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id: kv-kvt-391
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title: "Lohnordnung Chemische Gewerbe, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2026"
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work: "WKO.at – Kollektivvertrag"
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chapter: "Lohnordnung"
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topic: kollektivvertraege
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author: "WKO"
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stand: 2026-01
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tags: ["kollektivvertrag", "lohnordnung", "jahr-2026"]
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# Lohnordnung Chemische Gewerbe, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2026
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*WKO.at – Kollektivvertrag, WKO, Stand 2026-01 (kv-kvt-391). Quelle: https://www.wko.at/kollektivvertrag/lohnordnung-chemische-gewerbe-2026*
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## Geltungsbereich (WKO-Angaben)
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| Merkmal | Angabe |
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| Räumlicher Geltungsbereich | Österreichweit |
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| Geltungsdauer | ab 1.1.2026 |
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## Kollektivvertrag
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abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Chemischen Gewerbe und der Denkmal-, Fassaden und Gebäudereiniger und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE.
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## I. Geltungsbereich
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Dieser Kollektivvertrag gilt:
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a) Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich
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b) Fachlich: Für alle der Bundesinnung der Chemischen Gewerbe und der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger angehörenden Mitgliedsbetriebe mit Ausnahme der Mitgliedsbetriebe der Berufszweige
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- Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger und alle sonstigen, nicht einem anderen Fachverband zugehörigen Reinigungsgewerbe,
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- Hausbetreuungstätigkeiten (Hausbesorger, Hausservice)
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- Schädlingsbekämpfer einschließlich Vogel- und Taubenabwehr.
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Als Betriebe des chemischen Gewerbes im Sinne dieses Kollektivvertrages sind jene Betriebe einschließlich deren unselbständigen Nebenbetrieben mit nicht chemischer Erzeugung sowie der zugehörigen Auslieferungslager, Büros und Verkaufshallen anzusehen.
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Für die Betriebe, die neben der Bundesinnung der Chemischen Gewebe und der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger noch anderen Fachverbänden angehören, finden die Bestimmungen des § 9 Arbeitsverfassungsgesetz Anwendung.
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c) Persönlich: Für alle Arbeiter und Arbeiterinnen sowie die gewerblichen Lehrlinge, im folgenden Arbeitnehmer genannt.
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## II. Lohntabelle
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Nachtarbeitszuschlag gemäß § 4 Ziff. 1 a.
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Für Nachtarbeit wird allen beteiligten Arbeitnehmern für die in der Zeit von 22.00 Uhr bis
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06.00 Uhr geleistete Arbeit ein Zuschlag von € 1,69 je Stunde bezahlt. Für die im kontinuierlichen Dreischichtbetrieb Beschäftigten gilt nur die während der letzten Schicht geleistete Arbeit als zuschlagspflichtige Nachtarbeit.
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Kategorisierung und Entlohnung
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Lohnstufe 1
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Chauffeure, Professionisten, die in ihrem erlernten Beruf verwendet werden, nach 6-monatiger Tätigkeit im Betrieb ..... € 13,22
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Lohnstufe 2
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Professionisten, die in ihrem erlernten Beruf verwendet werden, Vorarbeiter und Chauffeure ..... € 11,75
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Lohnstufe 3
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Arbeiter(innen) ..... € 11,49
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Bisherige tatsächliche Ist-Stundenlöhne, die über den neu festgesetzten tariflichen Stundenlöhnen liegen, bleiben unberührt.
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Den Betrieben wird jedoch empfohlen, die am 31.12.2025 bestehenden Ist-Stundenlöhne der am 1.1.2026 in den Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer (ausgenommen Lehrlinge) um 3,2 % zu erhöhen.
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Auf die eintretende Erhöhung des Ist-Lohnes kann eine zwischen dem 1. Juli 2025 und 31. Dezember 2025 erfolgte freiwillige Erhöhung des Ist-Lohnes angerechnet werden.
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## III. Lehrlingseinkommen (monatlich)
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1. Lehrjahr ..... € 774,00
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2. Lehrjahr ..... € 1.156,00
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3. Lehrjahr ..... € 1.541,00
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4. Lehrjahr ..... € 1.936,00
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## IV. Geltungstermin
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Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft und ist hinsichtlich des lohnrechtlichen Teiles (Lohntabelle) auf 12 Monate befristet.
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Wien, am 18.11.2025
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BUNDESINNUNG
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DER CHEMISCHEN GEWERBE UND DER DENKMAL-, FASSADEN- UND GEBÄUDEREINIGER
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KommR Prof. Mag. DDr. Günter Reisinger
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Bundesinnungsmeister
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Mag. Iris Dittenbach
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Bundesinnungsgeschäftsführerin
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ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
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GEWERKSCHAFT PRO-GE
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Reinold Binder
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Bundesvorsitzender
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Peter Schleinbach
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Bundesgeschäftsführer
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Patrick Stockreiter
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Sekretär
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