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id: lb-dvh-04
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batch: 7
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title: "Streik"
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work: "Lexis Briefings Personalrecht"
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chapter: "Dienstverhinderung"
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topic: dienstverhinderung
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author: "Vinzenz/Radauer"
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stand: 2026-08
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source:
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pdf: ".lexis360/Lexis360_streik.pdf"
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text: ".lexis360/md/streik.md"
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legal_bases: ["AÜG § 9", "AÜG § 22 Abs 1 Z 1 lit b", "VStG § 7", "AlVG § 9 Abs 2", "AlVG § 13", "ABGB § 1155"]
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tags: [streik, arbeitskampf, trennungstheorie, aussperrung, arbeitskraefteuberlassung, entgeltfortzahlung, sv-abmeldung]
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cross_refs: ["lb-dvh-01", "lb-dvh-02", "lb-dvh-03", "lb-prd-05"]
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# Streik
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*Lexis Briefings Personalrecht, Vinzenz/Radauer, Stand August 2026 (lb-dvh-04).*
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## Zusammenfassung
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- **Begriff:** Streik ist die **geplante Verweigerung der Arbeit durch
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eine Mehrzahl von Arbeitnehmern** mit dem Ziel, einen bestimmten
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Zweck zu erreichen oder zu vereiteln. Arbeitsrechtlich zentral: die
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Qualifikation der Teilnahme des einzelnen Arbeitnehmers (Entgeltanspruch?
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Schadenersatz?).
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- **Kein gesetzliches Streikrecht — Trennungstheorie:** In Österreich
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gibt es kein gesetzlich geregeltes Streikrecht. Nach der Trennungstheorie
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ist der Streik als **kollektive Maßnahme** (rechtmäßig oder rechtswidrig)
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strikt von der **individualrechtlichen Ebene** zu trennen: Die
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Rechtmäßigkeit des Streiks ist unabhängig davon zu beurteilen, dass
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ein teilnehmender Arbeitnehmer **grundsätzlich seinen Arbeitsvertrag
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verletzt**. Der Streik allein ist kein ausreichender
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Rechtfertigungsgrund für die Niederlegung der Arbeit.
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- **Zwei spezifische Normen:** **§ 9 AÜG** — in bestreikten Betrieben
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dürfen keine Arbeitskräfte überlassen werden (Verhinderung des
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Streikbrecher-Einsatzes); ob unabhängig überlassene Arbeitskräfte bei
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Streikbeginn abzuziehen sind, ist nicht abschließend geklärt (Großteil
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der Lehre: ausnahmslos abziehen; keine Rechtsprechung). Verstoß:
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Geldstrafe für den Überlasser **€ 1.000,– bis € 5.000,–**
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(Wiederholung: **€ 2.000,– bis € 10.000,–**) nach § 22 Abs 1 Z 1 lit b
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AÜG; der Beschäftiger ist nach § 7 VStG strafbar (Mittäter/Anstifter).
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**§ 9 Abs 2 AlVG** — Arbeitslose dürfen nicht in bestreikte oder
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ausgesperrte Betriebe vermittelt werden.
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- **Entgeltanspruch streikender Arbeitnehmer: keiner** — sie sind nach
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**§ 1155 ABGB nicht leistungsbereit** (auch bei rechtmäßigem Streik,
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zB abgelaufener Kollektivvertrag). Kein Arbeitslosengeld (§ 13 AlVG);
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in vielen Fällen gewährt die Gewerkschaft eine Streikunterstützung.
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- **Streikferne Arbeitnehmer:** Ansprüche möglich, wenn (kumulativ)
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**Arbeitsbereitschaft** vorliegt (streng zu prüfen) und der Streik dem
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**Arbeitgeber zuzurechnen** ist. Der Arbeitgeber muss arbeitsbereite
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Arbeitnehmer darüber informieren, dass er die Arbeitsleistung wegen
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des Streiks nicht entgegennehmen kann — fehlt die Information,
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besteht jedenfalls Entgeltfortzahlung. Da der Arbeitgeber den Streik
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meist mitverursacht (Nichterfüllung der Forderung), liegen nach dem
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Briefing eher Umstände auf Arbeitgeberseite (→ lb-dvh-02) — ❓ die
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Quelle hält das mangels gesetzlicher Grundlagen und Praxisfällen
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ausdrücklich **nicht für eindeutig**. Beispiele: Betrieb durch kleine
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Streikgruppe lahmgelegt + arbeitsbereite Arbeitnehmer einverstanden
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mit dem Streikziel ⇒ keine Arbeitsbereitschaft; politischer Streik
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gegen eine Pensionsreform, der private Unternehmen „mit trifft" ⇒
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keine AG-Zurechnung.
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- **Abgrenzung Arbeitskampf ↔ Dienstverhinderung:** Ist ein Arbeitnehmer
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durch einen **Streik eines anderen Unternehmens** (zB öffentliche
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Verkehrsmittel) an der Arbeit gehindert, liegt ein **sonstiger
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Dienstverhinderungsgrund** vor (→ lb-dvh-03): Der Entgeltanspruch
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hängt von der **Vorhersehbarkeit** (Tage zuvor angekündigter Streik)
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und möglichen **Alternativen** (eigenes Fahrzeug) ab. Bei nicht
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vorhersagbarem Streik ohne Alternative: Entgeltanspruch. Ausnahme:
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kein lokal begrenzter Regionalstreik, sondern eine **große
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Allgemeinheit** betroffen ⇒ kein Entgeltanspruch (nicht AG-Sphäre).
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- **Schadenersatz:** Bei rechtswidriger Gesamtaktion primär Haftung der
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Organisatoren; einzelne streikende Arbeitnehmer haften bei
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rechtmäßigem Streik nicht, bei rechtswidrigem nach Lehre nur **anteilig
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am Gesamtschaden** (keine Solidarhaftung).
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- **Entlassung:** Bei rechtswidrigem Streik möglich, in der Praxis wird
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wegen der großen Zahl der Streikenden nahezu ausschließlich verzichtet;
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das Fehlverhalten wäre oft entschuldigbar (berechtigtes Recht);
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Betriebsratsmitglieder können bei bloßer Teilnahme nicht entlassen
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werden. Vor einer Entlassung: nachweisliche Verwarnung.
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- **Aussperrung:** Arbeitskampfmaßnahme der Arbeitgeberseite als
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Offensiv- (Durchsetzen geänderter Arbeitsbedingungen; in Österreich
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kaum) und Defensivaussperrung (Ausschluss nicht streikender
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Mitarbeiter bei Teilstreik, meist ohne Entgelt — erhöht die
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Streikkosten der Gegenseite; nur äußerst vorsichtig einsetzen, der
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arbeitsbereite Arbeitnehmer kann mit vorzeitigem Austritt reagieren).
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**Boykott** als weitere Maßnahme.
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## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08)
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| Wert / Frist | Detail |
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|---|---|
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| Streikrecht | kein gesetzlich geregeltes; Trennungstheorie (kollektive Maßnahme vs Individualrecht); Teilnahme verletzt grundsätzlich den Arbeitsvertrag |
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| § 9 AÜG | keine Arbeitskräfteüberlassung in bestreikte Betriebe; Abziehen unabhängig überlassener Kräfte: Großteil der Lehre ja, Rsp fehlt (❓) |
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| Strafen § 22 Abs 1 Z 1 lit b AÜG | Überlasser: **€ 1.000,– bis € 5.000,–**, im Wiederholungsfall **€ 2.000,– bis € 10.000,–**; Beschäftiger nach § 7 VStG |
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| § 9 Abs 2 AlVG | keine Vermittlung Arbeitsloser in bestreikte/ausgesperrte Betriebe |
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| Entgelt streikende AN | **kein Anspruch** (§ 1155 ABGB — keine Leistungsbereitschaft), auch bei rechtmäßigem Streik; kein Arbeitslosengeld (§ 13 AlVG); oft Gewerkschafts-Unterstützung |
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| Entgelt streikferne AN | nur bei (i) Arbeitsbereitschaft (streng) und (ii) AG-Zurechnung des Streiks; ohne AG-Information über Nichtentgegennahme jedenfalls Entgeltfortzahlung (Details der AG-Zurechnung ❓ lt. Quelle nicht eindeutig) |
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| SV-An-/Abmeldung | bei mindestens **einem** Tag ohne Entgeltfortzahlungsanspruch: **Abmeldung (Ende Entgeltanspruch)**; nach Beendigung des Streiks **Anmeldung** nicht vergessen; Praxis: bei Streiks **bis zu drei Tagen** teilweise Verzicht auf Ab-/Anmeldung |
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| EFZ-Höhe (streikfern) | Ausfallsprinzip mit Anrechnung anderweitigen — auch absichtlich versäumten — Erwerbs (→ lb-dvh-02) |
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| Streik anderer Unternehmen | sonstiger Dienstverhinderungsgrund; Entgelt nach Vorhersehbarkeit/Alternativen; bei großer Allgemeinheit betroffen: kein Anspruch |
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## Rechtsgrundlagen
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- **§ 9 AÜG** — Überlassungsverbot in bestreikten Betrieben;
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**§ 22 Abs 1 Z 1 lit b AÜG** — Strafrahmen; **§ 7 VStG** —
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Beschäftiger-Strafbarkeit als Mittäter/Anstifter.
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- **§ 9 Abs 2 AlVG** — Vermittlungsverbot; **§ 13 AlVG** — kein
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Arbeitslosengeld bei Streik.
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- **§ 1155 ABGB** — kein Entgeltanspruch mangels Leistungsbereitschaft;
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für streikferne Arbeitnehmer Entgeltfortzahlung nur bei
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AG-zuzurechnendem Streik.
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## Payroll-Relevanz (Odoo)
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- **Unbezahlte Abwesenheit „Streik":** als eigener Work-Entry-/Abwesenheits-
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Typ ohne Entgelt führen; SV-seitig Abmeldung „Ende Entgeltanspruch"
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ohne Beschäftigungsende und Wiederanmeldung nach Streikende —
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dieselbe Meldewesen-Mechanik wie beim Präsenzdienst (→ lb-prd-05),
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keine Endabrechnung auslösen. Praxis-Kurzfälle (≤ 3 Tage) als
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Konfigurationshinweis dokumentieren, nicht erzwingen.
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- **Streikferne Arbeitnehmer:** Entgeltfortzahlung nach Ausfallsprinzip
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(→ lb-dvh-02-Logik) inkl. Anrechnung anderweitigen Erwerbs; Abgrenzung
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bezahlter/unbezahlter Tag entscheidet über die SV-Abmeldung pro
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Arbeitnehmer, nicht pro Betrieb.
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- **Streik „dritter Unternehmen"** (Beförderungsentfall): als sonstige
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Dienstverhinderung einordnen (→ lb-dvh-03) — bezahlte Abwesenheit mit
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Einzelfallprüfung Vorhersehbarkeit/Alternative, manuell bestätigen.
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- **AÜG/AlVG-Checks** (keine Überlassung/Vermittlung in bestreikte
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Betriebe) sind Compliance-Prüfungen außerhalb der Abrechnung, aber
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für Zeitarbeits-/Meldeszenarien relevant.
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||
## Verweise
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- **KB-intern:** lb-dvh-01 (ABC der Dienstverhinderungsgründe —
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||
Streikfolgen für streikferne Arbeitnehmer) · lb-dvh-02
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||
(Dienstverhinderungsgründe auf Arbeitgeberseite — Breadcrumb-Verweis
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||
der Quelle: Ausfallsprinzip, Anrechnung anderweitigen Erwerbs) ·
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||
lb-dvh-03 (Sonstige Dienstverhinderungsgründe auf Arbeitnehmerseite —
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||
Streik Dritter als Verhinderungsgrund) · lb-prd-05 (SV-An-/Abmeldung
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||
mit „Ende des Entgeltanspruchs" ohne Vertragsende)
|
||
- **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md`
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- *Hinweis:* Die im Quelltext erwähnten Checkliste und das Muster
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„Information für streikende Mitarbeiter" sind im Export nicht
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||
enthalten (Muster/Checklisten generell keine Beschaffungsbestandteile)
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— nicht rekonstruiert. |