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571 Lexis-Briefings (lb-*) + 30 WIKU-Publikationen (wk-*) in 69 Clustern, Frontmatter-Schema als Single Source of Truth; kb.json + INDEX.md generiert. .gitignore für lizenzierte/lokale Corpora (.lexis360, .wiku, .firecrawl, .ris) sowie künftige RAG-Artefakte (data/).
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5.8 KiB
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id: lb-zer-03
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batch: 5
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title: "Zeiterfassung - Fragen der Arbeitsverfassung"
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work: "Lexis Briefings Personalrecht"
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chapter: "Arbeitszeit"
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topic: zeiterfassung
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author: "Thöny-Maier"
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stand: 2026-06
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source:
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pdf: ".lexis360/Lexis360_zeiterfassung_fragen_der_arbeitsverfassung.pdf"
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text: ".lexis360/md/zeiterfassung_fragen_der_arbeitsverfassung.md"
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legal_bases: ["AZG § 26 Abs 4", "AZG § 26 Abs 5", "ArbVG § 96 Abs 1"]
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tags: [zeiterfassung, betriebsvereinbarung, mitbestimmung, zustimmungspflicht, menschenwurde, biometrie]
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cross_refs: ["lb-zer-01", "lb-zer-02", "lb-mip-02", "lb-mip-03", "lb-gpl-03"]
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# Zeiterfassung – Fragen der Arbeitsverfassung
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*Lexis Briefings Personalrecht, Thöny-Maier, Stand Juni 2026 (lb-zer-03).*
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## Zusammenfassung
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- **Betriebsvereinbarungen prägen die Zeiterfassung** gleich mehrfach: Sie
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können die zeitliche Lage der Ruhepausen generell festlegen (Entfall der
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Pausenaufzeichnung), die Führung der Arbeitszeitaufzeichnungen auf die
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Arbeitnehmer übertragen und — je nach konkreter Ausgestaltung des
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Systems teilweise zwingend — Gegenstand einer Betriebsvereinbarung
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bzw. Zustimmung sein.
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- **Pausenaufzeichnung bei generell festgesetzter Arbeitszeit
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(§ 26 Abs 5 AZG):** In Betrieben mit Betriebsrat kann die
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Aufzeichnungspflicht über die Ruhepausen entfallen, wenn eine
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Betriebsvereinbarung die Pausen entweder mit Beginn und Ende genau
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festlegt oder den Arbeitnehmern überlässt, die Pause innerhalb eines
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vorgegebenen Rahmenzeitraums zu nehmen. Von dieser Regelung darf keine
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Abweichung erfolgen: Konsumiert der Arbeitnehmer die Pause außerhalb
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der festgelegten Zeiten, **lebt die Aufzeichnungspflicht wieder auf**.
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Existiert keine (den Kriterien entsprechende, für die gesamte
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Belegschaft geltende) Betriebsvereinbarung, sind die Pausen
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uhrzeitmäßig genau zu erfassen.
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- **Aufzeichnungspflicht durch Arbeitnehmer (§ 26 Abs 4 AZG):** Per
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Betriebsvereinbarung kann festgelegt werden, dass Arbeitnehmer die
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Arbeitszeitaufzeichnungen selbst führen — dies betrifft nur jene
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Arbeitnehmer, die die Lage ihrer Arbeitszeit und ihren Arbeitsort
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weitgehend selbst bestimmen können oder ihre Tätigkeit überwiegend in
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ihrer Wohnung ausüben. Der Arbeitgeber ist zur Anleitung über die
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korrekte Führung verpflichtet, hat sich die Aufzeichnungen regelmäßig
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aushändigen zu lassen und sie zu kontrollieren.
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- **Zustimmungspflicht bei menschenwürdeberührenden Kontrollen
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(§ 96 Abs 1 ArbVG):** Kontrollsysteme, die die Menschenwürde berühren,
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dürfen nur mit Zustimmung des Betriebsrats eingeführt werden.
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Zeiterfassungssysteme können je nach konkreter Ausgestaltung solche
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Kontrollsysteme sein — ein System, das **biometrische Daten**
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verwendet, ist laut Quelle ein solches menschenwürdeberührendes
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System; seine Einführung bedarf daher der Betriebsrats-Zustimmung.
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## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-06)
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| Wert / Regel | Detail |
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| Pausen-BV | legt Beginn/Ende der Ruhepausen genau fest oder überlässt die Lage im Rahmenzeitraum; Abweichung lässt Aufzeichnungspflicht wieder aufleben |
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| Geltungsbereich der BV | muss den Kriterien genau entsprechen und für die gesamte Belegschaft gelten, sonst uhrzeitgenaue Erfassung |
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| AN-Aufzeichnung per BV | nur für Arbeitnehmer mit selbstbestimmter Lage von Arbeitszeit/Arbeitsort oder überwiegender Wohnungstätigkeit (§ 26 Abs 4 AZG) |
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| Pflichten des Arbeitgebers | Anleitung zur ordnungsgemäßen Führung; regelmäßige Aushändigung; Kontrolle |
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| Zustimmungspflicht | Kontrollsysteme, die die Menschenwürde berühren, nur mit Betriebsrats-Zustimmung (§ 96 Abs 1 ArbVG) |
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| Biometrie | Beispiel eines menschenwürdeberührenden Zeiterfassungssystems — Zustimmung des Betriebsrats nötig |
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## Rechtsgrundlagen
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- **§ 26 Abs 5 AZG** (Entfall der Pausenaufzeichnung durch
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Betriebsvereinbarung), **§ 26 Abs 4 AZG** (Übertragung der
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Aufzeichnungspflicht per Betriebsvereinbarung) und **§ 96 Abs 1 ArbVG**
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(Zustimmungspflicht bei menschenwürdeberührenden Kontrollsystemen)
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ausdrücklich zitiert. ✅
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- Das Schwestern-Briefing lb-zer-02 (Stand 2026-07) differenziert die
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ArbVG-Anknüpfung nach Systemtyp: § 96 Abs 1 **Z 3** ArbVG bei mit dem
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Lohnverrechnungssystem verbundenen bzw. biometrischen Systemen,
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§ 96a Abs 1 Z 1 ArbVG je Leistungsumfang sonstiger Systeme — ⚠ vor
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Einführung eines konkreten Systems am RIS bzw. mit der Arbeitsinspektion
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klären.
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## Payroll-Relevanz (Odoo)
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- **BV-Status als Konfigurationsdaten:** Ob eine gültige Pausen-BV
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(gesamte Belegschaft) existiert, steuert, ob Ruhepausen in Work
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Entries/Attendance erfasst werden müssen — als Mandanten-Parameter je
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Betriebsstätte führen, nicht je Payslip hard-coden.
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- **Einführungsprozess:** Odoo verbindet Zeiterfassung und Lohnverrechnung
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(→ lb-zer-02); die Betriebsrats-Zustimmung (§ 96 Abs 1 ArbVG) ist bei
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Systemeinführung/-änderung als dokumentierter Schritt im
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Change-Management vorsehen.
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- **AN-geführte Aufzeichnungen:** für § 26-Abs-3-Arbeitnehmer per BV
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aktivierbar (Selbsterfassung); Anleitung + regelmäßige Aushändigung +
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Kontrolle als HR-Prozess (Fristen für Aushändigung) operationalisieren;
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die Verantwortung bleibt beim Arbeitgeber.
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- **Begriffsabgrenzung:** „Kontrollsystem" iSd ArbVG
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(Arbeitnehmerüberwachung) ist nicht das interne Kontrollsystem der
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Personalverrechnung im Prüfungssinn (→ lb-gpl-03) — im
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Mandanten-Onboarding getrennt behandeln.
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## Verweise
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- **KB-intern:** lb-zer-01 (Aufzeichnungspflicht) · lb-zer-02 (Formen der
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Zeiterfassung — Systemtypen und Zustimmungsdifferenzierung) · lb-mip-02
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(Aushangpflichten — Entfall des KJBG-Aushangs bei einschlägiger BV) ·
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||
lb-mip-03 (Einsichtsrechte des Betriebsrats in die Aufzeichnungen) ·
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||
lb-gpl-03 (Kontrollsysteme der Personalverrechnung im IKS-Sinn)
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||
- **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md` |