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pv-agent/wissensbasis/dokumente/rj_lsd-bg-28.md
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rj-rjs-344 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) § 28 RIS Originalwortlaut zitierte Norm Zitierte Norm (Originalwortlaut) rechtsprechung LSD-BG 2026-07
text
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LSD-BG § 28
rechtsprechung
norm
lsd-bg

Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) § 28

RIS Originalwortlaut zitierte Norm, Stand 2026-07. Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), Gesetzesnummer 20009555 Originalwortlaut aus dem RIS, zitiert in der Rechtsprechung dieses Korpus.

Wissensbasis-ID: rj-rjs-344

Nichtbereithalten und Nichtübermitteln der Lohnunterlagen (Index)

§ 28. Wer als

    1. Arbeitgeber entgegen § 22 Abs. 1, Abs. 1a oder 1b die Lohnunterlagen nicht bereithält, oder
    1. Überlasser im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich entgegen § 22 Abs. 2 die Lohnunterlagen dem Beschäftiger nicht nachweislich bereitstellt, oder
    1. Beschäftiger im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung entgegen § 22 Abs. 2 die Lohnunterlagen nicht bereithält oder
    1. Arbeitgeber oder Überlasser entgegen § 12 Abs. 1 Z 4 die Lohnunterlagen nicht übermittelt oder
    1. Arbeitgeber oder Beschäftiger entgegen § 22a Abs. 2 die Kartennummern der BauID-Karten nicht bereithält,