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| rj-rjs-297 | 1 | Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/08/0011 vom 24.11.2016 | RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH) | Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis (Volltext) | rechtsprechung | Verwaltungsgerichtshof | 2016-11 |
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Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/08/0011 vom 24.11.2016
RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), Verwaltungsgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2016, GZ Ra 2016/08/0011.
Wissensbasis-ID: rj-rjs-297
Sachbetreff
3.) des A G in L (hg. Ra 2016/08/0013), 4.) des D G in O (hg. Ra 2016/08/0014), 5.) des M G in L (hg. Ra 2016/08/0015),
Begründung (1)
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer, die Hofrätin Dr. Julcher sowie die Hofräte Mag. Berger und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Gruber, über die Revisionen 1.) des A A in O (hg. Ra 2016/08/0011), 2.) des S F in I (hg. Ra 2016/08/0012),
Die Revisionen werden als unbegründet abgewiesen.
Zum dreizehnten Revisionswerber sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen werde, dass dieser vom 2. April 2010 bis 28. April 2010 und vom 1. Juli 2010 bis 16. Februar 2012 gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG auf Grund seiner Beschäftigung bei der Erstmitbeteiligten der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung unterlegen sei.
Hinsichtlich der anderen Revisionswerber wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden mit den angefochtenen Erkenntnissen ab.
Das Bundesverwaltungsgericht sprach jeweils aus, Revisionen seien gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(1) Gesellschafter der Skischule O(...) OG kann nur eine eigenberechtigte Person sein,
(9) Ein Gesellschafter kann sich bei seinen Arbeitsleistungen von einem anderen Gesellschafter vertreten lassen; in diesem Fall werden die ihm zukommenden Vorwegbezüge um 40 % gekürzt.
VIII. Geschäftsführung
(1) Soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, beteiligen sich sämtliche Gesellschafter an der Geschäftsführung. Zu diesem Zweck werden Verantwortungsbereiche festgelegt; die damit verbundenen Aufgaben werden auch in folgenden Fachausschüssen wahrgenommen:
Erwachsenenangebot, Kinderangebot, Snowboard, Langlauf Trendsportarten, Events und Öffentlichkeitsarbeit, Prüfungsausschuss, Qualitätsmanagement und Sicherheit.
(2) Jeder Ausschuss besteht aus mindestens drei Personen; der von einem Vorsitzenden geleitete Ausschuss hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Jeder Ausschuss hat im Wirtschaftsjahr mindestens drei und höchstens fünf Sitzungen abzuhalten.
(3) Der Exekutivausschuss besteht aus dem Bewilligungsinhaber für den Betrieb der Skischule O(...) OG, Ausschussvorsitzenden sowie Bereichsleitern; die Anzahl seiner Mitglieder ist mit sieben Personen begrenzt. Dem Exekutivausschuss obliegen unter anderem Geschäftsführungsaufgaben im Sinne der §§ IX. Absätze (9) und (11) sowie XIII. Absatz (5).
(4) Die nachfolgenden (auszugsweise wiedergegebenen) rechtsgeschäftlichen Handlungen und unternehmerischen Maßnahmen bedürfen im Innenverhältnis der Zustimmung der Gesellschafter.
(5) Die Gesellschafter entscheiden über zustimmungspflichtige Geschäfte mit einfacher Mehrheit; eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist zulässig.
IX. Gesellschafterversammlung
(1) Sämtliche Gesellschafter bilden die Gesellschafterversammlung; diese entscheidet in grundlegenden Angelegenheiten der Skischule O(...) OG.
(2) Der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung obliegen insbesondere
(3) Die Mehrheit wird nach den in der Gesellschafterversammlung anwesenden Köpfen ermittelt. Die Aufnahme eines neuen Gesellschafters, Änderung des Gesellschaftsvertrages, die Wahl des Skischulleiters sowie die Auflösung der Gesellschaft bedürfen einer ¾-Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen; in allen anderen Fällen genügt - soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes vereinbart ist - die einfache Mehrheit.
Begründung (2)
(10) Der Vorsitzende der Gesellschafterversammlung wird mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gewählt.
(11) Neben der turnusmäßigen Gesellschafterversammlung ist die Geschäftsführung berechtigt, immer dann eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn sie es für erforderlich hält oder eine rechtsgeschäftliche Maßnahme zu setzen ist, die in die Beschlusskompetenz der Gesellschafterversammlung fällt.
XI. Jahresabschluss und Gewinnbeteiligung
(3) Der Gewinnanteil eines Gesellschafters besteht
Es habe auch eine "Geschäftsordnung für die Fachausschüsse der Skischule" bestanden. Diese habe auszugsweise folgende Bestimmungen enthalten:
"Geschäftsordnung für die Fachausschüsse der Skischule
II. Zweck der Ausschüsse
Die Ausschüsse in ihrer Gesamtheit dienen dazu, die Skischule O(...) OG als am lokalen touristischen Markt eingeführtes Unternehmen weiterzuentwickeln, das Service für die Gäste zu optimieren, innere Organisationsabläufe zu verbessern und dadurch auch eine strategische Absicherung des Unternehmens zu erreichen.
III. Aufgaben der Ausschüsse
(1) Aufgabe des Fachausschusses Erwachsenenangebot ist es,
-
- die Einteilung der Gruppen zu beschleunigen und die qualitative Treffsicherheit der Gästezuteilung zu verbessern;
-
- (...)
(2) Dem Fachausschuss Kinderangebot obliegen alle Aufgaben, die mit einem zeitgemäßen Dienstleistungsangebot für diese Zielgruppe zusammenhängen. (...)
(3) Vornehmliche Aufgabe des Fachausschusses Snowboard, Langlauf Trendsportarten ist es, Maßnahmen auszuarbeiten, um die Buchungsnachfrage in diesen Angebotsbereichen zu verbessern.
(4) Der Fachausschuss Events und Öffentlichkeitsarbeit hat die wöchentlichen Demo-Fahrten der G(...) Schneesportler sowie weitere Veranstaltungen in Kooperation mit anderen touristischen Anbietern auszuarbeiten, zu organisieren, durchzuführen und im Sinne einer Stärken-Schwächen-Analyse zu evaluieren. Aufgabe des Fachausschusses ist es auch, die Wahrnehmung der Skischule O(...) OG innerhalb und außerhalb des Ortes zu verbessern sowie Marketing- und Werbemaßnahmen auszuarbeiten.
(5) Der Prüfungsausschuss ist zuständig für das betriebliche Controlling und prüft das Abrechnungswesen sowie die Verteilung des Restgewinnes. (...)
(6) Der Fachausschuss Qualitätsmanagement und Sicherheit ist zuständig für die Verbesserung der Dienstleistungsqualität in allen Bereichen des Unternehmens. Seine Aufgabe ist es, Mängel und Minderleistungen innerhalb der Skischule zu identifizieren und Maßnahmen zu deren Beseitigung auszuarbeiten. (...)
(7) Dem Exekutivausschuss kommen neben den in VIII. angeführten Aufgaben auch Geschäftsleitungsbefugnisse zu.
VIII. Exekutivausschuss
(1) Die Mitglieder des Exekutivausschusses werden von der Gesellschafterversammlung auf Vorschlag des Skischulleiters für die Dauer von einem Jahr gewählt. Im Falle einer - auch mehrmals zulässigen - Wiederwahl endet die Funktionsperiode mit Beginn der dritten Vollversammlung, die auf diese Wiederwahl folgt.
(2) Aufgabe des Exekutivausschusses ist die Geschäftsführung der Skischule O(...) OG und Unterstützung des Skischulleiters; dieser leitet auch den Ausschuss.
(3) Zu den Aufgaben des Exekutivausschusses gehören insbesondere
Begründung (3)
(4) Der Exekutivausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Der Exekutivausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgezählt. Beschlüsse, welche die gesetzlichen Pflichten des Skischulinhabers (insbesondere im Hinblick auf die Bestimmungen des Tiroler Schischulgesetzes) betreffen, dürfen gegen die Stimme des Skischulinhabers nicht gefasst werden.
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung