mirror of
http://100.103.83.12:3003/fegger/pv-agent.git
synced 2026-09-17 17:36:24 +00:00
25eb285160
571 Lexis-Briefings (lb-*) + 30 WIKU-Publikationen (wk-*) in 69 Clustern, Frontmatter-Schema als Single Source of Truth; kb.json + INDEX.md generiert. .gitignore für lizenzierte/lokale Corpora (.lexis360, .wiku, .firecrawl, .ris) sowie künftige RAG-Artefakte (data/).
119 lines
7.7 KiB
Markdown
119 lines
7.7 KiB
Markdown
---
|
||
id: lb-brt-26
|
||
batch: 8
|
||
title: "Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes"
|
||
work: "Lexis Briefings Personalrecht"
|
||
chapter: "Betriebsrat & Betriebsvereinbarungen"
|
||
topic: betriebsrat
|
||
author: "Sabara"
|
||
stand: 2026-07
|
||
source:
|
||
pdf: ".lexis360/Lexis360_kundigung_eines_betriebsratsmitgliedes.pdf"
|
||
text: ".lexis360/md/kundigung_eines_betriebsratsmitgliedes.md"
|
||
legal_bases: ["ArbVG § 121", "ArbVG § 122 Abs 1", "ArbVG § 62 Z 1"]
|
||
tags: [kundigung-betriebsratsmitglied, gerichtliche-zustimmung, betriebsstilllegung, arbeitsunfaehigkeit, beharrliche-pflichtverletzung, mandatsschutz]
|
||
cross_refs: ["lb-bnd-38", "lb-bnd-39", "lb-brt-01", "lb-brt-13", "lb-brt-18"]
|
||
---
|
||
|
||
# Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes
|
||
|
||
*Lexis Briefings Personalrecht, Sabara, Stand Juli 2026 (lb-brt-26).*
|
||
|
||
## Zusammenfassung
|
||
|
||
- **Gerichtliche Zustimmung:** Betriebsratsmitglieder können nur nach erfolgter Zustimmung
|
||
des Arbeits- und Sozialgerichts zur Kündigung gekündigt werden, ansonsten ist die
|
||
Kündigung **rechtsunwirksam**.
|
||
- **Taxativer Kündigungsgrundskatalog (§ 121 ArbVG):** Z 1 dauernde Einstellung,
|
||
Einschränkung des Betriebs bzw Stilllegung von Betriebsabteilungen; Z 2 Unfähigkeit, die
|
||
im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten; Z 3 beharrliche Pflichtenverletzung.
|
||
- **Zusätzlich Zumutbarkeitsprüfung:** Bei Unfähigkeit und beharrlicher Pflichtverletzung
|
||
muss die Weiterbeschäftigung (bzw Erbringung einer anderen Arbeitsleistung) dem
|
||
Arbeitgeber **nicht zugemutet werden können**; bei Betriebseinstellung/-einschränkung/
|
||
-stilllegung darf die Weiterbeschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz im Betrieb oder
|
||
in einem anderen Betrieb des Unternehmens **nicht ohne erheblichen Schaden** möglich sein.
|
||
- **Stilllegung einer Betriebsabteilung:** erst bei **gänzlicher** Stilllegung — es dürfen
|
||
keine restlichen Agenden im Betrieb verbleiben; werden noch **rund 10 %** der Agenden
|
||
von anderen Mitarbeitern weitergeführt, liegt keine gänzliche Stilllegung vor. Die
|
||
Übernahme in den Restbetrieb oder einen anderen Betrieb hat auch dann zu erfolgen, wenn
|
||
dafür die **Kündigung eines anderen Arbeitnehmers** notwendig wird.
|
||
- **Dauernde Betriebseinstellung:** Dauerhaftigkeit der Einstellung subjektiv und objektiv
|
||
nachweisbar; stilllegungsindizierende Maßnahmen sind zB Auflösung der Dienstverhältnisse,
|
||
Veräußerung der sachlichen Betriebsmittel, Abverkauf von Produkten und Rohstoffen,
|
||
Abbruch der Kunden- und Lieferantenbeziehungen (Liquidierung der Betriebsmittel) — in
|
||
der Regel mehrere kumulativ. Ist die Auflösung **bereits erfolgt**, liegt ein Grund für
|
||
das **vorzeitige Ende der Tätigkeitsdauer nach § 62 Z 1 ArbVG** vor, sodass das Gericht
|
||
nicht mehr eingeschaltet werden muss.
|
||
- **Betriebsübergang** auf einen anderen Inhaber stellt **keinen** Kündigungsgrund dar.
|
||
- **Arbeitsunfähigkeit:** medizinische (beurteilt **allein durch einen Arzt**; Krankheit
|
||
nur, wenn sie die Arbeitsfähigkeit auf unabsehbare Zeit ausschließt; chronische
|
||
Erkrankungen können genügen) vs **rechtliche** (Wegfall rechtlich geforderter
|
||
Berufsvoraussetzungen, zB Entzug der Gewerbeberechtigung, unbefristeter
|
||
Führerscheinentzug; Wiedererlangung nicht in absehbarer, zumutbarer Zeit). **Keine**
|
||
Kündigungsgründe: geringere Effektivität wegen der Betriebsratstätigkeit
|
||
(**Mandatsschutzklausel**), bloße Arbeitsuntüchtigkeit/langsames Arbeiten, wenn diese
|
||
Umstände bei Beginn des Arbeitsverhältnisses erkennbar waren.
|
||
- **Beharrliche Pflichtverletzung:** Arbeitsverweigerung, trotz Verwarnung fortgesetzte
|
||
Minderleistung, sonstige Pflichtenvernachlässigungen, beharrliche Disziplinlosigkeit,
|
||
wiederholte herabsetzende Äußerungen gegen Vorgesetzte; Judikatur-Beispiele: jahrelange
|
||
verschwiegene, sich ausweitende Nebenbeschäftigung im Geschäftszweig des Arbeitgebers;
|
||
Verweigerung der 3G-Nachweispflicht am Arbeitsplatz. **Beharrlichkeit** verlangt eine
|
||
Mehrheit von Pflichtverletzungen oder das Beharren in der pflichtverletzenden Tätigkeit
|
||
trotz Abmahnung/Verwarnung.
|
||
- **Abgrenzung zur Entlassung:** Die beharrliche Pflichtverletzung rechtfertigt bei einem
|
||
Arbeitnehmer ohne Sonderstatus die Entlassung; beim Betriebsratsmitglied führt sie nur
|
||
zur **Zustimmung zur Kündigung**, weil § 122 Abs 1 ArbVG sie nicht als Entlassungsgrund
|
||
nennt.
|
||
- **Beharrliche Ehrverletzungen:** können, soweit sie (unter der Mandatsschutzklausel)
|
||
nicht die Entlassung tragen, gleichwohl die **Kündigung** rechtfertigen — der zu
|
||
tolerierende „Beleidigungspegel" ist bei der milderen Folge Kündigung niedriger als bei
|
||
der Entlassung; die Lehre kritisiert diese Subsumtion zum Teil.
|
||
|
||
## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
|
||
|
||
| Wert / Regel | Detail |
|
||
|---|---|
|
||
| Zustimmungsbedürftigkeit | Kündigung nur mit Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts (§ 121 ArbVG), sonst rechtsunwirksam (Stand 2026-07) ✅ |
|
||
| Kündigungsgründe | taxativ: Betriebseinstellung/-einschränkung/-stilllegung (Z 1), Unfähigkeit zur vereinbarten Arbeit (Z 2), beharrliche Pflichtenverletzung (Z 3) ✅ |
|
||
| Gänzliche Stilllegung einer Abteilung | keine restlichen Agenden; **rund 10 %** weitergeführte Agenden schließen die Annahme einer gänzlichen Stilllegung aus ✅ |
|
||
| Weiterbeschäftigungsprüfung | an anderem Arbeitsplatz/im anderen Betrieb des Unternehmens, sonst „nicht ohne erheblichen Schaden" weiterbeschäftigbar; Übernahme auch unter Kündigung eines anderen AN ✅ |
|
||
| Betriebsübergang | kein Kündigungsgrund ✅ |
|
||
| Bereits erfolgte Betriebsauflösung | vorzeitiges Ende der Tätigkeitsdauer nach **§ 62 Z 1 ArbVG**, ohne Gericht ✅ |
|
||
| Beharrlichkeit | Mehrheit von Pflichtverletzungen ODER Beharren trotz Abmahnung/Verwarnung ✅ |
|
||
| Entlassungsabgrenzung | beharrliche Pflichtverletzung ist in § 122 Abs 1 ArbVG nicht enthalten → nur Zustimmung zur Kündigung ✅ |
|
||
|
||
## Rechtsgrundlagen
|
||
|
||
- **§ 121 ArbVG** (taxative Gründe, bei deren Vorliegen das Gericht der Kündigung eines
|
||
Betriebsratsmitglieds zustimmen darf) — zitiert ✅
|
||
- **§ 122 Abs 1 ArbVG** (Entlassungsgründe; beharrliche Pflichtverletzung nicht genannt) —
|
||
zitiert ✅
|
||
- **§ 62 Z 1 ArbVG** (vorzeitiges Ende der Tätigkeitsdauer bei dauernder Einstellung des
|
||
Betriebs) — zitiert ✅
|
||
|
||
## Payroll-Relevanz (Odoo)
|
||
|
||
- **Kein SV-/Entgelt-Spezifikum** — prozessuales Thema mit massiven Folgekosten bei
|
||
Fehlern: Odoo 19 sollte im Kündigungs-Workflow (Beendigung am `hr.contract`) für
|
||
Mitarbeiter mit BR-Mandat die **gerichtliche Zustimmung als Blocker-Ereignis** abbilden
|
||
(Dokumentenablage/HR-Case), sonst droht die unwirksame Kündigung → Fortzahlung,
|
||
Rückabwicklung der Endabrechnung.
|
||
- **Mandatsdaten** (Mitglied-Zeitraum am Betriebsratsmandat) sind Voraussetzung für den
|
||
Schutz-Workflow und die Betriebsratsschwellen-Logik (→ lb-brt-02); als HR-Attribut
|
||
führen, nicht als Abrechnungsregel.
|
||
- Bei **unwirksamer Kündigung** läuft das Dienstverhältnis weiter: kein `contract close`,
|
||
keine Abmeldung im **Meldewesen**, Endabrechnung/Abfertigung Neu (BMSVG) nicht anstoßen.
|
||
- Die ~10 %-Grenze der Abteilungsstilllegung ist eine Rechtsfrage ohne Abrechnungslogik —
|
||
allenfalls als Hinweisfeld im Kündigungsfall (Betriebsänderungsbericht → lb-brt-11-
|
||
Themenfeld).
|
||
|
||
## Verweise
|
||
|
||
- **KB-intern:** lb-bnd-38 (Besonderer Kündigungsschutz) · lb-bnd-39 (Kündigungsausspruch) ·
|
||
lb-brt-01 (Begriffe Betrieb und Arbeitnehmer im Arbeitsverfassungsgesetz) · lb-brt-13
|
||
(Betriebsratsmitglied – Kündigungs- und Entlassungsschutz) · lb-brt-18 (Entlassung
|
||
eines Betriebsratsmitgliedes)
|
||
- **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md`
|
||
- *Hinweis:* Die interne Verweisstelle „Zur Definition des Begriffes ‚Betrieb' nach dem
|
||
Arbeitsverfassungsgesetz s hier" ist im Export **ohne Verweisziel** übernommen — nicht
|
||
rekonstruierbar; thematisch entspricht sie lb-brt-01. |