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id: kv-kvt-261
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batch: 1
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title: "Kollektivvertrag Textilindustrie Vorarlberg, Arbeiter/innen, gültig ab 1.4.2026"
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work: "WKO.at – Kollektivvertrag"
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chapter: "Kollektivvertrag"
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topic: kollektivvertraege
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author: "WKO"
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stand: 2026-04
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tags: ["kollektivvertrag", "kollektivvertrag", "jahr-2026"]
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# Kollektivvertrag Textilindustrie Vorarlberg, Arbeiter/innen, gültig ab 1.4.2026
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*WKO.at – Kollektivvertrag, WKO, Stand 2026-04 (kv-kvt-261). Quelle: https://www.wko.at/kollektivvertrag/kollektivvertrag-textilindustrie-vorarlberg-arbeiter-2026*
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## Geltungsbereich (WKO-Angaben)
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| Merkmal | Angabe |
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| Räumlicher Geltungsbereich | Vorarlberg |
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| Geltungsdauer | 1.4.2026 - 31.3.2027 |
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## Kollektivvertrag
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abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Vorarlberg, Fachgruppe der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Textilindustrie einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, andererseits.
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## I. Geltungsbereich
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Der Kollektivvertrag gilt:
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a) räumlich: für das Bundesland Vorarlberg
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b) fachlich: für alle der Fachgruppe der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Textilindustrie Vorarlberg angehörenden Unternehmen bzw. selbständigen Betriebsabteilungen
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c) persönlich: für alle Arbeiter und Arbeiterinnen sowie für gewerbliche Lehrlinge
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## II. Geltungsbeginn
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Der Kollektivvertrag tritt am 1. April 2026 in Kraft.
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## III. Lohnordnung
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Die seit 1. April 2026 geltenden tariflichen Mindestlöhne für die bestehenden sechs Lohngruppen ergeben sich aus dem im Anhang beigeschlossenen Lohntarif.
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Der zuletzt gültige Lohntarif mit dem Ecklohn (= Grundstundenlohn und Akkordgrundlohn der Lohngruppe-B) wird durch den einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bildenden neuen Lohntarif (Anhang) mit einem Ecklohn von € 2.138 gültig ab 1.4.2026 ersetzt.
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Die Lehrlingseinkommen werden gleichfalls mit Gültigkeit ab 1.4.2026 neu festgelegt; sie sind Bestandteil der neuen Lohntarife.
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## IV. Effektivlohnerhöhung
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1. Erhöhung bei Zeitlöhnern:
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Die tatsächlich bezahlten IST-Löhne, ausgenommen der gewerblichen Lehrlinge sind mit Wirkung ab 1.4.2026 um 2,5 % zu erhöhen.
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Die dabei errechneten Beträge sind auf zwei Dezimalstellen zu runden, wobei abzurunden ist, wenn die dritte Nachkommastelle kleiner als 5 ist, andernfalls ist aufzurunden. Nach der Einführung eines Monatslohnes werden die Beträge auf den nächsten vollen Euro aufgerundet.
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Der so erhöhte IST-Lohn ist überdies darauf zu überprüfen, ob er dem neuen tariflichen Mindestlohn laut Anlage (Lohntabelle) entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist der IST-Lohn auf den neuen tariflichen Mindestlohn anzuheben.
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Unter den "tatsächlich bezahlten IST-Löhnen" ist der tatsächliche Gesamtverdienst der Arbeiterinnen einschließlich aller wie immer gearteten Zulagen und Prämien - mit Ausnahme der neben dem Grundlohn gesondert berechneten Schmutz-, Staub- und Gefahrenzulagen - zu verstehen.
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Wird der Grundlohn auf den neuen tariflichen Mindestlohn angehoben, können starre Prämien und Zulagen (mit Ausnahme der neben dem Grundlohn gesondert berechneten Schmutz-, Staub- und Gefahrenzulagen) in ihrer Höhe so abgeändert werden, dass über die IST-Lohnerhöhung hinaus keine weitere Erhöhung des bisherigen tatsächlichen Gesamtverdienstes eintritt.
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2. Erhöhung bei Akkord- und Prämienlöhnern:
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Die Akkord- und Prämienlöhne sind mit Wirkung ab 1.4.2026 um 2,5 % zu erhöhen.
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Die dabei errechneten Beträge sind auf zwei Dezimalstellen zu runden, wobei abzurunden ist, wenn die dritte Nachkommastelle kleiner als 5 ist, andernfalls ist aufzurunden.
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Die Erhöhung der Akkordlöhne ist so durchzuführen, dass bei Geldakkorden die bestehenden Akkordsätze bzw. Stückpreise (also die Sätze für 1000 Schuss, 1 kg gespultes Garn usw.) und bei Zeitakkorden der bisher angewandte Minutenfaktor mit dem Umrechnungsfaktor 1,025 multipliziert werden.
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Bei Prämienlöhnen (ausgenommen "starre Prämien" gemäß Art. IV Ziffer 1) ist die IST-Lohnerhöhung sinngemäß wie bei den Akkorden vorzunehmen.
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Bei Akkordarbeiterinnen, deren Akkordgrundlagen per 1.4.2026 unter Beachtung der ab diesem Zeitpunkt geltenden neuen Mindestlohnsätze verändert werden mussten, kann die sich darauf ergebende Lohnerhöhung auf die gemäß Artikel IV Ziffer 2 vorzunehmende IST-Lohn-Erhöhung angerechnet werden.
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## V. Übergangs- und Begünstigungsklausel
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Im Übrigen finden die Bestimmungen der §§ 8 und 9 des "Rahmenkollektivvertrages für Arbeiter der österreichischen Textilindustrie vom 1.4.2016 in der für Vorarlberg geltenden Fassung" sinngemäß Anwendung.
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Günstigere betriebliche Vereinbarungen,die im Zeitpunkt des Vertragsabschlussesbestehen, bleiben von diesem Kollektivvertrag unberührt.
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VI. Änderungen des Rahmenkollektivvertrages (RKV) vom 1. April 2016 für die Arbeiterinnen der österreichischen Textilindustrie
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Geändert wird in ANHANG 5, ,"A) KILOMETERGELD"
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§1 (3) Kilometergeld
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Die Höhe des Kilometergeldes beträgt ab 1. April 2010:
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bis 15.000 km € 0,420
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über 15.000 km € 0,395
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Die Höhe des Kilometergeldes beträgt ab 1. April 2026:
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bis 15.000 km € 0,50
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über 15.000 km € 0,47
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Das niedrigere Kilometergeld im Sinne obiger Tabelle gebührt jeweils ab dem Überschreiten der angeführten Kilometeruntergrenzen.
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Geändert wird ANHANG 5, "B) INLANDSDIENSTREISEN"
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§ 1 (5) Reisekosten und Aufwandsentschädigung
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Das Taggeld gemäß § 1 (5) Reisekosten- und Aufwandsentschädigung wird von € 66,18 auf € 87,83 erhöht. Die volle Reiseaufwandsentschädigung (Tag- und Nachtgeld) wird von € 89,50 auf € 91,15 erhöht.
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§ 2 (4) Trennungskostenentschädigung
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Die Trennungskostenentschädigung gemäß § 2 (4) wird von € 27,83 auf € 28,53 erhöht.
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§ 3 (1) Messegelder
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Das Messegeld gemäß § 3 (1) wird von € 30,65 auf € 31,42 erhöht.
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## IX. Geltungsbeginn
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Inkrafttreten: 1.4.2026
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Wien, 20.03.2025
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FACHVERBAND TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH- UND LEDERINDUSTRIE
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Der Obmann:
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Dipl.-Ing. (FH) Thomas Menitz
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Die Geschäftsführerin:
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Mag. Eva-Maria Strasser
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BERUFSGRUPPE TEXTILINDUSTRIE
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Die Berufsgruppenleiterin:
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Mag. Ursula Feyerer
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ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
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GEWERKSCHAFT PRO-GE
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Der Bundesvorsitzende:
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Reinhold Binder
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Der Bundesgeschäftsführer:
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Peter Schleinbach
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Der Sekretär:
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Gerald Cuny-Kreuzer
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## Lohntarif für die Textilindustrie Vorarlberg
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gültig ab 1.4.2026
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| Lohngruppe | Euro/Monat | |
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| A | Tätigkeiten einfacher Art, auch mit kurzer Einarbeitung und Einweisung | 2.058,00 |
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| B | Tätigkeiten mit kurzer Zweckausbildung | 2.138,00 |
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| C | Tätigkeiten mit längerer Zweckausbildung und Fachkenntnissen | 2.233,00 |
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| D | Tätigkeiten mit längerer Zweckausbildung, die entsprechende Fachkenntnisse, selbständige Ausführung sowie Verantwortung erfordern | 2.351,00 |
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| E | Facharbeiter/innen oder Arbeitnehmer/innen, die Tätigkeiten ausüben, für die typischerweise der Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung erforderlich ist | 2.539,00 |
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| F | SpitzenfacharbeiterInnen | 2.940,00 |
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## Lehrlingseinkommen
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Das Lehrlingseinkommen beträgt ab 1.4.2026:
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| Bei 4-jähriger Lehrzeit in Euro: | Bei 2-jähriger Lehrzeit in Euro: | | | | |
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| Lehrjahr | Tabelle I | Tabelle II | Lehrjahr | Tabelle I | Tabelle II |
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| im 1. Lehrjahr | 916,00 | 1.124,00 | im 1. Lehrjahr | 916,00 | 1.124,00 |
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| im 2. Lehrjahr | 1.116,00 | 1.481,00 | im 2. Lehrjahr | 1.246,00 | 1.616,00 |
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| im 3. Lehrjahr | 1.417,00 | 1.829,00 | | | |
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| im 4. Lehrjahr | 1.743,00 | 2.108,00 | | | |
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Die Tabelle II gilt für Lehrlinge, deren Lehrverhältnis nach Vollendung des 18. Lebensjahres oder nach bestandener Reifeprüfung beginnt.
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