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id: kv-kvt-446
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batch: 1
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title: "Lohnordnung Glasbe- und Verarbeitung, Flachglasschleiferei, Arbeiter/innen, gültig ab 1.6.2026"
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work: "WKO.at – Kollektivvertrag"
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chapter: "Lohnordnung"
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topic: kollektivvertraege
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author: "WKO"
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stand: 2026-06
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source:
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html: ".firecrawl/kv-portal/wko-kv/docs/lohnordnung-glasbe-verarbeitung-flachglasschleiferei-2026.html"
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legal_bases: []
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tags: ["kollektivvertrag", "lohnordnung", "jahr-2026"]
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cross_refs: []
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# Lohnordnung Glasbe- und Verarbeitung, Flachglasschleiferei, Arbeiter/innen, gültig ab 1.6.2026
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*WKO.at – Kollektivvertrag, WKO, Stand 2026-06 (kv-kvt-446). Quelle: https://www.wko.at/kollektivvertrag/lohnordnung-glasbe-verarbeitung-flachglasschleiferei-2026*
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## Geltungsbereich (WKO-Angaben)
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| Merkmal | Angabe |
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| Räumlicher Geltungsbereich | Österreichweit |
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| Persönlicher Geltungsbereich | Arbeiter |
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| Geltungsdauer | 1.6.2026 - 31.5.2027 |
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## Zusatzkollektivvertrag
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zum Kollektivvertrag der glasbe- und -verarbeitenden Industrie einschließlich der Flachglasschleiferbetriebe vom 1. Jänner 1990.
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Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
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## I. Geltungsbereich
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Der Kollektivvertrag gilt:
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1. räumlich: für das gesamte Gebiet der Republik Österreich
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2. fachlich: für die industriellen Betriebe der Glasbe- und -verarbeitung einschließlich der Flachglasschleiferbetriebe
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3. persönlich: für alle in den Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen, einschließlich der Lehrlinge mit Ausnahme der kaufmännischen Lehrlinge
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## II. Lohnrechtlicher Teil
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1. Glasschleifer mit Lehrbrief, im erlernten Beruf beschäftigt ....... € 3.018,07
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2. Professionisten mit Lehrbrief, im erlernten Beruf beschäftigt ....... € 2.793,08
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3. Qualifizierte Arbeiter ............ € 2.521,48
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4. Arbeiter, angelernt ............... € 2.316,61
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5. Hilfsarbeiter ..................... € 2.138,09
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Lehrlingseinkommen
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Das Lehrlingseinkommen beträgt pro Monat
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im 1. Lehrjahr ................................. 33,5 %
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im 2. Lehrjahr ................................... 41 %
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im 3. Lehrjahr ................................... 61 %
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im 4. Lehrjahr ................................... 75 %
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des kollektivvertraglichen Monatsbezuges (siehe Punkt 22) der Lohngruppe 2, Professionisten mit Lehrbrief, im erlernten Beruf beschäftigt.
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Der Lehrberechtigte hat die Kosten der Unterbringung und Verpflegung, die durch den Aufenthalt der Lehrlinge in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen (Internatskosten), zu tragen. Bei Unterbringung in einem anderen Quartier sind ebenso die bei Unterbringung in einem Schülerheim entstehenden Kosten zu tragen. Der Lehrberechtigte kann einen Ersatz der Kosten bei der für ihn zuständigen Lehrlingsstelle beantragen.
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Günstigere Regelungen werden davon nicht betroffen.
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Nachtarbeitszulage
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Die Nachtarbeitszulage beträgt ... € 3,1531
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(der Anspruch beträgt pro Stunde 1 % von € 315,31)
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Nachmittagsschichtzulage
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Die Nachmittagsschichtzulage beträgt ... € 1,0153
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(der Anspruch beträgt pro Stunde 1 % von € 101,53)
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In den Flachglasschleiferbetrieben wird weiterhin Nässezulage im Ausmaß von 5 % der jeweiligen Grundvergütung gemäß Punkt 25 gewährt.
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Essensvergütung
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Sind Kraftfahrer bzw. mitfahrende Arbeitnehmer auf Grund der ihnen aufgetragenen Fahrten außerhalb des Arbeitsortes verhin-dert, im Betrieb das Mittagessen einzunehmen, so erhalten sie, sofern die Abwesenheit die Zeit zwischen 11.30 und 14 Uhr umfaßt, eine Essensvergütung von ... € 18,56
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Dauert die Abwesenheit im Sinne des vorhergehenden Satzes länger als 8 Stunden, beträgt die Essensvergütung insgesamt... € 31,25
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Dauert eine solche Abwesenheit länger als 12 Stunden und ist diese mit einer beantragten und genehmigten Übernachtung verbunden, so beträgt die Essensvergütung insgesamt ... € 41,52
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## III. Erhöhung der Monatsbezüge (Ist-Erhöhung)
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Die Ist-Löhne sind um 1,75 % und einen Fixbetrag i.H.v. 22,- Euro brutto pro Monat zu erhöhen (ausgenommen Lehrlinge).
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Erreichen die so erhöhten Ist-Löhne nicht die neuen Mindestlöhne, so sind sie entsprechend anzuheben.
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Bei Teilzeitbeschäftigten aliquotiert sich der obig genannte Fixbetrag in dem Umfang, das dem Ausmaß der vereinbarten Normalarbeitszeit im Verhältnis zur kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit entspricht.
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Berechnungsgrundlage für diese Erhöhung ist der Lohn für Mai 2026.
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Arbeiter und Arbeiterinnen, die nach dem 31.5.2026 in ein Unternehmen eintreten, haben keinen Anspruch auf die jeweilige Erhöhung ihres Ist-Lohnes.
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Die innerbetrieblichen Zulagen sind um 2,3 % zu erhöhen.
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## IV. Geltungsbeginn
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Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt am 1. Juni 2026 in Kraft.
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Der lohnrechtliche Teil vom 4. Juni 2025 tritt außer Kraft. Der lohnrechtliche Teil gilt bis 31. Mai 2027.
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Wien, am 10. Juni 2026
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FACHVERBAND DER GLASINDUSTRIE
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Der Obmann:
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DI Johann Eggerth
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Der Geschäftsführer:
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MMag. Alexander Krissmanek
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ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
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Produktionsgewerkschaft
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Der Bundesvorsitzende:
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Reinhold Binder
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Der Bundesgeschäftsführer:
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Peter Schleinbach
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Der Sekretär:
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Patrick Stockreiter
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