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pv-agent/wissensbasis/dokumente/kv_kv-erhoehungsregeln-kollektivvertragsabschluss-2022.md
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fegger ac060c4977 KV/RIS-Erweiterung: 614 WKO-KV-Dokumente + 59 RIS-Gesetze (D9)
- Korpus 601 -> 1274 Layer-2-Eintraege: kv-kvt-001...614 (ein Cluster
  kollektivvertraege, Branche als Tag) und ris-<cluster-prefix>-nn auf
  der bestehenden Cluster-Map + 7 neue Cluster (zvr/avr/agg/lst/abo/
  nso/kvt); LAW_MAP dokumentiert die 59 Gesetz-Zuordnungen.
- kv/ris-Eintraege sind quellentreu generiert (D9) - Gesetze sind
  amtliche Werke, KV-Lohntabellen zahlenexakt; Tool-Output in
  tools/ (ingest_sources.py, build_registry.py, kb_common.py),
  eingefrorene ID-Kataloge tools/catalogs/*.json (nur Metadaten).
- kb.json/INDEX.md regeneriert (1274 Eintraege, 76 Cluster);
  agent/kb.py: ID-Raeume kv|ris, source akzeptiert html-only.
- Tests 41 -> 49 (Konverter, LAW_MAP-Abdeckung, neue ID-Raeume,
  Korpus-Integrationszahl).
2026-09-15 07:44:56 +02:00

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id: kv-kvt-341
batch: 1
title: "Erläuterungen KV-Erhöhungsregeln laut Kollektivvertragsabschluss für Arbeiter/innen der Metallindustrie 2022"
work: "WKO.at Kollektivvertrag"
chapter: "Erläuterungen"
topic: kollektivvertraege
author: "WKO"
stand: 2022-01
source:
html: ".firecrawl/wko-kv/docs/kv-erhoehungsregeln-kollektivvertragsabschluss-2022.html"
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tags: ["kollektivvertrag", "erlauterungen", "jahr-2022", "stand-jahr"]
cross_refs: []
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# Erläuterungen KV-Erhöhungsregeln laut Kollektivvertragsabschluss für Arbeiter/innen der Metallindustrie 2022
*WKO.at Kollektivvertrag, WKO, Stand 2022-01 (kv-kvt-341). Quelle: https://www.wko.at/kollektivvertrag/kv-erhoehungsregeln-kollektivvertragsabschluss-2022*
## Geltungsbereich (WKO-Angaben)
| Merkmal | Angabe |
|---|---|
| Räumlicher Geltungsbereich | Österreichweit |
## Erläuterungen zu den KV-Erhöhungsregeln im KV-Abschluss der eisen- und metallerzeugende und -verarbeitende Industrie vom November 2022
Ziffer 1 des Original-Textes vom KV-Abschluss:
"Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestlöhne ab 1.11.2022 (Beilage 1a) in der Grundstufe um 7,0 %. Die Höhe der Vorrückungswerte bleibt unverändert."
Erläuterungen:
Die Erhöhung der Ziffer 1 betrifft nur die Mindestlöhne der Tabelle und bezieht sich auf nach dem 31.10.2022 eintretende Arbeitnehmer:innen. Sog. "KV-Sitzer" das sind Arbeitnehmer:innen ohne Überzahlung, deren Dienstverhältnis vor dem 31.10.2022 begonnen hat haben ebenfalls Anspruch auf die Erhöhung nach der Ziffer 2 (siehe unten bzw Beispiel 2). Sehr oft wird der Begriff eines IST-Lohnes auf den Umstand einer bloßen Überzahlung reduziert, was zwar nicht unrichtig, jedoch unvollständig ist. Rechtlicher Hintergrund: Auch „KV-Sitzer“ haben einen IST-Lohn bzw. ein IST-Gehalt im Sinne eines tatsächlich bestehenden Lohnes bzw. Gehaltes (= IST-Zustand). Sieht der KV-Abschluss eine betraglich oder prozentuell stärkere Er-höhung der IST-Löhne als der KV-Löhne vor, was beim KV-Abschluss 2021 und 2022 aus lohnpolitischen Gründen bewusst so vereinbart wurde, dann wandelt sich der „KV-Sitzer-Bezug“ zu einer Überzahlung.
Ziffer 2 des Original-Textes vom KV-Abschluss:
"Erhöhung der Ist-Löhne ab 01.11.2022 um 5,4 % zuzüglich eines Fixbetrages von € 75,00. Teilzeitbeschäftigte erhalten den Fixbetrag aliquot entsprechend ihrer vertraglich vereinbarten Normalarbeitszeit."
Erläuterungen:
Die Erhöhung der IST-Löhne ist in 2 Schritten vorzunehmen:
1. prozentuelle Erhöhung des bestehenden IST-Bezuges um 5,4 % und
2. betragliche Erhöhung des um 5,4 % erhöhten IST-Bezuges um den Fixbetrag in Höhe von € 75,--.
Kontrollprüfung: Erreichen die so erhöhten Ist-Löhne nicht die neuen Mindestlöhne (Tabelle Beilage 1a), so sind sie entsprechend anzuheben.
Hinweis:
Bei dem Fixbetrag handelt es sich nicht um eine in Raten ausbezahlte Teuerungsprämie gemäß § 124b Z 408 EStG, sondern um eine schlichte nachhaltige Erhöhung in Form eines Absolutbetrages, der in den höheren Beschäftigungsgruppen stark degressiv wirkt. Aufgrund der Nachhaltigkeit ist dieser Fixbetrag iHv € 75,-- daher auch in den Folgejahren als ständiger Bestandteil im Rahmen des IST-Bezuges zu gewähren!
## Rechenbeispiele
Folgende Rechenbeispiele sollen illustrieren wie korrekt vorzugehen ist:
## Beispiel 1:
Arbeiter BG D, nach 2 Jahren, verdient € 2.550,-- im Oktober 2022 (= AN mit Überzahlung)
| IST-Erhöhung: | € 2.550,00 +5,4 % € 137,70 |
| --- | --- |
| | € 2.687,70 |
| | + € 75,00 Fixbetrag |
| | € 2.762,70 |
Der Mitarbeiter verdient ab dem 01.11.2022 € 2.762,70.
## Beispiel 2:
Jungfacharbeiter D Grundstufe € 2.398,29 (= sog. "KV-Sitzer", also ohne Überzahlung)
| IST-Erhöhung: | € 2.398,29 |
| --- | --- |
| | +5,4 % € 129,49 |
| | € 2.527,78 |
| | + € 75,00 Fixbetrag |
| | € 2.602,78 |
Der Jungfacharbeiter verdient ab dem 01.11.2022 € 2.602,78 und hat eine Überzahlung iHv € 36,61 (neuer KV-Lohn ab 1.11.2023 lt. Tabelle in Beschäftigungsgruppe D Grundstufe: € 2.566,17).
Ergänzende Hinweise:
- Das Lehrlingseinkommen richtet sich nach den neuen Tabellenwerten ab dem 01.11.2022
- Leiharbeiter erhalten keinen Fixbetrag, da der Lohn über den Referenzzuschlag AKÜ-Kollektivvertrag geregelt ist.
- Teilzeitkräfte haben einen aliquoten Anspruch auf den Fixbetrag.
- Für die Gehälter der Angestellten gilt dieselbe Vorgehensweise bei der Erhöhung.
Ziffer 3 des Original-Textes vom KV-Abschluss:
"Erhöhung der kollektivvertraglichen Zulagen mit Ausnahme der Schichtzulagen und der Nachtarbeitszulage um 7,0 % und der Aufwandsentschädigungen um durchschnittlich 7,0 % ab 1.11.2022. (Beilage 1). Die innerbetrieblichen Zulagen werden, sofern sie im Kollektivvertrag namentlich genannt werden, um 7,4 % ab 1.11.2022 erhöht."
Erläuterungen:
Innerbetriebliche Zulagen, die betraglich höher sind als im Kollektivvertrag vorgesehen, sind dann um 7,4 % zu erhöhen, wenn sie im KV namentlich genannt sind, was bedeutet, dass sie Inhalt des Kollektivvertrages sind (z.B. höhere SEG-Zulagen). Innerbetriebliche Zulagen, die es im KV nicht gibt (z.B. eine Zulage für Bereitschaftsdienst), müssen überhaupt nicht erhöht werden, es sei denn, es gibt dazu eine betriebliche Übung (Stichwort: innerbetriebliches Gewohnheitsrecht).
Wien, am 17.11.2022
Arbeitgeber-Abteilung der Bundessparte Industrie