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lb-pra-01 1 Ausländische Ferialpraktikanten, Volontäre und Au-pair-Kräfte Lexis Briefings Personalrecht Beschäftigungsverhältnisse ferialpraktikanten Winkler/Reichl-Bischoff 2026-07
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AuslBG
EStG § 3 Abs 1 Z 12
HGHAG
Au-pair-Mindestlohntarif-VO (BGBl II 286/2025)
auslbg
ferialpraktikum
auslandspraktikum
volontaerat
au-pair
lohnsteuerbefreiung
lb-pra-02
lb-pra-03
lb-pra-04
lb-bes-06

Ausländische Ferialpraktikanten, Volontäre und Au-pair-Kräfte

Lexis Briefings Personalrecht, Winkler/Reichl-Bischoff, Stand Juli 2026 (lb-pra-01).

Zusammenfassung

  • Grundsatz AuslBG: Für die Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen ist eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich; EU-/EWR-Bürger genießen Arbeitnehmerfreizügigkeit (Übergangsregelung für kroatische Staatsbürger nur noch bis 30. 6. 2020). Ausländische Ferial-/Berufspraktikanten und Volontäre sind nach § 3 Abs 5 AuslBG von der Beschäftigungsbewilligung ausgenommen:
    • Ferial-/Berufspraktikum = Tätigkeit, die Schülern eines geregelten Lehr- oder Studiengangs vorgeschrieben ist — an einer inländischen Bildungseinrichtung mit Öffentlichkeitsrecht.
    • Volontariat (§ 2 Abs 14 AuslBG) = bis zu drei Monaten im Kalenderjahr, dem Erwerb praktischer Fertigkeiten dienend, ohne Arbeitspflicht und Entgeltanspruch. Hilfsarbeiten, einfach angelernte Tätigkeiten oder Baustellenarbeiten sind kein Volontariat.
  • Anzeige (§ 3 Abs 5 AuslBG): spätestens zwei Wochen vor Beginn durch den Betriebsinhaber an AMS-Geschäftsstelle und Arbeitsinspektion; Unterlassung ist Meldeverstoß (§ 28 Abs 1 Z 1 AuslBG). Das AMS prüft den wirtschaftlichen Gehalt und stellt binnen zwei Wochen eine Anzeigenbestätigung aus — ohne fristgerechte Ausstellung darf beschäftigt werden; bei Ablehnung ist eine begonnene Beschäftigung umgehend, spätestens binnen einer Woche nach Zustellung zu beenden.
  • Verlängerung (§ 3 Abs 9 AuslBG): auf bis zu zwölf Monate möglich bei Reifeprüfung-Niveau-Ausbildung, darauf zielender Qualifikation in Österreich, internationalem Unternehmen, Standortsicherung durch neue Absatz-/Wirtschaftsstandorte im Herkunftsstaat, vorgelegtem Schulungsprogramm, Nachweis ausbildungsadäquaten Einsatzes im Herkunftsstaat, ungestörten Lohn-/Arbeitsbedingungen und Verständigung von Betriebsrat/Personalvertretung.
  • Widerruf (§ 3 Abs 10 AuslBG): bei wissentlich falschen Angaben in der Anzeige oder Tätigkeiten, die nicht Volontariat/Ferialpraktikum entsprechen.
  • Abgabenrecht: SV-rechtlich gelten für ausländische Praktikanten aus Nicht-EU-Staaten dieselben (beschränkten) Sozialversicherungspflichten wie für inländische (→ lb-pra-03). Lohnsteuerlich sind Bezüge ausländischer Studenten (Ferialpraktikanten), die nicht länger als sechs Monate in einem österreichischen Unternehmen beschäftigt werden, nach § 3 Abs 1 Z 12 EStG befreit — sofern die Gegenseitigkeit mit dem Herkunftsstaat gewährleistet ist.
  • Au-pair: 18- bis 28-Jährige in einem österreichischen Haushalt mit betreuungspflichtigen Kindern zur Verbesserung der Sprachkenntnisse; es gelten HGHAG und Mindestlohnregelung (3 Sonderzahlungen jährlich; Mindestlohntarif-VO BGBl II 286/2025). Drittstaats-Au-pair dürfen die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten; EU-Au-pair dürfen darüber verdienen und sind entsprechend anzumelden. Arbeitskleidung ist zu stellen, die Hälfte eines Deutschkurses zu bezahlen; die Beschäftigung ist dem AMS anzuzeigen (insb. Drittstaat).

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Wert / Regel Detail
Beschäftigungsbewilligung Drittstaatsangehörige grundsätzlich bewilligungspflichtig; Ausnahme § 3 Abs 5 AuslBG für Ferial-/Berufspraktikanten und Volontäre
Volontariat (§ 2 Abs 14 AuslBG) max. 3 Monate je Kalenderjahr; kein Entgeltanspruch, keine Arbeitspflicht
Anzeigefrist spätestens 2 Wochen vor Beginn an AMS-Geschäftsstelle + Arbeitsinspektion; Meldeverstoß strafbar (§ 28 Abs 1 Z 1 AuslBG)
AMS-Anzeigenbestätigung binnen 2 Wochen; ohne fristgerechte Ausstellung darf beschäftigt werden; bei Ablehnung Beendigung spätestens 1 Woche nach Zustellung
Volontariats-Verlängerung bis zu 12 Monate unter den Voraussetzungen des § 3 Abs 9 AuslBG
Lohnsteuerbefreiung § 3 Abs 1 Z 12 EStG ausländische Studenten (Ferialpraktikanten), Beschäftigung nicht länger als 6 Monate, Gegenseitigkeit mit dem Herkunftsstaat vorausgesetzt
Au-pair 1828 Jahre; Haushalt mit betreuungspflichtigen Kindern; HGHAG + Mindestlohn mit 3 Sonderzahlungen jährlich; Arbeitskleidung, Hälfte des Deutschkurses
Au-pair-Entlohnung Drittstaat: nicht über Geringfügigkeitsgrenze; EU: über der Grenze zulässig und anzumelden (Grenzwert nicht im Briefing — jährliche beitragsrechtliche Werte, → lb-bes-06 ⚠)

Rechtsgrundlagen

  • AuslBG: § 3 Abs 5 (Ausnahme + Anzeige), § 2 Abs 14 (Volontariatsbegriff), § 3 Abs 9 (Verlängerung), § 3 Abs 10 (Widerruf), § 28 Abs 1 Z 1 (Meldeverstoß) — ausdrücklich zitiert.
  • § 3 Abs 1 Z 12 EStG (Lohnsteuerbefreiung ausländischer Studenten bei ≤ 6 Monaten, Gegenseitigkeit) ausdrücklich zitiert.
  • HGHAG und die Au-pair-Mindestlohntarif-VO (BGBl II 286/2025; Zitat im Export: „§ 4 BGBl A 2025 II 286") nur dem Namen nach genannt — ⚠ §-Details gegen RIS verifizieren.
  • SV-Pflicht „wie inländische Praktikanten" ohne eigene Normnennung — Details in lb-pra-03.

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • § 3 Abs 1 Z 12 EStG als Freistellungsregel: Bezüge ausländischer Ferialpraktikanten bei Beschäftigungsdauer ≤ 6 Monate und Gegenseitigkeit nicht der Lohnsteuer unterwerfen — Gehaltsregel-Zweig mit Befreiungsmerkmalen am Mitarbeitenden (Staatsangehörigkeit, geplante Dauer, Herkunftsstaat), nie pauschal; Gegenseitigkeitslage jährlich prüfen; die SV-Pflicht bleibt davon unberührt (→ lb-pra-03).
  • Au-pair-Weiche: Drittstaat → Entlohnung ≤ Geringfügigkeitsgrenze (geringfügig, Anmeldung mit UV-Folgen); EU → Entlohnung über der Grenze zulässig (Vollversicherung
    • Anmeldung); Geringfügigkeitsgrenze als hr.rule.parameter-Jahreswert führen (→ lb-bes-06); 3 Sonderzahlungen im Au-pair-Entgeltmodell berücksichtigen.
  • Fristen als HR-Todos: Anzeige 2 Wochen vor Beginn; Beendigung binnen 1 Woche nach Ablehnung; AMS-Anzeige auch für Au-pair.
  • Volontariats-/Praktikumsdefinitionen (keine Arbeitspflicht, kein Entgeltanspruch) sind zugleich die abgabenrechtliche Weiche → lb-pra-03, lb-pra-04.

Verweise

  • KB-intern: lb-pra-02 (Ferialpraktikant — Arbeitsrecht) · lb-pra-03 (Ferialpraktikant — SV und Lohnsteuer) · lb-pra-04 (Begriffsdefinition und Voraussetzungen) · lb-bes-06 (Geringfügige Beschäftigung)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (§-67/§-68-Inventar; § 3-Abs-1-Z-12-EStG-Fall dort nicht inventarisiert )