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id: kv-kvt-590
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batch: 1
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title: "Zusatzkollektivvertrag Orthopädieschuhmacher und Schuhmacher, Arbeiter/innen, gültig ab 1.10.2021"
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work: "WKO.at – Kollektivvertrag"
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chapter: "Zusatz-KV"
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topic: kollektivvertraege
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author: "WKO"
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stand: 2021-10
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source:
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tags: ["kollektivvertrag", "zusatz-kv", "jahr-2021"]
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# Zusatzkollektivvertrag Orthopädieschuhmacher und Schuhmacher, Arbeiter/innen, gültig ab 1.10.2021
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*WKO.at – Kollektivvertrag, WKO, Stand 2021-10 (kv-kvt-590). Quelle: https://www.wko.at/kollektivvertrag/zusatz-kv-orthopaedieschuhmacher-schuhmacher-2021*
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## Geltungsbereich (WKO-Angaben)
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| Merkmal | Angabe |
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| Räumlicher Geltungsbereich | Österreichweit |
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## Zusatzkollektivvertrag
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zum Rahmenkollektivvertrag, abgeschlossen zwischen der Bundesparte Gewerbe, Handwerk, Dienstleistung,
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Bundesinnung der Bekleidungsgewerbe,
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Bundesinnung der Kürschner, Handschuhmacher, Gerber, Präparatoren und Säckler,
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Bundesinnung der Schuhmacher und Orthopädieschuhmacher,
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Bundesinnung der Sticker, Stricker, Wirker, Weber, Posamentierer und Seiler,
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Bundesinnung der Tapezierer, Dekorateure und Sattler (für die Berufsgruppe der Lederwarenerzeuger, Taschner, Sattler und Riemer),
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Bundesinnung der Augenoptiker, Orthopädietechniker, Bandagisten und Hörgeräteakustiker (für die Berufsgruppe der Miederwarenerzeuger)
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und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Metall - Textil gültig ab 1. Mai 2002.
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## § 1 Geltungsbereich
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a) räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.
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b) fachlich: Für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Gesundheitsberufe in den Berufszweigen der Orthopädieschuhmacher und Schuhmacher.
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c) persönlich: Für alle Arbeiter und Arbeiterinnen, im folgenden Arbeitnehmer genannt.
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## § 2 Änderungen im Rahmenkollektivvertrag vom 1. Mai 2002
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Nach in Kraft treten von § 1159 ABGB in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 153/2017, werden § 18 und § 20 geändert und lauten neu wie folgt:
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§ 18 Aufnahme des Arbeitsverhältnisses
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(1) Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit. Innerhalb der Probezeit von einem Monat kann das Arbeitsverhältnis von beiden Vertragsteilen jederzeit ohne Angabe von Gründen gelöst werden.
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(2) Eine über diese Probezeit hinausgehende Befristung des Arbeitsverhältnisses ist nur rechtswirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurde.
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(3) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eine schriftliche Aufzeichnung (Dienstzettel) über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag auszuhändigen.
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Jede einseitige Änderung der Angaben auf dem Dienstzettel ist dem Arbeitnehmer unverzüglich, jedenfalls aber vor ihrer Wirksamkeit schriftlich mitzuteilen.
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Einvernehmliche Abänderungen des Dienstzettels sind spätestens ein Monat nach ihrer Wirksamkeit dem Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen.
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§ 20 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
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(1) Nach Ablauf der Probezeit oder schriftlich vereinbarter Befristung des Arbeitsverhältnisses kann das Arbeitsverhältnis unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen mittels einer Kündigungsfrist von 2 Kalenderwochen einseitig beendet werden.
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Für durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigungen beträgt die Kündigungsfrist nach einer ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses von 20 Jahren 3 Kalenderwochen.
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Nach in Kraft treten von § 1159 ABGB in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 153/2017 gelten obige Kündigungsbestimmungen bei Kündigung durch den Arbeitnehmer weiterhin.
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Nach in Kraft treten von § 1159 ABGB in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 153/2017, gilt für Arbeitgeberkündigungen als vereinbart, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis nach der Probezeit vom Arbeitgeber unter vorheriger Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu jedem Fünfzehnten oder Letzten eines Kalendermonats aufgelöst werden kann.
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Wurde das Arbeitsverhältnis für eine befristete Zeit eingegangen, so endet dasselbe mit Ablauf der vereinbarten Zeit.
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(2) Während der Kündigungsfrist hat der Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlte Freizeit gemäß den Bestimmungen des § 1160 ABGB in der jeweils geltenden Fassung.
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Wien, am 1.7.2021
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WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH
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Bundesinnung der Gesundheitsberufe
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Berufszweige der Orthopädieschuhmacher und Schuhmacher
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KommR Mag. Josef Riegler
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Bundesinnungsmeister
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Gesundheitsberufe
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Mag. (FH) Dieter Jank
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Bundesinnungsgeschäftsführer
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Mst. Wolfgang Wedl
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Bundesinnungsmeister
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Orthopädieschuhmacher und Schuhmacher
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ÖSTERREICHISCHER GERWERKSCHAFTSBUND
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Gewerkschaft PRO-GE
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Rainer Wimmer
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Bundesvorsitzender
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Peter Schleinbach
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Bundessekretär
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Gerald Cuny-Kreuzer
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Sekretär
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