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id: lb-dvh-04
batch: 7
title: "Streik"
work: "Lexis Briefings Personalrecht"
chapter: "Dienstverhinderung"
topic: dienstverhinderung
author: "Vinzenz/Radauer"
stand: 2026-08
source:
pdf: ".lexis360/Lexis360_streik.pdf"
text: ".lexis360/md/streik.md"
legal_bases: ["AÜG § 9", "AÜG § 22 Abs 1 Z 1 lit b", "VStG § 7", "AlVG § 9 Abs 2", "AlVG § 13", "ABGB § 1155"]
tags: [streik, arbeitskampf, trennungstheorie, aussperrung, arbeitskraefteuberlassung, entgeltfortzahlung, sv-abmeldung]
cross_refs: ["lb-dvh-01", "lb-dvh-02", "lb-dvh-03", "lb-prd-05"]
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# Streik
*Lexis Briefings Personalrecht, Vinzenz/Radauer, Stand August 2026 (lb-dvh-04).*
## Zusammenfassung
- **Begriff:** Streik ist die **geplante Verweigerung der Arbeit durch
eine Mehrzahl von Arbeitnehmern** mit dem Ziel, einen bestimmten
Zweck zu erreichen oder zu vereiteln. Arbeitsrechtlich zentral: die
Qualifikation der Teilnahme des einzelnen Arbeitnehmers (Entgeltanspruch?
Schadenersatz?).
- **Kein gesetzliches Streikrecht — Trennungstheorie:** In Österreich
gibt es kein gesetzlich geregeltes Streikrecht. Nach der Trennungstheorie
ist der Streik als **kollektive Maßnahme** (rechtmäßig oder rechtswidrig)
strikt von der **individualrechtlichen Ebene** zu trennen: Die
Rechtmäßigkeit des Streiks ist unabhängig davon zu beurteilen, dass
ein teilnehmender Arbeitnehmer **grundsätzlich seinen Arbeitsvertrag
verletzt**. Der Streik allein ist kein ausreichender
Rechtfertigungsgrund für die Niederlegung der Arbeit.
- **Zwei spezifische Normen:** **§ 9 AÜG** — in bestreikten Betrieben
dürfen keine Arbeitskräfte überlassen werden (Verhinderung des
Streikbrecher-Einsatzes); ob unabhängig überlassene Arbeitskräfte bei
Streikbeginn abzuziehen sind, ist nicht abschließend geklärt (Großteil
der Lehre: ausnahmslos abziehen; keine Rechtsprechung). Verstoß:
Geldstrafe für den Überlasser **€ 1.000, bis € 5.000,**
(Wiederholung: **€ 2.000, bis € 10.000,**) nach § 22 Abs 1 Z 1 lit b
AÜG; der Beschäftiger ist nach § 7 VStG strafbar (Mittäter/Anstifter).
**§ 9 Abs 2 AlVG** — Arbeitslose dürfen nicht in bestreikte oder
ausgesperrte Betriebe vermittelt werden.
- **Entgeltanspruch streikender Arbeitnehmer: keiner** — sie sind nach
**§ 1155 ABGB nicht leistungsbereit** (auch bei rechtmäßigem Streik,
zB abgelaufener Kollektivvertrag). Kein Arbeitslosengeld (§ 13 AlVG);
in vielen Fällen gewährt die Gewerkschaft eine Streikunterstützung.
- **Streikferne Arbeitnehmer:** Ansprüche möglich, wenn (kumulativ)
**Arbeitsbereitschaft** vorliegt (streng zu prüfen) und der Streik dem
**Arbeitgeber zuzurechnen** ist. Der Arbeitgeber muss arbeitsbereite
Arbeitnehmer darüber informieren, dass er die Arbeitsleistung wegen
des Streiks nicht entgegennehmen kann — fehlt die Information,
besteht jedenfalls Entgeltfortzahlung. Da der Arbeitgeber den Streik
meist mitverursacht (Nichterfüllung der Forderung), liegen nach dem
Briefing eher Umstände auf Arbeitgeberseite (→ lb-dvh-02) — ❓ die
Quelle hält das mangels gesetzlicher Grundlagen und Praxisfällen
ausdrücklich **nicht für eindeutig**. Beispiele: Betrieb durch kleine
Streikgruppe lahmgelegt + arbeitsbereite Arbeitnehmer einverstanden
mit dem Streikziel ⇒ keine Arbeitsbereitschaft; politischer Streik
gegen eine Pensionsreform, der private Unternehmen „mit trifft" ⇒
keine AG-Zurechnung.
- **Abgrenzung Arbeitskampf ↔ Dienstverhinderung:** Ist ein Arbeitnehmer
durch einen **Streik eines anderen Unternehmens** (zB öffentliche
Verkehrsmittel) an der Arbeit gehindert, liegt ein **sonstiger
Dienstverhinderungsgrund** vor (→ lb-dvh-03): Der Entgeltanspruch
hängt von der **Vorhersehbarkeit** (Tage zuvor angekündigter Streik)
und möglichen **Alternativen** (eigenes Fahrzeug) ab. Bei nicht
vorhersagbarem Streik ohne Alternative: Entgeltanspruch. Ausnahme:
kein lokal begrenzter Regionalstreik, sondern eine **große
Allgemeinheit** betroffen ⇒ kein Entgeltanspruch (nicht AG-Sphäre).
- **Schadenersatz:** Bei rechtswidriger Gesamtaktion primär Haftung der
Organisatoren; einzelne streikende Arbeitnehmer haften bei
rechtmäßigem Streik nicht, bei rechtswidrigem nach Lehre nur **anteilig
am Gesamtschaden** (keine Solidarhaftung).
- **Entlassung:** Bei rechtswidrigem Streik möglich, in der Praxis wird
wegen der großen Zahl der Streikenden nahezu ausschließlich verzichtet;
das Fehlverhalten wäre oft entschuldigbar (berechtigtes Recht);
Betriebsratsmitglieder können bei bloßer Teilnahme nicht entlassen
werden. Vor einer Entlassung: nachweisliche Verwarnung.
- **Aussperrung:** Arbeitskampfmaßnahme der Arbeitgeberseite als
Offensiv- (Durchsetzen geänderter Arbeitsbedingungen; in Österreich
kaum) und Defensivaussperrung (Ausschluss nicht streikender
Mitarbeiter bei Teilstreik, meist ohne Entgelt — erhöht die
Streikkosten der Gegenseite; nur äußerst vorsichtig einsetzen, der
arbeitsbereite Arbeitnehmer kann mit vorzeitigem Austritt reagieren).
**Boykott** als weitere Maßnahme.
## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08)
| Wert / Frist | Detail |
|---|---|
| Streikrecht | kein gesetzlich geregeltes; Trennungstheorie (kollektive Maßnahme vs Individualrecht); Teilnahme verletzt grundsätzlich den Arbeitsvertrag |
| § 9 AÜG | keine Arbeitskräfteüberlassung in bestreikte Betriebe; Abziehen unabhängig überlassener Kräfte: Großteil der Lehre ja, Rsp fehlt (❓) |
| Strafen § 22 Abs 1 Z 1 lit b AÜG | Überlasser: **€ 1.000, bis € 5.000,**, im Wiederholungsfall **€ 2.000, bis € 10.000,**; Beschäftiger nach § 7 VStG |
| § 9 Abs 2 AlVG | keine Vermittlung Arbeitsloser in bestreikte/ausgesperrte Betriebe |
| Entgelt streikende AN | **kein Anspruch** (§ 1155 ABGB — keine Leistungsbereitschaft), auch bei rechtmäßigem Streik; kein Arbeitslosengeld (§ 13 AlVG); oft Gewerkschafts-Unterstützung |
| Entgelt streikferne AN | nur bei (i) Arbeitsbereitschaft (streng) und (ii) AG-Zurechnung des Streiks; ohne AG-Information über Nichtentgegennahme jedenfalls Entgeltfortzahlung (Details der AG-Zurechnung ❓ lt. Quelle nicht eindeutig) |
| SV-An-/Abmeldung | bei mindestens **einem** Tag ohne Entgeltfortzahlungsanspruch: **Abmeldung (Ende Entgeltanspruch)**; nach Beendigung des Streiks **Anmeldung** nicht vergessen; Praxis: bei Streiks **bis zu drei Tagen** teilweise Verzicht auf Ab-/Anmeldung |
| EFZ-Höhe (streikfern) | Ausfallsprinzip mit Anrechnung anderweitigen — auch absichtlich versäumten — Erwerbs (→ lb-dvh-02) |
| Streik anderer Unternehmen | sonstiger Dienstverhinderungsgrund; Entgelt nach Vorhersehbarkeit/Alternativen; bei großer Allgemeinheit betroffen: kein Anspruch |
## Rechtsgrundlagen
- **§ 9 AÜG** — Überlassungsverbot in bestreikten Betrieben;
**§ 22 Abs 1 Z 1 lit b AÜG** — Strafrahmen; **§ 7 VStG** —
Beschäftiger-Strafbarkeit als Mittäter/Anstifter.
- **§ 9 Abs 2 AlVG** — Vermittlungsverbot; **§ 13 AlVG** — kein
Arbeitslosengeld bei Streik.
- **§ 1155 ABGB** — kein Entgeltanspruch mangels Leistungsbereitschaft;
für streikferne Arbeitnehmer Entgeltfortzahlung nur bei
AG-zuzurechnendem Streik.
## Payroll-Relevanz (Odoo)
- **Unbezahlte Abwesenheit „Streik":** als eigener Work-Entry-/Abwesenheits-
Typ ohne Entgelt führen; SV-seitig Abmeldung „Ende Entgeltanspruch"
ohne Beschäftigungsende und Wiederanmeldung nach Streikende —
dieselbe Meldewesen-Mechanik wie beim Präsenzdienst (→ lb-prd-05),
keine Endabrechnung auslösen. Praxis-Kurzfälle (≤ 3 Tage) als
Konfigurationshinweis dokumentieren, nicht erzwingen.
- **Streikferne Arbeitnehmer:** Entgeltfortzahlung nach Ausfallsprinzip
(→ lb-dvh-02-Logik) inkl. Anrechnung anderweitigen Erwerbs; Abgrenzung
bezahlter/unbezahlter Tag entscheidet über die SV-Abmeldung pro
Arbeitnehmer, nicht pro Betrieb.
- **Streik „dritter Unternehmen"** (Beförderungsentfall): als sonstige
Dienstverhinderung einordnen (→ lb-dvh-03) — bezahlte Abwesenheit mit
Einzelfallprüfung Vorhersehbarkeit/Alternative, manuell bestätigen.
- **AÜG/AlVG-Checks** (keine Überlassung/Vermittlung in bestreikte
Betriebe) sind Compliance-Prüfungen außerhalb der Abrechnung, aber
für Zeitarbeits-/Meldeszenarien relevant.
## Verweise
- **KB-intern:** lb-dvh-01 (ABC der Dienstverhinderungsgründe —
Streikfolgen für streikferne Arbeitnehmer) · lb-dvh-02
(Dienstverhinderungsgründe auf Arbeitgeberseite — Breadcrumb-Verweis
der Quelle: Ausfallsprinzip, Anrechnung anderweitigen Erwerbs) ·
lb-dvh-03 (Sonstige Dienstverhinderungsgründe auf Arbeitnehmerseite —
Streik Dritter als Verhinderungsgrund) · lb-prd-05 (SV-An-/Abmeldung
mit „Ende des Entgeltanspruchs" ohne Vertragsende)
- **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md`
- *Hinweis:* Die im Quelltext erwähnten Checkliste und das Muster
„Information für streikende Mitarbeiter" sind im Export nicht
enthalten (Muster/Checklisten generell keine Beschaffungsbestandteile)
— nicht rekonstruiert.