

(15) Abweichend von § 36 gebührt die für den Zeitraum 16. März bis 30. September 2020 gewährte Notstandshilfe im Ausmaß des Arbeitslosengeldes, das der Berechnung der Notstandshilfe gemäß § 36 Abs. 1 zuletzt zu Grunde zu legen war. Zudem gilt der Berufs- und Einkommensschutz gemäß § 9 Abs. 3 in den Monaten Mai bis einschließlich September. Die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend kann durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Finanzen den Zeitraum der erhöhten Notstandshilfe über September 2020 hinaus bis längstens Dezember 2020 verlängern, wenn und solange die COVID-19-Krise anhält.(Anm.: Abs. 16 mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft getreten)

(17) Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Erwerbsfähigkeit gemäß § 252 Abs. 2 Z 3 ASVG sind, sofern sie nicht vom AMS angeordnet wurden, für Personen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres außer Acht zu lassen. Gutachten, die nach dem 1. Jänner 2023 vom Arbeitsmarktservice angeordnet wurden, sind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres unbeachtlich.

(18) § 20 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2020 sowie § 20 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2023 sind für Maßnahmen, die bis Ende Dezember 2023 begonnen haben, weiterhin anzuwenden.

(19) § 26 und § 26a gelten für Personen, deren Bezug von Weiterbildungsgeld oder von Bildungsteilzeitgeld spätestens am 31. März 2025 begonnen hat, für die verbleibende, zuerkannte Bezugsdauer weiter. Diese gelten auch für Personen, die die Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit nachweislich spätestens am 28. Februar 2025 vereinbart haben und die Bildungsmaßnahme spätestens am 31. Mai 2025 beginnt.

(20) Personen, die am 1. Jänner 2026 geringfügig beschäftigt sind und die Voraussetzung gemäß § 12 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, erfüllen, können die geringfügige Beschäftigung nach diesen Voraussetzungen fortführen. Personen, die am 1. Jänner 2026 geringfügig beschäftigt sind und die Voraussetzung gemäß § 12 Abs. 2 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes nicht erfüllen, haben die geringfügige Beschäftigung bis Ablauf des 31. Jänner 2026 zu beenden, damit Arbeitslosigkeit ab 1. Jänner 2026 gegeben ist.

§ 82. Übergangsregelungen für Altersteilzeitvereinbarungen

(1) Einem Arbeitgeber, der auf Grund einer Altersteilzeitvereinbarung, die nach dem 31. März 2003 und vor dem 1. Jänner 2004 wirksam geworden ist, Anspruch auf Altersteilzeitgeld gemäß § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 hat, gebührt Altersteilzeitgeld für Personen, die auf Grund der Erhöhung des für einen Anspruch auf Alterspension erforderlichen Mindestalters nicht mit dem Ende der ursprünglichen Altersteilzeitvereinbarung in Pension gehen können, bei Verlängerung der Altersteilzeitvereinbarung und Erfüllung der übrigen Voraussetzungen nach der bisherigen Rechtslage längstens bis zum Ablauf des Kalendermonates nach Erreichung des frühestmöglichen Pensionsanfallsalters.

(2) Liegen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus dem Versicherungsfall des Alters nur auf Grund des § 607 Abs. 12 und 14 ASVG, des § 298 Abs. 12 und 13a GSVG oder des § 287 Abs. 12 und 13a BSVG vor und wird eine derartige Leistung aber nicht bezogen, so steht § 27 Abs. 3 dem Anspruch auf Altersteilzeitgeld auf Grund einer Altersteilzeitvereinbarung, die vor dem 1. Jänner 2005 wirksam geworden ist, nicht entgegen. Bei später wirksam gewordenen Altersteilzeitvereinbarungen gilt das nur dann, wenn das Ende der Laufzeit der Altersteilzeitvereinbarung auf Grund des zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung bestehenden voraussichtlichen frühestmöglichen Pensionsstichtages festgelegt wurde.

(3) Liegen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus dem Versicherungsfall des Alters auf Grund des § 4 Abs. 2 oder 3 APG vor und wird eine derartige Korridorpension oder Schwerarbeitspension aber nicht bezogen, so steht § 27 Abs. 3 dem Anspruch auf Altersteilzeitgeld nicht entgegen, wenn das Ende der Laufzeit der Altersteilzeitvereinbarung auf Grund des zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung bestehenden voraussichtlichen frühestmöglichen Pensionsstichtages festgelegt wurde.

(4) Altersteilzeitvereinbarungen, die eine kontinuierliche Arbeitszeitverkürzung vorsehen, vor dem 1. Jänner 2013 wirksam geworden sind und kürzer als fünf Jahre dauern, können auf bis zu fünf Jahre verlängert werden. Außerdem können Altersteilzeitvereinbarungen bis zum frühestmöglichen Pensionsantritt verlängert werden, wenn der Pensionsstichtag für die frühestmögliche Inanspruchnahme einer Pensionsleistung auf Grund von Änderungen im Pensionsrecht auf einen späteren Zeitpunkt fällt. Für die Verlängerungszeit gelten im Übrigen die zuvor geltenden Regelungen weiter.

(5) Unterbrechungen des Dienstverhältnisses wie auch eine Reduzierung oder Anhebung der verkürzten Normalarbeitszeit von Beschäftigten, die sich in Altersteilzeit befinden, zwischen dem 15. März 2020 bis längstens 31. März 2022 als Folge von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (BGBl. I Nr. 12/2020) schaden der vereinbarten Altersteilzeit (Teilpension) der §§ 27, 27a nicht, wenn das Dienstverhältnis danach entsprechend der wiederauflebenden Altersteilzeitvereinbarung fortgesetzt wird. Die Einstellung einer Ersatzarbeitskraft ist im genannten Zeitraum nicht verpflichtend. Abweichungen in diesem Zeitraum führen zu keiner Änderung des ursprünglich gewählten Altersteilzeitmodells. Entgegenstehende Bestimmungen der §§ 27, 27a und 28 bleiben außer Betracht. Bei Neuanträgen auf Altersteilzeitgeld bleiben Unterbrechungen oder Reduzierungen der Normalarbeitszeit infolge der COVID-19-Maßnahmen im oben genannten Zeitraum unberücksichtigt; der in § 27 Abs. 2 Z 2 und 3 bestimmte Jahreszeitraum (oder kürzer bei Beschäftigung in einem neuen Betrieb) verlängert sich um den Zeitraum der unterbrochenen oder reduzierten Normalarbeitszeit. Das Höchstausmaß der Altersteilzeit erhöht sich dadurch nicht.

(6) Altersteilzeitvereinbarungen, bei denen sich durch BGBl. I Nr. 11/2023 ein früheres gesetzliches Pensionsantrittsalter ergibt, können in der ursprünglich vereinbarten, vom Arbeitsmarktservice bewilligten Form fortgeführt oder früher beendet werden, wenn sie vor Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 11/2023 bewilligt worden sind. Altersteilzeitvereinbarungen mit weiblichen Versicherten, für die bis spätestens Ende 2023 ein Antrag auf Altersteilzeitgeld gestellt wird, können einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten umfassen, der nach Vollendung des Regelpensionsalters liegt. Entgegenstehende Bestimmungen des § 27 sind für diese Altersteilzeitvereinbarungen unbeachtlich, sofern die höchstmögliche Bezugsdauer von fünf Jahren nicht überschritten und keine der in § 27 Abs. 3 genannten Versicherungsleistungen bezogen wird.

(7) § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018 ist für Personen, die Altersteilzeit auf Basis einer Blockzeitvereinbarung leisten, weiterhin anwendbar, wobei sich abweichend von § 27 Abs. 4 der abzugeltende Anteil der Aufwendungen wie folgt verringert:Bei Blockzeitvereinbarungen, deren Laufzeit 2024 beginnt, auf 42,5 vH, sofern der Antrag nach dem 12. September 2023 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist,bei Blockzeitvereinbarungen, deren Laufzeit 2025 beginnt, auf 35,0 vH,bei Blockzeitvereinbarungen, deren Laufzeit 2026 beginnt, auf 27,5 vH,bei Blockzeitvereinbarungen, deren Laufzeit 2027 beginnt, auf 20,0 vH undbei Blockzeitvereinbarungen, deren Laufzeit 2028 beginnt, auf 10,0 vH.Für Blockzeitvereinbarungen, deren Laufzeit ab dem 1. Jänner 2029 beginnt, gebührt keine Aufwandsabgeltung. Besteht der Anspruch auf Altersteilzeitgeld erst nach Beginn der Laufzeit der Blockzeitvereinbarung, so richtet sich der Aufwandsersatz nach dem Jahr des Anspruchsbeginns. Die Berechnung des Ober- und Unterwertes für den Lohnausgleich einschließlich Sozialversicherungsbeiträge erfolgt gemäß § 27 Abs. 2 Z 3 und Abs. 5 Satz 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2023. § 27 Abs. 2 Z 3 lit. a und Abs. 5 erster Satz in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, BGBl. I Nr. 62/2026, ist auf Blockzeitvereinbarungen anzuwenden, deren Laufzeit nach dem 31. Oktober 2026 beginnt. Besteht der Anspruch auf Altersteilzeitgeld erst nach Beginn der Laufzeit, so richtet sich die Berechnung des Lohnausgleiches nach dem Zeitpunkt des Anspruchsbeginns.

(8) Abweichend von § 27 Abs. 2 Einleitungsteil in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2025 gebührt für Personen, die ihr Regelpensionsalter nach spätestens fünf Jahren vollenden, Altersteilzeitgeld für Altersteilzeitvereinbarungen, deren Laufzeit

  1. nach Ablauf des 31. Dezember 2025 beginnt, für längstens viereinhalb Jahre;

  2. nach Ablauf des 31. Dezember 2026 beginnt, für längstens vier Jahre;

  3. nach Ablauf des 31. Dezember 2027 und vor dem 1. Jänner 2029 beginnt, für längstens dreieinhalb Jahre. Abweichend von § 27 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2025 beträgt das Ausmaß der innerhalb der Rahmenfrist erforderlichen arbeitslosenversicherungspflichten Beschäftigungszeiten für Altersteilzeitvereinbarungen, deren Laufzeit nach dem 31. Dezember 2025 beginnt, 788 Wochen; nach dem 31. März 2026 beginnt, 796 Wochen; nach dem 30. Juni 2026 beginnt, 804 Wochen;nach dem 30. September 2026 beginnt, 812 Wochen;nach dem 31. Dezember 2026 beginnt, 820 Wochen; nach dem 31. März 2027 beginnt, 828 Wochen; nach dem 30. Juni 2027 beginnt, 836 Wochen;nach dem 30. September 2027 beginnt, 844 Wochen; nach dem 31. Dezember 2027 beginnt, 852 Wochen; nach dem 31. März 2028 beginnt, 860 Wochen; nach dem 30. Juni 2028 beginnt, 868 Wochen;nach dem 30. September 2028 beginnt, 876 Wochen; nach dem 31. Dezember 2028 beginnt, 884 Wochen.§ 27 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2025 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die bloße Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine der genannten Leistungen dem Bezug von Altersteilzeitgeld für den jeweils in Z 1 bis 3 genannten Zeitraum nicht schadet.

Hinweis zu §§ 2a und 26a

§ 26a AlVG ist mit Ablauf der jeweils vorgesehenen Frist außer Kraft getreten und im tagesaktuellen Gesetzestext nicht mehr enthalten. § 2a AlVG konnte im aktuellen RIS-Text nicht identifiziert werden (möglicherweise ebenfalls aufgehoben oder Zitierfehler in der Quelle).