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fegger ac060c4977 KV/RIS-Erweiterung: 614 WKO-KV-Dokumente + 59 RIS-Gesetze (D9)
- Korpus 601 -> 1274 Layer-2-Eintraege: kv-kvt-001...614 (ein Cluster
  kollektivvertraege, Branche als Tag) und ris-<cluster-prefix>-nn auf
  der bestehenden Cluster-Map + 7 neue Cluster (zvr/avr/agg/lst/abo/
  nso/kvt); LAW_MAP dokumentiert die 59 Gesetz-Zuordnungen.
- kv/ris-Eintraege sind quellentreu generiert (D9) - Gesetze sind
  amtliche Werke, KV-Lohntabellen zahlenexakt; Tool-Output in
  tools/ (ingest_sources.py, build_registry.py, kb_common.py),
  eingefrorene ID-Kataloge tools/catalogs/*.json (nur Metadaten).
- kb.json/INDEX.md regeneriert (1274 Eintraege, 76 Cluster);
  agent/kb.py: ID-Raeume kv|ris, source akzeptiert html-only.
- Tests 41 -> 49 (Konverter, LAW_MAP-Abdeckung, neue ID-Raeume,
  Korpus-Integrationszahl).
2026-09-15 07:44:56 +02:00

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kv-kvt-027 1 Erläuterungen Zusatzkollektivvertrag Arbeitskräfteüberlasser, Arbeiter/innen, gültig ab 1.10.2021 WKO.at Kollektivvertrag Erläuterungen kollektivvertraege WKO 2021-10
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kollektivvertrag
erlauterungen
jahr-2021

Erläuterungen Zusatzkollektivvertrag Arbeitskräfteüberlasser, Arbeiter/innen, gültig ab 1.10.2021

WKO.at Kollektivvertrag, WKO, Stand 2021-10 (kv-kvt-027). Quelle: https://www.wko.at/kollektivvertrag/erlaeuterungen-zusatz-kv-arbeitskraefteueberlasser-2021

Geltungsbereich (WKO-Angaben)

Merkmal Angabe
Räumlicher Geltungsbereich Österreichweit

Erläuterungen der Kollektivvertragspartner zur neuen Zusammenrechnungsregelung des Zusatz-KV AKÜ (Abschnitt IV Punkt 3a)

gültig ab 1.10.2021

Die Regelung über die Zusammenrechnung von Arbeitsverhältnissen beim selben Arbeitgeber gilt für Arbeitsverhältnisse, die nach dem 30. September 2021 neu begründet werden. Der Anspruch auf Zusammenrechnung besteht nur dann, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Begründung des aktuellen Arbeitsverhältnisses und dem Zeitpunkt der Beendigung des zuletzt vorhergehenden Arbeitsverhältnisses nicht mehr als 12 Monate liegen. Daraus folgt, dass eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses von mehr als 12 Monaten beim selben Arbeitgeber dazu führt, dass Dienstzeiten aus davor liegenden Arbeitsverhältnissen bei der Zusammenrechnung nicht zu berücksichtigen sind.

Beispiel 1

Arbeitsverhältnisse von Max Mustermann beim Arbeitgeber: 1.10.2000 1.10.2008 1.10.2012 1.10.2015 1.11.2021 1.6.2022

Da zwischen dem Zeitpunkt der Begründung des aktuellen Arbeitsverhältnisses am 1.11.2021 und dem Zeitpunkt der Beendigung des zuletzt vorhergehenden Arbeitsverhältnisses (1.10.2015) mehr als 12 Monate liegen, findet keine Zusammenrechnung statt und die Kündigungsfrist beträgt daher 2 Wochen (ab 1.1.2023: 3 Wochen)

Beispiel 2

Arbeitsverhältnisse von Max Mustermann beim Arbeitgeber: 1.7.2019 31.12.2019 1.7.2020 31.12.2020 1.10.2021 31.12.2021 1.7.2022 31.12.2022

Zwischen dem Zeitpunkt der Begründung des aktuellen Arbeitsverhältnisses am 1.7.2022 und dem Zeitpunkt der Beendigung des zuletzt vorhergehenden Arbeitsverhältnisses (1.11.2021) liegen weniger als 12 Monate, sodass alle Dienstzeiten, die nicht länger als 12 Monate unterbrochen wurden, zusammenzurechnen sind (in diesem Fall daher alle Dienstzeiten) und sich daher eine Betriebszugehörigkeit von 21 Monaten ergibt. Die Kündigungsfrist beträgt daher 6 Wochen.

Beispiel 3

Arbeitsverhältnisse von Max Mustermann beim Arbeitgeber: 1.1.2014 31.12.2019 1.10.2021 31.12.2021 1.3.2022 31.12.2022

Zwischen dem Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses am 1.3.2022 und dem Zeitpunkt der Beendigung des zuletzt vorhergehenden Arbeitsverhältnisses (31.12.2021) liegen weniger als 12 Monate, sodass alle Dienstzeiten, die nicht länger als 12 Monate unterbrochen wurden, zusammenzurechnen sind. In diesem Fall sind daher die Dienstzeiten seit dem 1.10.2021 zusammenzurechnen sodass sich eine Betriebszugehörigkeit von 13 Monaten ergibt. Die Kündigungsfrist beträgt daher 4 Wochen.