Files
pv-agent/wissensbasis/dokumente/austritt_angestellte_gesundheitliche_grunde.md
T
fegger 25eb285160 Initialimport: Wissensbasis Layer 2 (601 kuratierte Einträge)
571 Lexis-Briefings (lb-*) + 30 WIKU-Publikationen (wk-*) in 69 Clustern,
Frontmatter-Schema als Single Source of Truth; kb.json + INDEX.md generiert.
.gitignore für lizenzierte/lokale Corpora (.lexis360, .wiku, .firecrawl, .ris)
sowie künftige RAG-Artefakte (data/).
2026-09-14 16:34:07 +02:00

105 lines
6.1 KiB
Markdown
Raw Blame History

This file contains ambiguous Unicode characters
This file contains Unicode characters that might be confused with other characters. If you think that this is intentional, you can safely ignore this warning. Use the Escape button to reveal them.
---
id: lb-bnd-02
batch: 8
title: "Austritt Angestellte - Gesundheitliche Gründe"
work: "Lexis Briefings Personalrecht"
chapter: "Beendigungsarten"
topic: beendigungsarten
author: "Niederfriniger"
stand: 2026-07
source:
pdf: ".lexis360/Lexis360_austritt_angestellte_gesundheitliche_grunde.pdf"
text: ".lexis360/md/austritt_angestellte_gesundheitliche_grunde.md"
legal_bases: ["AngG § 26 Z 1", "GewO 1859 § 82a lit a", "ASVG § 139 Abs 1"]
tags: [dienstunfaehigkeit, gesundheitsgefaehrdung, ersatzbeschaeftigung, kuendigungsentschaedigung, austritt]
cross_refs: ["lb-bnd-06", "lb-bnd-09", "lb-bnd-10", "lb-bnd-11"]
---
# Austritt Angestellte Gesundheitliche Gründe
*Lexis Briefings Personalrecht, Niederfriniger, Stand Juli 2026 (lb-bnd-02).*
## Zusammenfassung
- **Austrittsgrund (§ 26 Z 1 AngG):** Der Angestellte kann vorzeitig austreten,
wenn er (1) zur Fortsetzung der Dienstleistung **unfähig wird** oder (2) sie
**ohne Schaden für Gesundheit oder Sittlichkeit** nicht fortsetzen kann. Die
Beeinträchtigung/Gefährdung muss **von Dauer** sein; auch psychische Gründe
können ursächlich sein.
- **Dienstunfähigkeit:** erfasst Unfähigkeit, die erst während des
Arbeitsverhältnisses eintritt. Maßstab ist allein, ob der Angestellte die
**vertraglich geschuldeten** Leistungen nicht mehr erbringen kann — nicht
Berufsunfähigkeit oder Invalidität iSd ASVG. Die Ursache der Unfähigkeit
(insb ob in der Arbeitsleistung liegend) ist unerheblich.
- **Gesundheitsgefährdung:** genügt bereits, wenn ein Gesundheitsschaden bei
Fortsetzung der Arbeit **befürchtet** werden muss (Schaden muss noch nicht
eingetreten sein). Nur eine **gegenwärtige** Bedrohung genügt (reine
Zukunftsbefürchtung reicht nicht); kausaler Zusammenhang mit der
Arbeitsleistung muss bestehen, sie muss aber nicht allein durch die Arbeit
verursacht sein (Verschlechterung eines anlagebedingten Leidens genügt;
auch Arbeitsklima/Mobbing). **Berufstypische Gefahren** (Unfallgefahr
Berufskraftfahrer, Infektionsgefahr Pflegepersonal) rechtfertigen keinen
Austritt.
- **Ersatzbeschäftigung:** Austritt ist **unzulässig**, wenn der AG binnen
angemessener Frist eine gesundheitsverträgliche Ersatzbeschäftigung
**im Rahmen der arbeitsvertraglich übertragenen Tätigkeit** anbietet und der
AN sie zurückweist; der AG muss von sich aus anbieten. Ein Anbot nach dem
Austritt ist irrelevant. Eine **vertragsändernde Entgeltminderung** muss der
AN nicht hinnehmen.
- **Aufklärungspflicht** des AN vor Ausübung des Austrittsrechts (konkret;
entfällt bei bekannter Situation oder wenn Verweisung offenkundig nicht in
Betracht kommt) — aber keine Nachweispflicht zum Zeitpunkt der
Austrittserklärung.
- **Geltendmachung:** Dauerzustand → Austritt jederzeit solange erklärbar.
Beweislast beim AN für Fortsetzungsunmöglichkeit bzw Unzuträglichkeit des
Anbots außerhalb des Vertragsrahmens; AG beweist sein Anbot.
- **Konsequenzen:** Bei durch den AG rechtswidrig und schuldhaft verursachter
Gesundheitsbeeinträchtigung besteht ein **Kündigungsentschädigungsanspruch**.
Kündigt der AN anstatt auszutreten, bleibt ausnahmsweise die **Abfertigung
Alt** erhalten, sofern der Austrittsgrund des § 26 Z 1 AngG vorliegt.
## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Austrittsgrund | Dienstunfähigkeit oder Gesundheitsgefährdung (zweiter Fall inkl. Sittlichkeit), § 26 Z 1 AngG ✅ |
| Dauer-Richtlinie | Fortsetzung unzumutbar, wenn Beeinträchtigung voraussichtlich **länger als 26 Wochen** andauert (Anlehnung an § 139 Abs 1 ASVG) — Anhaltspunkt, keine starre Grenze |
| Gesundheitsgefährdung | genügt bereits bei befürchtetem Schaden; muss **gegenwärtig** (zum Zeitpunkt der Austrittserklärung) bestehen und kausal mit der Arbeitsleistung zusammenhängen |
| Berufstypische Gefahr | kein Austrittsgrund (zB Unfallgefahr Berufskraftfahrer, Infektionsgefahr Krankenpflege) |
| Ersatzbeschäftigung | Austritt unzulässig, wenn AG **binnen angemessener Frist** gesundheitsverträgliche Tätigkeit im vertraglichen Rahmen anbietet und AN ablehnt; AG muss von sich aus anbieten |
| Entgeltminderung | vertragsändernde Entgeltminderung beim Ersatzarbeitsplatz muss AN nicht hinnehmen |
| Aufklärungspflicht | AN muss AG vor Austritt konkret auf Dienstunfähigkeit/Gesundheitsgefährdung hinweisen; keine Nachweispflicht |
| Beweislast | AN: Fortsetzungsunmöglichkeit/Anbotsmangel · AG: Anbot der Ersatzbeschäftigung |
| Kündigungsentschädigung | Anspruch, wenn Gesundheitsbeeinträchtigung durch AG **rechtswidrig und schuldhaft** verursacht |
| Abfertigung Alt | bei Kündigung anstatt Austritt erhalten, wenn § 26 Z 1-Austrittsgrund vorliegt |
## Rechtsgrundlagen
- **§ 26 Z 1 AngG** (Austritt wegen Dienstunfähigkeit/Gesundheitsgefährdung) —
im Briefing ausdrücklich zitiert ✅
- **§ 82a lit a GewO 1859** (analoger Austrittsgrund Arbeiter, Rsp
wechselseitig nutzbar) — zitiert ✅
- **§ 139 Abs 1 ASVG** — nur als Herleitung der 26-Wochen-Richtlinie in der
Fußnote genannt ✅
## Payroll-Relevanz (Odoo)
- **Abrechnungsmodus Beendigung:** Der § 26 Z 1-Austritt ist ein
„ungerechtfertigter" vorzeitiger Austritt iSd Ausnahme-Kataloge —
Abfertigung Alt entfällt grundsätzlich; nur die Sonderkonstellation
„Kündigung statt Austritt mit anerkanntem § 26 Z 1-Grund" erhält den
Abfertigungsanspruch → im Austritts-Workflow der hr_payroll-Engine als
Anspruchs-Flag abbilden (→ lb-bnd-09).
- **Kündigungsentschädigung** (bei schuldhafter Gesundheitsbeeinträchtigung
durch den AG) ist ein eigener Abrechnungsbestandteil bei Beendigung —
Betragshöhe über Kündigungsfrist-Parameter.
- **Ersatzbeschäftigungs-Anbot** hat keine unmittelbare Payroll-Folge, ist aber
ein prä-Austritts-Workflow-Schritt (Dokumentation im HR-Fall).
- Kein SV-/Meldewesen-Spezifikum im Briefing.
## Verweise
- **KB-intern:** lb-bnd-06 (Analoggrund Arbeiter) · lb-bnd-09 (Folgen und
Ansprüche) · lb-bnd-10 (Austrittserklärung) · lb-bnd-11 (Austrittsgründe
Überblick)
- **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md` (AngG-Kernregime)