Lexis Briefings Personalrecht, Thöny-Maier/David, Stand Juni 2026 (lb-ent-02).
Zusammenfassung
Das Entgelt wird in Österreich weitestgehend durch den Kollektivvertrag
geregelt (→ lb-ent-09); wo Gesetz oder KV es ermächtigen, können
Betriebsvereinbarungen (BV) Entgeltbestandteile mitgestalten —
möglich nur, wo ein Betriebsrat errichtet ist (BV = schriftliche
Vereinbarung zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat).
Echte BV (§ 29 ArbVG): nur schriftliche Vereinbarungen zwischen
Betriebsinhaber und Betriebsrat in Angelegenheiten, die Gesetz oder KV
der Regelung durch BV vorbehalten haben, sind echte BV.
Freie BV: Vereinbarungen ohne solche Ermächtigung gelten nach der
Vertragsschablonentheorie wie ein Zusatz zum Arbeitsvertrag jedes
einzelnen Arbeitnehmers; sie können daher grundsätzlich nur im
Einvernehmen mit dem betroffenen Arbeitnehmer wieder geändert werden.
Entgeltrelevant sind zwei Gruppen: echte BV mit finanziellen
Ansprüchen (insb. § 97 Abs 1 ArbVG) und Arbeitszeit-BVen, die
über Normalarbeitszeit-Verteilung und Durchrechnung das Entstehen von
Überstunden (und damit Zuschlagsentgelt) verhindern oder erzeugen
können.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-06)
Echte BV, die Ansprüche auf finanzielle Leistungen begründen können
(Anspruch → Rechtsgrundlage):
Anspruch
Rechtsgrundlage
Sozialplan bei Betriebsänderungen mit wesentlichen Nachteilen
§ 97 Abs 1 Z 4 ArbVG
Richtlinien zur Vergabe von Dienstwohnungen
§ 97 Abs 1 Z 7 ArbVG
Entgeltfortzahlung und Fahrtkostenvergütung für Betriebsversammlungen
§ 97 Abs 1 Z 11 ArbVG
Ersatz von Aufwendungen; Anspruch auf Ersatz von Reisekosten und Aufwandsentschädigungen
§ 97 Abs 1 Z 12 ArbVG (auch kollektivvertragliche Ermächtigung)
§ 29 ArbVG (echte BV) sowie die Mitbestimmungsmatrix des ArbVG:
notwendige BV (§ 96 ArbVG), Zwangsschlichtung (§ 96a ArbVG),
erzwingbare BV (§ 97 Abs 1 Z 1–6a ArbVG), freiwillige BV
(§ 97 Abs 1 Z 7–26 ArbVG).
AZG-Arbeitszeitbestimmungen § 4, § 4a, § 4b, § 5 und § 5a als
typische Ermächtigungsgrundlagen arbeitszeitbezogener BV.
Payroll-Relevanz (Odoo)
Odoo bildet Betriebsvereinbarungen nicht als eigene Rechtsebene ab;
entgeltrelevante BV-Ansprüche (Sozialplan, Jubiläumsgeld,
Gewinnbeteiligung) sind als einmalige oder wiederkehrende Bestandteile
der Abrechnung umzusetzen (hr.payslip.input.type +
hr.salary.rule je Anlass).
Freie BV sind arbeitsvertragliche Zusatzleistungen → auf
Vertrags-/Versionsebene (hr.version) bzw. als Regeln führen; die
Änderung nur im Einvernehmen mit dem betroffenen Arbeitnehmer ist ein
Prozessthema, kein Systemzustand.
Arbeitszeit-BVen wirken über den Kalender: Verteilung der
Normalarbeitszeit, Gleitzeit/Durchrechnung und NAZ-Anhebung sind am
Ressourcenkalender und den Work Entries zu konfigurieren; sie
bestimmen, ob (zuschlagspflichtige) Überstunden entstehen.
Bei Jubiläumsgeldern und Gewinnbeteiligungen ist die lohnabgabenrecht-
liche Behandlung (nicht Gegenstand dieses Briefings) separat
festzulegen (→ Prämien-/Sachbezüge-Cluster).
Hinweis: Der Quelltext verweist für Details auf die Briefings
„Notwendige Betriebsvereinbarung (§ 96 ArbVG)", „Notwendige
Betriebsvereinbarung mit Zwangsschlichtung (§ 96a ArbVG)",
„Erzwingbare Betriebsvereinbarung (§ 97 Abs 1 Z 1 bis Z 6a ArbVG)“ und
„Freiwillige Betriebsvereinbarung (§ 97 Abs 1 Z 7 bis Z 26 ArbVG)“ —
mit Batch 8 im Korpus und als cross_refs aufgenommen
(lb-brt-28, lb-brt-29, lb-brt-19, lb-brt-22).