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id: ris-sac-01
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batch: 1
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title: "Sachbezugswerteverordnung – Sachbezugswerteverordnung"
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work: "RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes"
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chapter: "Steuerrecht"
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topic: sachbezuge
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author: "RIS (Bundeskanzleramt)"
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stand: 2026-09
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source:
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text: ".firecrawl/ris/gesetze/Sachbezugswerteverordnung.md"
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legal_bases: ["Sachbezugswerteverordnung"]
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tags: ["gesetz", "sachbezugswerteverordnung", "sachbezuge"]
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cross_refs: []
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# Sachbezugswerteverordnung – Sachbezugswerteverordnung
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RIS-Gesetzesnummer: 20001641 · Gesamte Rechtsvorschrift: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20001641
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Nachfolgend nur die in der Lexis360-Wissensdatenbank zitierten Paragraphen (tagesaktuelle Fassung, Stand: Abrufdatum 2026-09-13).
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*Wissensbasis: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Stand 2026-09 (ris-sac-01).*
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## § 4 Sachbezugswerteverordnung
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### Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges
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**Absatz 1**
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Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug gemäß § 2 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, gilt Folgendes:
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1. Es ist ein Sachbezug von 2% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 960 Euro monatlich, anzusetzen.
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2. Abweichend von Z 1 ist für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von nicht mehr als 141 Gramm pro Kilometer ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 720 Euro monatlich, anzusetzen. Dabei gilt:
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- a) Der CO2-Emissionswert von 141 Gramm pro Kilometer gilt im Kalenderjahr 2020 für erstmalig nach dem 31. März 2020 zugelassene Kraftfahrzeuge und verringert sich beginnend ab dem Kalenderjahr 2021 bis zum Kalenderjahr 2025 um jährlich 3 Gramm.
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- b) Sofern für ein Kraftfahrzeug kein CO2-Emissionswert vorliegt, ist Z 1 anzuwenden.
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3. Abweichend von Z 1 und Z 2 ist für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer im Kalenderjahr 2027 ein Sachbezugswert von 0,375% der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal 180 Euro monatlich, anzusetzen und ab dem Kalenderjahr 2028 ein Sachbezugswert von 0,625% der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal 300 Euro monatlich, anzusetzen.
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- a) Der reduzierte Sachbezugswert ist auch für die Zurverfügungstellung derartiger Kraftfahrzeuge im Rahmen einer (befristeten oder unbefristeten) Umwandlung überkollektivvertraglich gewährter Bruttobezüge anzusetzen.
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- b) Der Bundesminister für Finanzen hat die Sachbezugswerte hinsichtlich ihrer Wirkungen auf die weitere Entwicklung der Elektromobilität im Jahr 2030 zu evaluieren.
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4. Als maßgeblicher CO2-Emissionswert ist entsprechend § 6 Abs. 3 des Normverbrauchsabgabegesetzes (NoVAG 1991) folgender Wert laut Typenschein bzw. Einzelgenehmigungsbescheid gemäß Kraftfahrgesetz 1967 heranzuziehen:
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- a) der kombinierte WLTP-Wert der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer
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- b) bei extern aufladbaren Elektro-Hybridfahrzeugen der gewichtet kombinierte WLTP-Wert der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer
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- c) für Krafträder der WMTC-Wert der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer
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Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen. Sonderausstattungen, die selbständige Wirtschaftsgüter darstellen, gehören nicht zu den Anschaffungskosten.
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**Absatz 2**
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Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezug im Ausmaß des halben Sachbezugswertes gemäß Abs. 1 anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind dabei unbeachtlich.
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**Absatz 3**
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Ergibt sich für ein Fahrzeug mit einem Sachbezug
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1. von 2% (Abs. 1 Z 1) bei Ansatz von 0,67 Euro (Fahrzeugbenützung ohne Chauffeur) bzw. 0,96 Euro (Fahrzeugbenützung mit Chauffeur),
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2. von 1,5% (Abs. 1 Z 2) bei Ansatz von 0,50 Euro (Fahrzeugbenützung ohne Chauffeur) bzw. 0,72 Euro (Fahrzeugbenützung mit Chauffeur)
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pro Kilometer Fahrtstrecke im Sinne des Abs. 1 ein um mehr als 50% geringerer Sachbezugswert als nach Abs. 2, ist der geringere Sachbezugswert anzusetzen. Voraussetzung ist, dass sämtliche Fahrten lückenlos in einem Fahrtenbuch aufgezeichnet werden.
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**Absatz 4**
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Bei Gebrauchtfahrzeugen ist für die Sachbezugsbewertung der Listenpreis und die CO2-Emmissionswert-Grenze im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges maßgebend. Sonderausstattungen bleiben dabei unberücksichtigt. Anstelle dieses Betrages können die nachgewiesenen tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich allfälliger Sonderausstattungen und Rabatte) im Sinne des Abs. 1 des ersten Erwerbes des Kraftfahrzeuges zu Grunde gelegt werden.
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**Absatz 5**
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Bei geleasten Kraftfahrzeugen ist der Sachbezugswert von jenen Anschaffungskosten im Sinne des Abs. 1 zu berechnen, die der Berechnung der Leasingrate zu Grunde gelegt wurden.
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**Absatz 6**
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Bei Vorführkraftfahrzeugen sind die um 15% erhöhten tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich Sonderausstattungen) zuzüglich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe anzusetzen.
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**Absatz 6a**
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Besteht für Arbeitnehmer die Möglichkeit abwechselnd verschiedene arbeitgebereigene Fahrzeuge zu benützen, ist der Durchschnittswert der Anschaffungskosten aller Fahrzeuge und der Durchschnittswert des auf die Fahrzeuge anzuwendenden Prozentsatzes maßgebend. Ist unter diesen Fahrzeugen ein Fahrzeug mit einem Sachbezug von 2% (Abs. 1 Z 1), ist ein Sachbezug von maximal 960 Euro anzusetzen. In allen anderen Fällen ist ein Sachbezug von maximal 720 Euro anzusetzen. Sind unter diesen Fahrzeugen ausschließlich Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer (Abs. 1 Z 3), ist im Kalenderjahr 2027 ein Sachbezug von maximal 180 Euro bzw. ab dem Kalenderjahr 2028 von maximal 300 Euro anzusetzen.
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**Absatz 7**
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Kostenbeiträge des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber mindern den Sachbezugswert. Bei einem einmaligen Kostenbeitrag ist dieser zuerst von den tatsächlichen Anschaffungskosten (Abs. 1) abzuziehen, davon der Sachbezugswert zu berechnen und dann erst der Maximalbetrag gemäß Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 zu berücksichtigen. Bei einem laufenden Kostenbeitrag ist zuerst der Sachbezugswert von den tatsächlichen Anschaffungskosten (Abs. 1) zu berechnen, davon ist der Kostenbeitrag abzuziehen und dann erst der Maximalbetrag gemäß Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 zu berücksichtigen. Trägt der Arbeitnehmer Treibstoffkosten selbst, so ist der Sachbezugswert nicht zu kürzen.
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Fundstelle: BGBl. II Nr. 416/2001, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 272/2026
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Inkrafttretensdatum: 12.09.2026
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Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20001641&Paragraf=4
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## § 4a Sachbezugswerteverordnung
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### Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kfz-Abstell- oder Garagenplatzes
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**Absatz 1**
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Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, das von ihm für Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte genutzte Kraftfahrzeug während der Arbeitszeit in Bereichen, die einer Parkraumbewirtschaftung unterliegen, auf einem Abstell- oder Garagenplatz des Arbeitgebers zu parken, ist ein Sachbezug von 14,53 Euro monatlich anzusetzen.
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**Absatz 2**
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Abs. 1 ist sowohl bei arbeitnehmereigenen Kraftfahrzeugen als auch bei arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugen, für die ein Sachbezug gemäß § 4 der Verordnung anzusetzen ist, anzuwenden.
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**Absatz 3**
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Parkraumbewirtschaftung im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen für einen bestimmten Zeitraum gebührenpflichtig ist.
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Fundstelle: BGBl. II Nr. 416/2001
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Inkrafttretensdatum: 01.12.2001
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Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20001641&Paragraf=4a
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## § 4b Sachbezugswerteverordnung
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### Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Fahrrads oder Kraftrads
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Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Fahrrad oder Kraftrad mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, ist ein Sachbezugswert von Null anzusetzen. Ein Sachbezugswert von Null ist auch für die Zurverfügungstellung derartiger Fahrräder oder Krafträder im Rahmen einer (befristeten oder unbefristeten) Umwandlung überkollektivvertraglich gewährter Bruttobezüge anzusetzen. Eine vereinbarte Reduktion der Bruttobezüge und damit in Verbindung stehende zusätzliche Gewährung eines Sachbezugs stellt keine Bezugsverwendung dar. Für andere Krafträder ist § 4 anzuwenden.
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Fundstelle: BGBl. II Nr. 416/2001, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 504/2022
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Inkrafttretensdatum: 31.12.2022
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Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20001641&Paragraf=4b
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## § 4c Sachbezugswerteverordnung
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### Aufladen emissionsfreier Kraftfahrzeuge
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**Absatz 1**
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Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung, gilt Folgendes:
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1. Für das unentgeltliche Aufladen dieses Kraftfahrzeuges beim Arbeitgeber ist ein Sachbezugswert von Null anzusetzen.
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2. Ersetzt oder trägt der Arbeitgeber die Kosten für das Aufladen dieses Kraftfahrzeuges, ist keine Einnahme anzusetzen, wenn
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- a) die Kosten des Aufladens an einer öffentlichen Ladestation nachgewiesen werden, oder
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- b) beim Aufladen durch den Arbeitnehmer an einer nicht öffentlichen Ladestation die nachweisliche Zuordnung der Lademenge zu diesem Kraftfahrzeug sichergestellt wird und die Höhe des Kostenersatzes nach dem von der E-Control festgelegten durchschnittlichen Strompreis berechnet wird.
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3. Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ganz oder teilweise die Kosten für die Anschaffung einer Ladeeinrichtung, ist nur der 2.000 Euro übersteigende Wert als Einnahme anzusetzen.
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**Absatz 2**
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Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein nicht arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer beim Arbeitgeber unentgeltlich aufzuladen, ist ein Sachbezugswert von Null anzusetzen.
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**Absatz 3**
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Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Fahrräder oder Krafträder mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer.
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Fundstelle: BGBl. II Nr. 416/2001, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 404/2023
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Inkrafttretensdatum: 21.12.2023
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Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20001641&Paragraf=4c
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## § 5 Sachbezugswerteverordnung
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### Zinsenersparnisse bei unverzinslichen oder zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen
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**Absatz 1**
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Die jährliche Zinsenersparnis bei zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen ist die Differenz zwischen dem tatsächlichen Zinssatz (Sollzinssatz) und dem Prozentsatz gemäß Abs. 2 oder Abs. 3.
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**Absatz 2**
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Bei Gehaltsvorschüssen mit variablem Sollzinssatz wird der Prozentsatz jährlich ermittelt durch: Durchschnittswert des Euribor (1. Oktober bis 30. September) zuzüglich 0,75 Prozentpunkte, kaufmännische Rundung auf halbe Prozentpunkte, Veröffentlichung durch den Bundesminister für Finanzen bis 30. November.
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**Absatz 3**
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Bei unveränderlichem Sollzinssatz ist als Prozentsatz der von der Oesterreichischen Nationalbank veröffentlichte „Kreditzinssatz im Neugeschäft an private Haushalte für Wohnbau mit anfänglicher Zinsbindung über zehn Jahre" anzusetzen, vermindert um 10 Prozent.
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**Absatz 4**
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Die Zinsenersparnis wird vom aushaftenden Kapital berechnet und ist Sachbezug. Übersteigen solche Darlehen 7.300 Euro, entsteht Sachbezug nur vom übersteigenden Betrag.
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Fundstelle: BGBl. II Nr. 416/2001, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 404/2023
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Inkrafttretensdatum: 21.12.2023
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Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20001641&Paragraf=5
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### Nicht auffindbar
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- § 8 (mehrere Abrufversuche lieferten nur die Versions-/Linkübersicht der RIS-Seite, keinen extrahierbaren Fließtext; siehe https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20001641&Paragraf=8)
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