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| lb-asc-01 | 6 | Arbeitnehmerschutz - Geltungsbereich ASchG, Gefahrenevaluierung | Lexis Briefings Personalrecht | Arbeitnehmerschutz | arbeitnehmerschutz | Noga/Schrenk | 2026-07 |
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Arbeitnehmerschutz – Geltungsbereich ASchG, Gefahrenevaluierung
Lexis Briefings Personalrecht, Noga/Schrenk, Stand Juli 2026 (lb-asc-01).
Zusammenfassung
- Zweck und Aufbau: Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) samt seinen Verordnungen regelt den gesamten arbeitsbezogenen Sicherheits- und Gesundheitsschutz. Die Quelle gliedert es in technischen Arbeitnehmerschutz (Schutz bei der Durchführung der Arbeiten; neben dem ASchG zB VOLV, ESV 2012, AM-VO, GKV) und Verwendungsschutz (insb KJBG, MSchG, AZG, ARG).
- Weiter Arbeitnehmerbegriff (§ 1 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 ASchG): erfasst alle Personen in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis — ausdrücklich auch Volontäre, Ferialpraktikanten, freie Dienstnehmer, Lehrlinge, „Schwarzarbeiter", überlassene Arbeitskräfte, Teilzeit- und geringfügig Beschäftigte. Der Begriff ist weiter als der Dienstnehmerbegriff des § 1151 ABGB; ein faktisches Arbeitsverhältnis genügt — auch ohne gültigen Vertrag oder ohne Beschäftigungsbewilligung (AuslBG, VwGH 98/02/0180).
- Vom ASchG ausgenommen: Arbeitnehmer von Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden, die nicht in Betrieben beschäftigt sind; Bundesbedienstete in Dienststellen mit Bundes-Bedienstetenschutzgesetz; Land-/Forstwirtschaft (Landarbeitsgesetz); Hausgehilfen/-angestellte in privaten Haushalten; Heimarbeiter — für sie gelten kompetenzbedingt eigene Regelwerke.
- Arbeitgeber (§ 2 Abs 1 Satz 2 ASchG): Vertragspartei des Beschäftigungs-/ Ausbildungsverhältnisses mit Verantwortung für Betrieb/Unternehmen. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen trifft die nach § 9 VStG vertretungsbefugten Organe, sofern kein verantwortlicher Beauftragter nach § 23 ArbIG bestellt ist (→ lb-asc-12).
- Gefahrenevaluierung (§ 4 ASChG): Der Arbeitgeber muss die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit — aus Arbeitsumfeld und Arbeitsabläufen, ausdrücklich inklusive psychischer Belastungen — ermitteln, beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festlegen; gefährdete/schutzbedürftige AN (Konstitution, Alter, Qualifikation) sind besonders zu beachten. Ergebnisse und Maßnahmen sind in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten festzuhalten (Inhalte: DOK-VO — Mindestinhalt zB erfasster Bereich, durchführende Person, Gefahren, Maßnahmen, Umsetzungsfristen; sonstige Angaben zB VGÜ-Untersuchungen, Zutrittsbeschränkungen, Arbeitsstoff-Aufzeichnungen, Arbeitsmittel-Prüfungen).
- Grundsätze der Gefahrenverhütung (§ 7 ASchG): STOP-Prinzip — Substitution (zB gefährlicher Arbeitsstoffe), dann technische, dann organisatorische, zuletzt persönliche Maßnahmen (PSA, Unterweisung).
- Koordination und Überlassung: Bei AN mehrerer Arbeitgeber in einer Arbeitsstätte/auf einer Baustelle besteht Koordinationspflicht (→ lb-asc-09); bei Arbeitskräfteüberlassung gilt der Beschäftiger für die Dauer der Überlassung als Arbeitgeber (§ 9 ASchG).
- Information (§ 12 ASchG) und Unterweisung (§ 14 ASchG) über Gefahren und Schutzmaßnahmen.
- Gesetzesarchitektur: 2. Abschnitt §§ 19–32 Arbeitsstätten/Baustellen (AStV, BauV, VEXAT); 3. Abschnitt §§ 33–39 Arbeitsmittel (AM-VO); 4. Abschnitt §§ 40–48 Arbeitsstoffe (besondere Evaluierungspflicht § 41 Abs 2; Grenzwerte und Messpflichten in der GKV; Verzeichnis der exponierten AN; Arbeitsstoffverzeichnis; Lagerung § 65 AAV); 5. Abschnitt §§ 49–59 Gesundheitsüberwachung (VGÜ — Eignungs- und Folgeuntersuchungen als Voraussetzung BK-gefährdender Tätigkeiten); 6. Abschnitt §§ 60–72 Arbeitsvorgänge/-plätze (FK-V, VOLV, BS-V, PSA-V); 7. Abschnitt §§ 73–90 Präventivdienste (Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner ausnahmslos zu bestellen; Begehungsmodell bis 50 AN; bei Bedarf weitere Experten); 8. Abschnitt §§ 91–101 Behörden/Verfahren (u.a. Arbeitnehmerschutzbeirat, Arbeitsstättenbewilligung, Zwangsmaßnahmen).
- Strafen nach § 130 ASchG (→ lb-asc-12); Land-/Forstwirtschaft: LAG 2021, LF-AM VO, LF-KennV.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Strafrahmen § 130 ASchG | EUR 166 bis EUR 8.324, im Wiederholungsfall EUR 333 bis EUR 16.659 (Adressaten, Kontrollsystem-Entlastung → lb-asc-12) |
| Vereinfachtes Dokumentationsverfahren (DOK-VO) | Betriebe mit regelmäßig nicht mehr als 10 Arbeitnehmern |
| Begehungsmodell der Präventivdienste | Arbeitsstätten mit bis zu 50 AN (Statt Präventionszeit; Berechnung → lb-asc-03) |
| Evaluierungspflicht | unabhängig von Betriebsgröße und AN-Zahl; umfasst ausdrücklich psychische Belastungen |
| Arbeitsstoff-Grenzwerte | MAK-/TRK-Werte und Messverpflichtungen in der Grenzwerteverordnung — ⚠ dieses Überblicks-Briefing nennt die GKV 2020, das Arbeitsstoff-Briefing lb-asc-07 (Stand 2026-07) die GKV 2021; die maßgebliche Fassung vor Implementierung gegen RIS klären |
Rechtsgrundlagen
- ASchG, je ausdrücklich zitiert: §§ 1, 2, 4, 7, 9, 12, 14; Abschnitte §§ 19–32, 33–39, 40–48 (insb § 41 Abs 2), 49–59, 60–72, 73–90, 91–101; § 130 (Strafbestimmungen) — ✅.
- Genannte Verordnungen: DOK-VO, AStV, BauV, VEXAT, AM-VO, GKV (Version ⚠ s. o.), AAV § 65, VGÜ, FK-V, VOLV, BS-V, PSA-V, ESV 2012.
- Verwendungsschutz (nur abgegrenzt, nicht ausgearbeitet): KJBG, MSchG, AZG, ARG → Cluster „Arbeitszeit"/„Jugendarbeit"/„Schwangerschaft".
- Nebenzitate: § 1151 ABGB, AuslBG, § 9 VStG, § 23 ArbIG; Land-/Forstwirtschaft: Landarbeitergesetz 2021 (LAG), LF-AM VO, LF-KennV.
- Judikatur/Erlässe des Quelltexts: VwGH 98/02/0180 (= ZfV 2003/1207); Erlass BMAGS 8. 11. 1998, 60.010/20-3/98 (freie Dienstnehmer).
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Keine Abrechnungswerte: Das Briefing liefert kein Entgelt-/Beitragsdatum; die Relevanz liegt im Geltungsbereichs-Mapping — welche Personalgruppen unterliegen ASchG-Pflichten (Untersuchungen, Unterweisungen, Präventivdienst, Evaluierung).
- Weiter AN-Begriff: Auch geringfügig/teilzeitbeschäftigte, überlassene und vertragslose faktisch Beschäftigte sind geschützt — Pflichten-Tracking darf nicht auf Vollzeit-Stammdaten beschränkt werden.
- Gemeindekontext (Bgld.): Die Ausnahme für Gemeindebedienstete greift nur
außerhalb von Betrieben; ob der Pilotmandant ASchG-Betriebe führt, ist
mandantenspezifisch zu klären (⚠; GemBG-Welt ohne AZG/UrlG/AngG-Anwendung,
RECHTSQUELLEN-Bgld.md). - DOK-VO-/Evaluierungspflichten (inkl. ≤10-AN-Vereinfachung) und die Abschnittspflichten sind HR-Organisations- und Fristendaten, keine Payslip-Regeln; Anknüpfung über Mitarbeiter-/Standortstammdaten (Arbeitsstätte, Kopfzahlen, Gefährdungen).
Verweise
- KB-intern (Cluster-Überblick): lb-asc-02 (Gesundheitsüberwachung) · lb-asc-03 (Präventivdienste) · lb-asc-04 (Sicherheitsvertrauenspersonen) · lb-asc-05 (Arbeitsmittel) · lb-asc-06 (Arbeitsstätte) · lb-asc-07 (Arbeitsstoffe) · lb-asc-08 (Arbeitsunfall/Berufskrankheit) · lb-asc-09 (BauKG) · lb-asc-10 (Bildschirmarbeit) · lb-asc-11 (Hitze-V) · lb-asc-12 (Strafbarkeit ASchG)
- lb-sch-01 (Beschäftigungsverbote für Schwangere): Dieses Briefing schließt die dort vermerkte Beschaffungslücke „Gefahrenevaluierung und Arbeitsverbote" — der Breadcrumb hatte in lb-sch-01 keinen Katalog-Eintrag; die Gefahrenevaluierung (§ 4 ASChG, DOK-VO, STOP-Prinzip, MSchG-Abgrenzung als Verwendungsschutz) ist hier kuratiert. Die stoffbezogenen Arbeitsverbote des § 4 MSchG bleiben wie in lb-sch-01 vermerkt gegen RIS zu verifizieren (⚠).
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(Privatwirtschaft); GemBG-Schienepersonalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Bgld.md(Betriebsbegriff-Abgrenzung ⚠). - Hinweis: Die Breadcrumb-Verweisstelle „Information & Unterweisung, Arbeitnehmerpflichten" hat im Export keinen Katalog-Eintrag (Beschaffungslücke, auch von lb-asc-03/10/12 referenziert) — nicht rekonstruiert.