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2026-09-14 16:34:07 +02:00

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lb-krs-06 7 Verhaltenspflichten im Krankenstand Lexis Briefings Personalrecht Krankenstand & Arbeitsunfall krankenstand Heinz-Ofner/Radauer 2026-01
pdf text
.lexis360/Lexis360_verhaltenspflichten_im_krankenstand.pdf .lexis360/md/verhaltenspflichten_im_krankenstand.md
krankenstand
genesungswidriges-verhalten
entlassung
detektivkosten
krankenstandsmissbrauch
lb-krs-03
lb-krs-08
lb-leh-09
lb-wei-01

Verhaltenspflichten im Krankenstand

Lexis Briefings Personalrecht, Heinz-Ofner/Radauer, Stand Jänner 2026 (lb-krs-06).

Stand-Hinweis: Dieses Briefing ist mit Stand 2026-01 der älteste Text des Krankenstand-Clusters (Rest 2026-07/2026-08). Abgleich mit den neueren Cluster-Briefings (lb-krs-02/03/05/07/08/09) ergab keine abweichenden Werte; die Aussagen sind Judikatur-getrieben und Stand-stabil. Werte daher mit „(Stand 2026-01)" führen.

Zusammenfassung

  • Heilungspflicht: Der im Krankenstand befindliche Arbeitnehmer muss alles unterlassen, was den Heilungsprozess zu verzögern geeignet ist, und ärztliche Anordnungen befolgen; fehlen solche, hat er sich so zu verhalten, wie es üblicherweise der Genesung dient. Eignung zur Verzögerung genügt — eine tatsächlich eingetretene Krankenstandsverlängerung ist nicht erforderlich (Stand 2026-01).
  • Sanktionen: Anhaltende, beharrliche und provokante Übertretungen ärztlicher Anordnungen bzw. massiv gesundheitsgefährdende Verhaltensweisen können die Entlassung tragen (Vertrauensunwürdigkeit bei Angestellten, beharrliche Pflichtenvernachlässigung bei Arbeitern); kleinere oder verhältnismäßig geringe Zuwiderhandlungen toleriert die Rsp.
  • Kein Sonderstatus: Der AG darf den Kranken nicht beschäftigen; der AN muss an Besprechungen nicht teilnehmen und verliert dadurch keinen Entlassungsschutz. Kurzfristige Auslandsreisen sind kein Missbrauch, wenn Behandlungsmaßnahmen nicht beeinträchtigt werden.
  • Nebentätigkeit ist zulässig, solange der Genesungsverlauf nicht verzögert wird bzw. nicht verzögert werden kann — die Beispielsjudikatur reicht vom Sense-Mähen (Entlassung gerechtfertigt) bis zum nur Rat erteilenden Nachbarn (keine Entlassung).
  • Krankenstandsmissbrauch: Beweislast beim Arbeitgeber; eine ÖGK-Sonderkontrolle nur bei begründetem Verdacht (Alltagsaktivitäten wie Lebensmitteleinkauf sind regelmäßig unschädlich). Es gilt das Alles-oder-nichts-Prinzip — eine bloße Restarbeitsfähigkeit genügt nicht für die Arbeitsfähigkeit.
  • Detektivkosten: Bei genesungswidrigem Verhalten kann der AG Ersatz der Detektivkosten verlangen, wenn konkrete Verdachtsmomente den Einsatz objektiv notwendig machten und die Kosten zum Informationsinteresse angemessen sind; offenkundig überflüssige Überwachung ist nicht ersatzfähig.
  • Grob verschuldeter Krankenstand (Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit) kostet den EFZ-Anspruch — nicht jedoch bei Lehrlingen. Ein Verschulden des AN kann eine unberechtigte Entlassung mittragen (Teilverlust der Kündigungsentschädigung, wenn der Rechtfertigungsgrund nicht offengelegt wird).

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-01)

Wert / Regel Detail
Pflichtmaßstab jedes Verhalten unterlassen, das geeignet ist, die Heilung zu verzögern; ärztliche Anordnungen bindend (Stand 2026-01)
Entlassungsmaß anhaltend, beharrlich, provokant bzw. massiv gesundheitsgefährdend; geringes Zuwiderhandeln tolerierbar
Alles-oder-nichts-Prinzip Restarbeitsfähigkeit genügt nicht — Arbeitsunfähigkeit ist ungeteilt (Stand 2026-01)
Nebentätigkeit zulässig, wenn Genesungsverlauf nicht (gefährdet) verzögert wird — Falljudikatur, keine Pauschalwerte
Detektivkosten ersatzfähig bei konkretem Verdacht + objektiver Notwendigkeit + Angemessenheit; keine Überwachung „auf Verdacht"
EFZ-Ausschluss grob fahrlässige/vorsätzliche Herbeiführung; Ausnahme Lehrlinge (→ lb-leh-09)
Beweislast Arbeitgeber (genesungswidriges Verhalten/bloß behauptete Arbeitsunfähigkeit)
Mitverschulden unterbliebene Offenlegung eines Rechtfertigungsgrunds → zumindest teilweiser Verlust der Kündigungsentschädigung (Bsp. Krankenhausbesuch bei Bettruhe)
Strafrecht Krankenstandsmissbrauch kann Betrug darstellen (Anzeige)

Rechtsgrundlagen

  • Das Briefing nennt keine ausdrücklichen §-Zitatelegal_bases daher leer. Die Aussagen stützen sich durchgehend auf OGH/OLG-Judikatur (u. a. 9 ObA 128/01s, 8 ObA 109/03t, OLG Wien 7 Ra 49/20g, 9 ObA 67/23b, 8 ObA 54/24k, 8 ObA 8/21s) und Literaturhinweise.
  • ⚠ Die einschlägigen Normen (insb. EFZG § 2 Abs 1, AngG § 8 Abs 1 für den EFZ-Ausschluss; § 27 AngG für die Entlassung) sind in den Cluster-Briefings lb-krs-08 und lb-krs-05 dokumentiert; vor Umsetzung gegen RIS verifizieren.

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Kein eigener Abrechnungszweig: Verhaltenspflichten wirken payroll- seitig nur über zwei Hebel — (1) EFZ-Entfall bei grob verschuldetem Krankenstand (Merkmal steuert die EFZ-Regel; Lehrlings-Ausnahme über das Lehrverhältnis ableiten) und (2) EFZ-Stop für Säumniszeiträume (→ lb-krs-03). Detektivkosten sind kein Entgeltbestandteil (Erstattungs-/Schadenskonto außerhalb der Lohn- und SV-Abrechnung).
  • Kontrollworkflow: ÖGK-Sonderkontrolle und Verdachtsdokumentation sind HR-Prozessdaten; das Abrechnungssystem braucht nur das Ergebnis (EFZ ja/nein, Zeitraum). Restarbeitsfähigkeit nicht als Teilzeit- Verhinderung modellieren — binäre Arbeitsunfähigkeit (Alles-oder-nichts) erzwingt einen einzigen Work-Entry-Typ Krankenstand ohne Splits.

Verweise

  • KB-intern: lb-krs-08 (EFZ-Anspruch und grobes Verschulden — bestätigt die Regel im Stand 2026-07 ohne Abweichung) · lb-krs-03 (Säumnis, Nachweis, Kontrolle/ELDA) · lb-leh-09 (Lehrlinge im Krankenstand — Ausnahme vom EFZ-Ausschluss) · lb-wei-01 (Allgemeine Ordnungsvorschriften — Treue- und Sorgfaltspflichten als Verhaltenspflichten)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md
  • Export-Hinweis: Die vom Briefing erwähnten Checkliste (Krankenstandsmissbrauch) und Rechtsprechungsübersicht sind Lexis360-Downloads, nicht Teil des KB-Korpus.