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pv-agent/wissensbasis/dokumente/kv_kollektivvertragsabschluss-binnenschifffahrt-2026.md
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id: kv-kvt-280
batch: 1
title: "Information zum Kollektivvertragsabschluss für die Binnenschifffahrt 2026"
work: "WKO.at Kollektivvertrag"
chapter: "Information"
topic: kollektivvertraege
author: "WKO"
stand: 2026-01
source:
html: ".firecrawl/kv-portal/wko-kv/docs/kollektivvertragsabschluss-binnenschifffahrt-2026.html"
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tags: ["kollektivvertrag", "information", "jahr-2026", "stand-jahr"]
cross_refs: []
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# Information zum Kollektivvertragsabschluss für die Binnenschifffahrt 2026
*WKO.at Kollektivvertrag, WKO, Stand 2026-01 (kv-kvt-280). Quelle: https://www.wko.at/kollektivvertrag/kollektivvertragsabschluss-binnenschifffahrt-2026*
## Geltungsbereich (WKO-Angaben)
| Merkmal | Angabe |
|---|---|
| Räumlicher Geltungsbereich | Österreichweit |
Die Kollektivvertragsverhandlungen für Beschäftigte in der Binnenschifffahrt (gültig für europäische Wasserstraßen/nicht gültig für Fähren, Bootsvermietungen, Wasserschischulen, Baggereibetriebe und Schifffahrtsunternehmen auf österreichischen Binnenseen) mit der Gewerkschaft VIDA wurden am 09.12.2025 mit folgendem Ergebnis abgeschlossen:
## 1. Frachtschifffahrt und Hafenbugser/Bunkerboote (Gehaltstabellen 1, 2 und 3):
- Ab 1.1.2026 werden die Mindestgehälter für die Gruppen „Decksmann und Matrosen“ linear um 3,2% erhöht.
- Ab 1.1.2026 werden für alle anderen Gruppen die Mindestgehälter linear um 2,5% erhöht.
## 2. Personenschifffahrt (Kabinen/Ausflug) und Landdienst (Gehaltstabellen 4/6 und 7):
- Ab 1.1.2026 werden die Mindestgehälter linear um 3,3% erhöht.
## 3. Lehrlinge (Gehaltstabelle 5):
Die Lehrlingseinkommen werden wie folgt erhöht:
- 1. Lehrjahr: 3,3% + 60,-
- 2. Lehrjahr: 3,3% + 40,-
- 3/4. Lehrjahr: 3,3% + 30,-
## 4. „Sonntagsarbeit“ Landdienst:
Die Sozialpartner sind überein gekommen, die Bestimmungen der „Ersatzruhe im Schiffsdienst“ (§ 23j) der Personen- und Tagesausflugsschifffahrt auf die Beschäftigten im Landdienst auszuweiten. Im § 17a wird folgender Abs. 3 ergänzt: „(3) Den Dienstnehmern gebührt für an Sonntagen geleistete Arbeit ein Ersatzruhetag. § 23j ist anzuwenden.“
Der neue KV tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.