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- Korpus 601 -> 1274 Layer-2-Eintraege: kv-kvt-001...614 (ein Cluster kollektivvertraege, Branche als Tag) und ris-<cluster-prefix>-nn auf der bestehenden Cluster-Map + 7 neue Cluster (zvr/avr/agg/lst/abo/ nso/kvt); LAW_MAP dokumentiert die 59 Gesetz-Zuordnungen. - kv/ris-Eintraege sind quellentreu generiert (D9) - Gesetze sind amtliche Werke, KV-Lohntabellen zahlenexakt; Tool-Output in tools/ (ingest_sources.py, build_registry.py, kb_common.py), eingefrorene ID-Kataloge tools/catalogs/*.json (nur Metadaten). - kb.json/INDEX.md regeneriert (1274 Eintraege, 76 Cluster); agent/kb.py: ID-Raeume kv|ris, source akzeptiert html-only. - Tests 41 -> 49 (Konverter, LAW_MAP-Abdeckung, neue ID-Raeume, Korpus-Integrationszahl).
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id: kv-kvt-341
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batch: 1
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title: "Erläuterungen KV-Erhöhungsregeln laut Kollektivvertragsabschluss für Arbeiter/innen der Metallindustrie 2022"
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work: "WKO.at – Kollektivvertrag"
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chapter: "Erläuterungen"
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topic: kollektivvertraege
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author: "WKO"
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stand: 2022-01
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source:
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html: ".firecrawl/wko-kv/docs/kv-erhoehungsregeln-kollektivvertragsabschluss-2022.html"
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legal_bases: []
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tags: ["kollektivvertrag", "erlauterungen", "jahr-2022", "stand-jahr"]
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cross_refs: []
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# Erläuterungen KV-Erhöhungsregeln laut Kollektivvertragsabschluss für Arbeiter/innen der Metallindustrie 2022
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*WKO.at – Kollektivvertrag, WKO, Stand 2022-01 (kv-kvt-341). Quelle: https://www.wko.at/kollektivvertrag/kv-erhoehungsregeln-kollektivvertragsabschluss-2022*
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## Geltungsbereich (WKO-Angaben)
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| Merkmal | Angabe |
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| Räumlicher Geltungsbereich | Österreichweit |
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## Erläuterungen zu den KV-Erhöhungsregeln im KV-Abschluss der eisen- und metallerzeugende und -verarbeitende Industrie vom November 2022
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Ziffer 1 des Original-Textes vom KV-Abschluss:
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"Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestlöhne ab 1.11.2022 (Beilage 1a) in der Grundstufe um 7,0 %. Die Höhe der Vorrückungswerte bleibt unverändert."
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Erläuterungen:
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Die Erhöhung der Ziffer 1 betrifft nur die Mindestlöhne der Tabelle und bezieht sich auf nach dem 31.10.2022 eintretende Arbeitnehmer:innen. Sog. "KV-Sitzer" – das sind Arbeitnehmer:innen ohne Überzahlung, deren Dienstverhältnis vor dem 31.10.2022 begonnen hat – haben ebenfalls Anspruch auf die Erhöhung nach der Ziffer 2 (siehe unten bzw Beispiel 2). Sehr oft wird der Begriff eines IST-Lohnes auf den Umstand einer bloßen Überzahlung reduziert, was zwar nicht unrichtig, jedoch unvollständig ist. Rechtlicher Hintergrund: Auch „KV-Sitzer“ haben einen IST-Lohn bzw. ein IST-Gehalt im Sinne eines tatsächlich bestehenden Lohnes bzw. Gehaltes (= IST-Zustand). Sieht der KV-Abschluss eine betraglich oder prozentuell stärkere Er-höhung der IST-Löhne als der KV-Löhne vor, was beim KV-Abschluss 2021 und 2022 aus lohnpolitischen Gründen bewusst so vereinbart wurde, dann wandelt sich der „KV-Sitzer-Bezug“ zu einer Überzahlung.
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Ziffer 2 des Original-Textes vom KV-Abschluss:
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"Erhöhung der Ist-Löhne ab 01.11.2022 um 5,4 % zuzüglich eines Fixbetrages von € 75,00. Teilzeitbeschäftigte erhalten den Fixbetrag aliquot entsprechend ihrer vertraglich vereinbarten Normalarbeitszeit."
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Erläuterungen:
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Die Erhöhung der IST-Löhne ist in 2 Schritten vorzunehmen:
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1. prozentuelle Erhöhung des bestehenden IST-Bezuges um 5,4 % und
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2. betragliche Erhöhung des um 5,4 % erhöhten IST-Bezuges um den Fixbetrag in Höhe von € 75,--.
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Kontrollprüfung: Erreichen die so erhöhten Ist-Löhne nicht die neuen Mindestlöhne (Tabelle Beilage 1a), so sind sie entsprechend anzuheben.
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Hinweis:
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Bei dem Fixbetrag handelt es sich nicht um eine in Raten ausbezahlte Teuerungsprämie gemäß § 124b Z 408 EStG, sondern um eine schlichte nachhaltige Erhöhung in Form eines Absolutbetrages, der in den höheren Beschäftigungsgruppen stark degressiv wirkt. Aufgrund der Nachhaltigkeit ist dieser Fixbetrag iHv € 75,-- daher auch in den Folgejahren als ständiger Bestandteil im Rahmen des IST-Bezuges zu gewähren!
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## Rechenbeispiele
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Folgende Rechenbeispiele sollen illustrieren wie korrekt vorzugehen ist:
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## Beispiel 1:
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Arbeiter BG D, nach 2 Jahren, verdient € 2.550,-- im Oktober 2022 (= AN mit Überzahlung)
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| IST-Erhöhung: | € 2.550,00 +5,4 % € 137,70 |
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| | € 2.687,70 |
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| | + € 75,00 Fixbetrag |
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| | € 2.762,70 |
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Der Mitarbeiter verdient ab dem 01.11.2022 € 2.762,70.
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## Beispiel 2:
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Jungfacharbeiter D Grundstufe € 2.398,29 (= sog. "KV-Sitzer", also ohne Überzahlung)
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| IST-Erhöhung: | € 2.398,29 |
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| | +5,4 % € 129,49 |
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| | € 2.527,78 |
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| | + € 75,00 Fixbetrag |
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| | € 2.602,78 |
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Der Jungfacharbeiter verdient ab dem 01.11.2022 € 2.602,78 und hat eine Überzahlung iHv € 36,61 (neuer KV-Lohn ab 1.11.2023 lt. Tabelle in Beschäftigungsgruppe D Grundstufe: € 2.566,17).
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Ergänzende Hinweise:
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- Das Lehrlingseinkommen richtet sich nach den neuen Tabellenwerten ab dem 01.11.2022
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- Leiharbeiter erhalten keinen Fixbetrag, da der Lohn über den Referenzzuschlag AKÜ-Kollektivvertrag geregelt ist.
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- Teilzeitkräfte haben einen aliquoten Anspruch auf den Fixbetrag.
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- Für die Gehälter der Angestellten gilt dieselbe Vorgehensweise bei der Erhöhung.
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Ziffer 3 des Original-Textes vom KV-Abschluss:
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"Erhöhung der kollektivvertraglichen Zulagen mit Ausnahme der Schichtzulagen und der Nachtarbeitszulage um 7,0 % und der Aufwandsentschädigungen um durchschnittlich 7,0 % ab 1.11.2022. (Beilage 1). Die innerbetrieblichen Zulagen werden, sofern sie im Kollektivvertrag namentlich genannt werden, um 7,4 % ab 1.11.2022 erhöht."
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Erläuterungen:
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Innerbetriebliche Zulagen, die betraglich höher sind als im Kollektivvertrag vorgesehen, sind dann um 7,4 % zu erhöhen, wenn sie im KV namentlich genannt sind, was bedeutet, dass sie Inhalt des Kollektivvertrages sind (z.B. höhere SEG-Zulagen). Innerbetriebliche Zulagen, die es im KV nicht gibt (z.B. eine Zulage für Bereitschaftsdienst), müssen überhaupt nicht erhöht werden, es sei denn, es gibt dazu eine betriebliche Übung (Stichwort: innerbetriebliches Gewohnheitsrecht).
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Wien, am 17.11.2022
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Arbeitgeber-Abteilung der Bundessparte Industrie
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