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id: kv-kvt-601
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title: "Zusatzkollektivvertrag Mitarbeiterprämie Gablonzer Warenerzeuger 2024, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2024"
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work: "WKO.at – Kollektivvertrag"
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chapter: "Zusatz-KV"
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topic: kollektivvertraege
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author: "WKO"
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stand: 2024-01
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tags: ["kollektivvertrag", "zusatz-kv", "jahr-2024"]
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# Zusatzkollektivvertrag Mitarbeiterprämie Gablonzer Warenerzeuger 2024, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2024
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*WKO.at – Kollektivvertrag, WKO, Stand 2024-01 (kv-kvt-601). Quelle: https://www.wko.at/kollektivvertrag/zusatzkollektivvertrag-gablonzer-warenerzeuger-arbeiter-2024*
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## Geltungsbereich (WKO-Angaben)
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| Merkmal | Angabe |
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| Räumlicher Geltungsbereich | Österreichweit |
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| Geltungsdauer | 1.1.2024 31.12.2024 |
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## Zusatzkollektivvertrag
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Mitarbeiterprämie zum Kollektivvertrag der Gablonzer Warenerzeuger Gewerbe und Industrie vom 13. Mai 1985
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abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Glasindustrie und der Bundesinnung der Glaser einerseits sowie dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Pro-Ge, andererseits.
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## I. Geltungsbereich
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Dieser Kollektivvertrag gilt
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a. räumlich: für das Gebiet der Republik Österreich
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b. fachlich: für alle Betriebe der vertragsabschließenden Arbeitgeberorganisation, die ganz oder überwiegend Waren nach Gablonzer Art herstellen.
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c. persönlich: für alle in den Betrieben beschäftigten Arbeiter, Arbeiterinnen und Lehrlinge, mit Ausnahme kaufmännischer Lehrlinge.
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## II. Geltungsdauer
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Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2024.
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## III. Mitarbeiterprämie für das Kalenderjahr 2024
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1. Arbeitgeber:innen können für das Kalenderjahr 2024 eine Mitarbeiter:innenprämie gemäß § 124b Z 447 lit a EStG 1988 (idF BGBl I 200/2023) in Höhe von maximal € 3.000,- steuer- und abgabenfrei (§ 49 Abs 3 Z 30 ASVG idF BGBl I 200/2023) gewähren.
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2. In Betrieben mit Betriebsrat kann eine solche Mitarbeiter:innenprämie nur mittels Betriebsvereinbarung vereinbart werden.
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3. In Betrieben ohne Betriebsrat kann die Betriebsvereinbarung durch eine vertragliche Vereinbarung iSd § 124b Z 447 lit a EStG 1988 (idF BGBl I 200/2023) für sämtliche Arbeitnehmer:innen des Betriebes ersetzt werden. Einzelvereinbarungen mit allen Arbeitnehmer:innen sind zulässig, aber nicht notwendig.
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4. Unabhängig davon, ob eine Vereinbarung gemäß Punkt 2. oder 3. erfolgt, ist allen Arbeitnehmer:innen die Mitarbeiter:innenprämie grundsätzlich in derselben Höhe zu gewähren. Nur folgende sachliche Differenzierungen bezüglich der Anspruchsvoraussetzung bzw. der Höhe sind zulässig:
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- wenn die Mitarbeiter:innenprämie für Teilzeit-beschäftigte im Verhältnis zu ihrer vereinbarten Normalarbeitszeit aliquotiert wird,
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- wenn nach der Dauer der tatsächlichen Beschäftigung im Kalenderjahr 2024 der Anspruch aliquotiert wird,
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- wenn nach Jahren der Betriebszugehörigkeit differenziert wird,
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- wenn nach Arbeiter:innen und Lehrlingen differenziert wird,
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- wenn eine degressive Staffelung nach der Lohnhöhe vereinbart wird (höhere Prämien für Bezieher:innen niedrigerer Einkommen),
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- wenn vereinbart wird, dass für Zeiten des Arbeitsverhältnisses ohne Entgeltanspruch keine Mitarbeiter:innenprämie gebührt. Unzulässig sind Ausnahmen für Zeiten ohne Entgeltanspruch bei Arbeitsverhinderung infolge Krankheit (Unglücksfall) gem. § 2 Abs 1 EFZG (idF BGBl I 153/2017), Arbeitsunfall oder Berufskrankheit gem. § 2 Abs 5 EFZG idF BGBl I 153/2017) oder bei Kur- und Erholungsaufenthalten, Aufenthalten in Heil- und Pflegeanstalten, Rehabilitationszentren und Rekonvaleszentenheime gem. § 2 Abs 2 oder Abs 6 EFZG (idF BGBl I 153/2017).
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5. Individuelle Zielerreichungen (z.B. bestandene Fach-prüfung, besondere Arbeitsleistung, Belohnungen) sind keine geeigneten Kriterien für eine steuerfreie Mitarbeiter:innenprämie, weil diese grundsätzlich allen Arbeitnehmer:innen eines Betriebes als zusätzliche steuerliche Unterstützungsleistung für den Teuerungsausgleich dienen soll.
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6. Bei der Mitarbeiter:innenprämie muss es sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht bezahlt wurde. Anrechnungen der Mitarbeiter:innenprämie auf andere arbeitsrechtliche Ansprüche sind rechtsunwirksam. Die Mitarbeiter:innenprämie ist nicht in die Berechnung der Sonderzahlungen einzubeziehen.
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7. Die Mitarbeiter:innenprämie kann in Teilbeträgen ausbezahlt werden, wobei die Betriebsvereinbarung bzw. Vereinbarung konkrete Fälligkeitstermine enthalten muss. Enthält die Vereinbarung keinen Fälligkeitstermin, so ist die gesamte Mitarbeiter:innenprämie spätestens am 31.12.2024 fällig.
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8. Bei Beginn von Arbeitsverhältnissen nach dem 1.1.2024 darf die Mitarbeiter:innenprämie aliquotiert werden.
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9. Endet das Arbeitsverhältnis vor dem 31.12.2024 darf die noch nicht ausbezahlte Mitarbeiter:innenprämie oder noch nicht ausbezahlte Teile davon aliquotiert werden.
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10. Eine Rückzahlung einer bereits erhaltenen Mit-arbeiter:innenprämie ist ausgeschlossen. Das gilt nicht im Falle einer verschuldeten Entlassung und bei einem unberechtigten vorzeitigen Austritt.
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11. Endet das Arbeitsverhältnis durch Tod des/der Arbeit-nehmer:in, steht den unterhaltsberechtigten Erb:innen der aliquote Teil der Mitarbeiter:innenprämie zu. Bereits ausbezahlte Teile der Mitarbeiter:innenprämie sind nicht zurückzuzahlen.
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12. Wird für das Kalenderjahr 2024 auch eine Gewinnbeteiligung iSd § 3 Abs 1 Z 35 EStG 1988 (idF BGBl I 200/2023) ausbezahlt, sind die Bestimmungen des § 124b Z 447 lit b EStG 1988 (idF BGBl I 200/2023) zu beachten.
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Wien, am 7. Juni 2024
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FACHVERBAND DER GLASINDUSTRIE ÖSTERREICHS
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Der Obmann:
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DI Johann Eggerth e.h.
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Der Geschäftsführer:
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MMag. Alexander Krissmanek e.h.
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BUNDESINNUNG DER KUNSTHANDWERKE
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Der Bundesinnungsmeister:
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KR Wolfgang Hufnagl e.h.
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Die Geschäftsführerin:
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Mag. Iris Dittenbach e.h.
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Die Verhandlungsleiterin:
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Mag. Claudia Aichhorn e.h.
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ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
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Produktionsgewerkschaft
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Der Bundesvorsitzende:
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Reinhold Binder e.h.
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Der Bundesgeschäftsführer:
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Peter Schleinbach e.h.
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Der Sekretär:
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Franz Stürmer e.h.
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