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| lb-ins-04 | 8 | Betriebsübergang – Haftung | Lexis Briefings Personalrecht | Unternehmensauflösung & Betriebsübergang | insolvenz-betriebsubergang | Reissner | 2026-07 |
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Betriebsübergang – Haftung
Lexis Briefings Personalrecht, Reissner, Stand Juli 2026 (lb-ins-04).
Zusammenfassung
- Differenzierung § 6 AVRAG: Altschulden sind arbeitsrechtliche Schulden, die dem Grunde nach vor dem Übergangszeitpunkt entstanden sind (spätere Fälligkeit — zB § 15 AngG: Monatserster, 15., Monatsletzter — bleibt außer Betracht); Neuschulden entstehen nach dem Übergangszeitpunkt. Nur bei Betriebspensionen ist nicht das Entstehen, sondern der Leistungsanfall maßgeblich.
- Altschulden: Der Veräußerer haftet höhenmäßig und zeitlich unbegrenzt (§ 6 Abs 1 AVRAG). Der Erwerber haftet umfassend für alle gem § 3 Abs 1 AVRAG übergegangenen Schulden. Die Beschränkung des § 6 Abs 1 AVRAG über § 1409 ABGB (pro viribus — Wert des übernommenen Unternehmens — und Schulden, die der neue Inhaber kannte oder kennen musste) gilt nur für Schulden, die nicht übergegangen sind (zB Forderungen bereits vor dem Übergang ausgeschiedener Arbeitnehmer). Nach Ansicht des Autors hat der OGH (8 ObA 87/23m) bei einem Pächterwechsel zu Unrecht eine Haftung des neuen Inhabers verneint — § 1409 ABGB ist im Anwendungsbereich der §§ 3, 6 AVRAG irrelevant.
- Neuschulden: Der Erwerber haftet uneingeschränkt als Vertragspartner; der
Veräußerer grundsätzlich nicht. Zwei Ausnahmen des § 6 Abs 2 AVRAG:
- Abfertigung (alt): Entsteht für einen übergegangenen Arbeitnehmer innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang ein Abfertigungsanspruch, haftet der Veräußerer mit jenem Betrag, der dem fiktiven Abfertigungsanspruch im Übergangszeitpunkt entspricht. Die Mithaftung entfällt, wenn der Übergang bei Beendigung mehr als fünf Jahre zurückliegt oder der Abfertigungsanspruch gegenüber dem Erwerber verloren ging (zB Selbstkündigung, verschuldete Entlassung; vgl § 23 Abs 7 AngG).
- Betriebspension: Fällt beim Erwerber nach dem Übergang eine Betriebspension an, haftet der Veräußerer fünf Jahre mit dem Anwartschaftswert im Übergangszeitpunkt.
- Reduktion der Fünfjahresfrist auf ein Jahr: überträgt der Veräußerer die gesetzlich vorzusehenden Sicherungsmittel der Rückstellung (§ 14 Abs 5 EStG oder § 11 BPG — Wertpapierdeckung im gesetzlichen Ausmaß — oder gleichwertige Mittel, zB Rückdeckungsversicherungen) auf den Erwerber, so haftet er nur noch ein Jahr und lediglich für Differenzbeträge zwischen den übertragenen Mitteln und dem Anwartschaftswert. Der Erwerber muss die Mittel fünf Jahre halten, darf sie nur zur Befriedigung einschlägiger Abfertigungs-/Pensionsansprüche verwenden, nicht auf seine Verpflichtung nach § 14 Abs 5 oder 7 EStG anrechnen; die Arbeitnehmer sind zu verständigen; bei Verstoß lebt die volle Haftung wieder auf.
- Zwischenabfertigung: Um die Nachhaftung zu beenden, kann der Veräußerer mit dem übergehenden Arbeitnehmer aus diesem Anlass eine Zwischenabfertigung vereinbaren (Zustimmung des Arbeitnehmers erforderlich; muss einem Günstigkeitsvergleich standhalten). Sie ist nicht rückforderbar, selbst wenn der Arbeitnehmer beim Erwerber später ohne Abfertigungsanspruch ausscheidet, und ist jedenfalls lohnsteuerbegünstigt (LStR 2002 Rz 1072).
- Analogie auf andere dienstzeitabhängige Ansprüche: Der OGH (9 ObA 17/04x) haftet den Veräußerer für den bis zum Übergangszeitpunkt entstandenen Teil der Urlaubsersatzleistung eines nach dem Übergang ausgeschiedenen Arbeitnehmers.
- Solidarische Haftung und Regress: Der Arbeitnehmer kann sich bei offenen Ansprüchen — zumindest bis zum erworbenen Anwartschaftswert — aussuchen, ob er Veräußerer oder Erwerber in Anspruch nimmt; zwischen den Inhabern besteht ein Regress nach § 896 ABGB (Grundsatz: die endgültige Tragung obliegt demjenigen, der den Nutzen hatte — OGH am Beispiel der Abgeltung nicht verbrauchten Urlaubs). Nach Ablauf der Fünfjahresfrist kann der neue Inhaber wegen der wegfallenden Solidarhaftung keinen Regress mehr beim alten Inhaber nehmen (6 Ob 136/16t).
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Altschuldenhaftung | Veräußerer höhen- und zeitlich unbegrenzt (§ 6 Abs 1 AVRAG); Erwerber umfassend für übergegangene Schulden (§ 3 Abs 1 AVRAG) ✅ |
| Nicht übergegangene Schulden | § 6 Abs 1 iVm § 1409 ABGB: Haftung pro viribus (Wert des übernommenen Unternehmens) und bei Kenntnis/Kennenmüssen ✅ |
| Abfertigung alt (Mithaftung) | Veräußerer haftet bei Beendigung innerhalb 5 Jahren mit dem fiktiven Abfertigungsbetrag im Übergangszeitpunkt (§ 6 Abs 2 Satz 1 AVRAG) (Stand 2026-07) ✅ |
| Verlust der Abfertigung | keine Mithaftung bei Selbstkündigung/verschuldeter Entlassung (§ 23 Abs 7 AngG) oder Übergang > 5 Jahre zurückliegend ✅ |
| Betriebspension | Veräußerer haftet 5 Jahre mit Anwartschaftswert im Übergangszeitpunkt (§ 6 Abs 2 Satz 2 AVRAG) (Stand 2026-07) ✅ |
| Fristreduktion | auf 1 Jahr bei Übertragung der Rückstellungssicherungsmittel (§ 14 Abs 5 EStG / § 11 BPG); nur Differenzbeträge; Erwerber hält Mittel 5 Jahre; Verstoß → Haftung lebt voll auf (Stand 2026-07) ✅ |
| Zwischenabfertigung | zur Beendigung der Nachhaftung vereinbarbar; Günstigkeitsvergleich; nicht rückforderbar; lohnsteuerbegünstigt ✅ |
| Urlaubsersatzleistung | Veräußerer haftet für den bis zum Übergang entstandenen Teil (OGH 9 ObA 17/04x) ✅ |
| Gläubigerwahl | solidarische Haftung: AN wählt Veräußerer oder Erwerber (mindestens Anwartschaftswert); Regress zwischen Inhabern nach § 896 ABGB; nach 5 Jahren kein Regress des Erwerbers mehr ✅ |
| Berechnungsbeispiel | Übergang 1. 4. 2022, 24 Dienstjahre, Monatsentgelt € 3.000,– AG-Kündigung 31. 12. 2024 (ME € 4.000, >25 DJ) → Erwerber 12 × € 4.000 = € 48.000, Veräußerer 9 × € 3.000 = € 27.000; ME € 1.500 → Abfertigung € 18.000 (Mithaftung gekappt); Selbstkündigung → keine Abfertigung, keine Mithaftung (Stand 2026-07) ✅ |
Rechtsgrundlagen
- § 6 Abs 1, Abs 2 AVRAG (Alt-/Neuschuldenhaftung, Fünfjahresfristen) — ausdrücklich zitiert ✅
- § 3 Abs 1 AVRAG (übergegangene Schulden) — zitiert ✅
- § 1409 ABGB (Haftungsbeschränkung pro viribus) — zitiert ✅
- § 896 ABGB (Regress zwischen Veräußerer und Erwerber) — zitiert ✅
- § 15 AngG (Fälligkeit laufender Entgelte), § 23 Abs 7 AngG (Abfertigungsverlust) — zitiert ✅
- § 14 Abs 5 und 7 EStG und § 11 BPG (gesetzliche Rückstellung, Wertpapierdeckung) — zitiert ✅
- Judikatur im Quelltext zitiert: OGH 9 ObA 213/99k, 8 ObA 87/23m, 9 ObA 17/04x, 6 Ob 136/16t; EuGH C-216/25 GSP Offshore (2026) ✅ — ⚠ zur Doppelzität 9 ObA 17/04x in fn 4/5 mit leicht abweichender Schreibweise („9 Ob 17/04x") und ARD-Fundstellen 5537/1 bzw 5537/2: Zitationsvariante der Quelle, nicht aufgelöst.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Haftungsschuld im Übergangs-Workflow dokumentieren: Übergangszeitpunkt, Anwartschaftswerte (Abfertigung alt, Betriebspension, offener Urlaub) beim Stichtag erfassen — Grundlage für die Veräußerer-/Erwerber-Haftungsquote in der Endabrechnung.
- Abfertigung-alt-Restdaten: Der Veräußerer haftet 5 Jahre mit dem fiktiven Betrag im Übergangszeitpunkt — bei dienstzeitabhängigen Abfertigungsberechnungen (Restraten, Stichtagswerte) festhalten; Zwischenabfertigung als once-off payment mit Lohnsteuerbegünstigung verbuchen.
- Urlaubsersatzleistung: Aufteilung in Alt- (Veräußerer) und Neuanteil (Erwerber), wenn das AV nach dem Übergang endet — Abrechnungsposten im Endabrechnungs-Workflow zweckmäßig aufsplitthaltbar führen (→ lb-url-09). Rückstellungs-/Sicherungsmittel:** § 14 Abs 5 EStG-Wertpapierdeckung als Fristreduktions-Auslöser — kein unmittelbarer Abrechnungsposten, aber Datenpunkt für die Haftungsdauer; Schnittstelle zur Vorsorge-/BMSVG-Thematik (→ lb-vor-05, lb-vor-10).
- Meldewesen/Beitragsgrundlagen unverändert; die Haftungsteilung ist eine Frage des Innen-/Außenverhältnisses der Betriebsinhaber und beeinflusst die Bruttolohnabrechnung nicht.
Verweise
- KB-intern: lb-end-02 (Abfertigung Alt - Arbeitsrecht) · lb-ins-02 (Arbeitgeberkündigung; Zwischenabfertigung bei Wiedereinstellung) · lb-ins-03 (Eintrittsautomatik) · lb-url-09 (Urlaubsersatzleistung — Haftungsteilung) · lb-vor-05 (Betriebspension - Arbeitsrecht) · lb-vor-10 (Übertritt Abfertigung Neu)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(AVRAG-/Abfertigungsregime) ·personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Bgld.md(Inhaberwechsel/Haftungsfragen auch bei Gemeindebetrieben denkbar)