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id: ris-zvr-01
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batch: 1
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title: "ABGB – Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch"
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work: "RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes"
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chapter: "Zivilrecht"
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topic: zivilrecht-normen
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author: "RIS (Bundeskanzleramt)"
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stand: 2026-09
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source:
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text: ".firecrawl/ris/gesetze/ABGB.md"
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legal_bases: ["ABGB"]
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tags: ["gesetz", "abgb", "zivilrecht-normen"]
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cross_refs: []
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# ABGB – Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
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RIS-Gesetzesnummer: 10001622 · Gesamte Rechtsvorschrift: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001622
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Nachfolgend nur die in der Lexis360-Wissensdatenbank zitierten Paragraphen (tagesaktuelle Fassung, Stand: Abrufdatum 2026-09-13).
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*Wissensbasis: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Stand 2026-09 (ris-zvr-01).*
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## § 177 ABGB
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**Obsorge der Eltern**
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(1) Beide Elternteile sind mit der Obsorge betraut, wenn sie zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind.
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(2) Wenn Eltern unverheiratet sind, hat anfangs die Mutter die alleinige Obsorge. Die Eltern können aber gemeinsam vor dem Standesbeamten erklären, dass beide die Obsorge tragen möchten, solange das nicht bereits gerichtlich entschieden ist. Diese Erklärung kann innerhalb von acht Wochen widerrufen werden.
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(3) Die Eltern können dem Gericht eine Vereinbarung zur Obsorgeverteilung vorlegen.
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(4) Leben beide Eltern nicht zusammen, müssen sie festlegen, bei wem das Kind hauptsächlich lebt. Der Elternteil, bei dem das Kind überwiegend betreut wird, trägt die volle Obsorge.
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Fundstelle: JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013 · Inkrafttretensdatum: 01.02.2013
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Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001622&Paragraf=177
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## § 179 ABGB
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**Obsorge bei Auflösung der Ehe und der häuslichen Gemeinschaft**
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(1) Wird die Ehe oder die häusliche Gemeinschaft der Eltern aufgelöst, so bleibt die Obsorge beider Eltern aufrecht. Sie können jedoch vor Gericht eine Vereinbarung schließen, wonach ein Elternteil allein mit der Obsorge betraut wird oder die Obsorge eines Elternteils auf bestimmte Angelegenheiten beschränkt wird.
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(2) Im Fall einer Obsorge beider Eltern nach Auflösung der Ehe oder der häuslichen Gemeinschaft haben diese vor Gericht eine Vereinbarung darüber zu schließen, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird.
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Fundstelle: JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013 · Inkrafttretensdatum: 01.02.2013
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Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001622&Paragraf=179
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## § 328 ABGB
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**Entscheidung über die Redlichkeit des Besitzes**
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„Die Redlichkeit oder Unredlichkeit des Besitzes muß im Falle eines Rechtsstreites durch richterlichen Ausspruch entschieden werden. Im Zweifel ist die Vermuthung für die Redlichkeit des Besitzes."
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Fundstelle: JGS Nr. 946/1811 · Inkrafttretensdatum: 01.01.1812
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Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001622&Paragraf=328
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## § 863 ABGB
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**Stillschweigende Willenserklärung**
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(1) Man kann seinen Willen nicht nur ausdrücklich durch Worte und allgemein angenommene Zeichen; sondern auch stillschweigend durch solche Handlungen erklären, welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übrig lassen.
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(2) In bezug auf die Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen ist auf die im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.
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Fundstelle: JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 · Inkrafttretensdatum: 01.01.1917
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Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001622&Paragraf=863
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## § 870 ABGB
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„Wer von dem anderen Teile durch List oder durch ungerechte und gegründete Furcht (§ 55) zu einem Vertrage veranlaßt worden, ist ihn zu halten nicht verbunden."
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Fundstelle: JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 · Inkrafttretensdatum: 01.01.1917
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Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001622&Paragraf=870
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## § 879 ABGB
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**Nichtige Verträge**
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(1) Ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
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(2) Insbesondere sind folgende Verträge nichtig:
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- wenn etwas für die Unterhandlung eines Ehevertrages bedungen wird;
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- wenn etwas für die Vermittlung einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung bedungen wird;
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- wenn ein Rechtsfreund eine ihm anvertraute Streitsache ganz oder teilweise an sich löst oder sich einen bestimmten Teil des Betrages versprechen läßt;
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- wenn eine Erbschaft oder ein Vermächtnis von einer dritten Person noch bei Lebzeiten derselben veräußert wird;
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- wenn jemand den Leichtsinn, die Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder Gemütsaufregung eines anderen ausbeutet, indem er sich oder einem Dritten für eine Leistung eine Gegenleistung versprechen oder gewähren läßt, deren Vermögenswert zu dem Wert der Leistung in auffallendem Mißverhältnisse steht.
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(3) Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, ist jedenfalls nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil gröblich benachteiligt.
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Fundstelle: JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992 · Inkrafttretensdatum: 01.07.1992
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Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001622&Paragraf=879
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## § 886 ABGB
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**Schriftform von Verträgen**
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„Ein Vertrag, für den Gesetz oder Parteiwille Schriftlichkeit bestimmt, kommt durch die Unterschrift der Parteien oder, falls sie des Schreibens unkundig oder wegen Gebrechens unfähig sind, durch Beisetzung ihres gerichtlich oder notariell beglaubigten Handzeichens oder Beisetzung des Handzeichens vor zwei Zeugen, deren einer den Namen der Partei unterfertigt, zustande. Der schriftliche Abschluß des Vertrages wird durch gerichtliche oder notarielle Beurkundung ersetzt. Eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift auf mechanischem Wege ist nur da genügend, wo sie im Geschäftsverkehr üblich ist."
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Fundstelle: JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 · Inkrafttretensdatum: 01.01.1917
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Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001622&Paragraf=886
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## § 905 ABGB
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**Erfüllungsort**
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(1) Kann der Erfüllungsort weder aus der Verabredung noch aus der Natur oder dem Zwecke des Geschäftes bestimmt werden, so ist an dem Orte zu leisten, wo der Schuldner zur Zeit des Vertragsabschlusses seinen Wohnsitz hatte, oder, wenn die Verbindlichkeit im Betriebe des gewerblichen oder geschäftlichen Unternehmens des Schuldners entstand, am Orte der Niederlassung. Für das Maß und das Gewicht ist der Ort der Erfüllung maßgeblich.
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(2) Aus der Übernahme der Kosten der Versendung durch den Schuldner allein folgt noch nicht, dass der Ort, an den die Versendung zu erfolgen hat, für den Schuldner als Erfüllungsort zu gelten hat.
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(3) Die Gefahr für eine mit Willen des Gläubigers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort übersendete Sache geht mit dem Zeitpunkt der Übergabe (§ 429) an den Gläubiger über.
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Inkrafttretensdatum: 13.06.2014
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Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001622&Paragraf=905
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## § 922 ABGB
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**Gewährleistung**
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(1) Wer einem anderen eine Sache gegen Entgelt überlässt, leistet Gewähr, dass sie dem Vertrag entspricht. Er haftet also dafür, dass die Sache die bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat, dass sie seiner Beschreibung, einer Probe oder einem Muster entspricht und dass sie der Natur des Geschäftes oder der getroffenen Verabredung gemäß verwendet werden kann.
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(2) Ob die Sache dem Vertrag entspricht, ist auch danach zu beurteilen, was der Übernehmer auf Grund der über sie gemachten öffentlichen Äußerungen des Übergebers oder des Herstellers, vor allem in der Werbung und in den der Sache beigefügten Angaben, erwarten kann; das gilt auch für öffentliche Äußerungen einer Person, die die Sache in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt hat oder die sich durch die Anbringung ihres Namens, ihrer Marke oder eines anderen Kennzeichens an der Sache als Hersteller bezeichnet. Solche öffentlichen Äußerungen binden den Übergeber jedoch nicht, wenn er sie weder kannte noch kennen konnte, wenn sie beim Abschluss des Vertrags berichtigt waren oder wenn sie den Vertragsabschluss nicht beeinflusst haben konnten.
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Inkrafttretensdatum: 01.01.2002
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Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001622&Paragraf=922
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## § 1014 ABGB
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**Aufwandersatz des Gewaltgebers**
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„Der Gewaltgeber ist verbunden, dem Gewalthaber allen zur Besorgung des Geschäftes nothwendig oder nützlich gemachten Aufwand, selbst bey fehlgeschlagenem Erfolge, zu ersetzen, und ihm auf Verlangen zur Bestreitung der baren Auslagen auch einen angemessenen Vorschuß zu leisten; er muß ferner allen durch sein Verschulden entstandenen, oder mit der Erfüllung des Auftrages verbundenen Schaden vergüten."
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Fundstelle: JGS Nr. 946/1811 · Inkrafttretensdatum: 01.01.1812
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Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001622&Paragraf=1014
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## § 1042 ABGB
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„Wer für einen Andern einen Aufwand macht, den dieser nach dem Gesetze selbst hätte machen müssen, hat das Recht, den Ersatz zu fordern."
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Fundstelle: JGS Nr. 946/1811 · Inkrafttretensdatum: 01.01.1812
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Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001622&Paragraf=1042
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## § 1151 ABGB
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**Dienst- und Werkvertrag**
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„Wenn jemand sich auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet, so entsteht ein Dienstvertrag; wenn jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt, ein Werkvertrag." Insoweit damit eine Geschäftsbesorgung (§ 1002) verbunden ist, müssen auch die Vorschriften über den Bevollmächtigungsvertrag beobachtet werden.
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Fundstelle: JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 · Inkrafttretensdatum: 01.01.1917
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Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001622&Paragraf=1151
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## § 1152 ABGB
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**Entgeltlichkeit**
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„Ist im Vertrage kein Entgelt bestimmt und auch nicht Unentgeltlichkeit vereinbart, so gilt ein angemessenes Entgelt als bedungen."
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Fundstelle: JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 · Inkrafttretensdatum: 01.01.1917
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Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001622&Paragraf=1152
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## § 1154 ABGB
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**Anspruch auf das Entgelt**
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(1) Wenn nichts anderes vereinbart oder bei Diensten der betreffenden Art üblich ist, ist das Entgelt nach Leistung der Dienste zu entrichten.
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(2) Ist das Entgelt nach Monaten oder kürzeren Zeiträumen bemessen, so ist es am Schlusse des einzelnen Zeitraumes; ist es nach längeren Zeiträumen bemessen, am Schlusse eines jeden Kalendermonats zu entrichten. Ein nach Stunden, nach Stück oder Einzelleistungen bemessenes Entgelt ist für die schon vollendeten Leistungen am Schlusse einer jeden Kalenderwoche, wenn es sich jedoch um Dienste höherer Art handelt, am Schlusse eines jeden Kalendermonats zu entrichten.
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(3) In jedem Falle wird das bereits verdiente Entgelt mit der Beendigung des Dienstverhältnisses fällig.
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Fundstelle: JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 · Inkrafttretensdatum: 01.01.1917
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Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001622&Paragraf=1154
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## § 1154b ABGB
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**Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unglücksfall**
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(1) Der Dienstnehmer behält seinen Anspruch auf das Entgelt für bis zu sechs Wochen bei Krankheit oder Unglücksfall, sofern er dies nicht vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht hat. Die Dauer erhöht sich auf acht Wochen bei fünfjähriger, zehn Wochen bei 15-jähriger und zwölf Wochen bei 25-jähriger Betriebszugehörigkeit. Danach kann das halbe Entgelt für jeweils vier weitere Wochen beansprucht werden.
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(2) Bei wiederholter Verhinderung innerhalb eines Arbeitsjahres besteht ein Anspruch nur, solange die Gesamtdauer aus Absatz 1 nicht aufgebraucht ist.
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(3) Bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten gelten besondere Regelungen mit bis zu acht Wochen Entgeltfortzahlung (zehn Wochen bei 15-jähriger Betriebszugehörigkeit). Bei mehreren Arbeitgebern entsteht der Anspruch nur beim Arbeitgeber, bei dem der Unfall eintrat.
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(4)–(7) Weitere Regelungen zu Kur- und Rehabilitationsaufenthalten, Katastropheneinsätzen sowie zur Hemmung von Verjährungsfristen bei Verhinderung wegen Krankheit naher Angehöriger.
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Fundstelle: JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2023 · Inkrafttretensdatum: 01.11.2023
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Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001622&Paragraf=1154b
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## § 1155 ABGB
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**Entgelt bei nicht zustande gekommenen Dienstleistungen**
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(1) Auch für Dienstleistungen, die nicht zustande gekommen sind, gebührt dem Dienstnehmer das Entgelt, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände, die auf Seite des Dienstgebers liegen, daran verhindert worden ist; er muß sich jedoch anrechnen, was er infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat.
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(2) Wurde er infolge solcher Umstände durch Zeitverlust bei der Dienstleistung verkürzt, so gebührt ihm angemessene Entschädigung.
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(Anm.: Abs. 3 und 4 außer Kraft getreten mit 31.12.2020)
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Fundstelle: JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020 · Inkrafttretensdatum: 01.01.2021
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Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001622&Paragraf=1155
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## § 1157 ABGB
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**Fürsorgepflicht des Dienstgebers**
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(1) Der Dienstgeber hat die Dienstleistungen so zu regeln und bezüglich der von ihm beizustellenden oder beigestellten Räume und Gerätschaften auf seine Kosten dafür zu sorgen, daß Leben und Gesundheit des Dienstnehmers, soweit es nach der Natur der Dienstleistung möglich ist, geschützt werden.
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(2) Ist der Dienstnehmer in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufgenommen, so hat dieser in Ansehung des Wohn- und Schlafraumes, der Verpflegung sowie der Arbeits- und Erholungszeit die mit Rücksicht auf Gesundheit, Sittlichkeit und Religion des Dienstnehmers erforderlichen Anordnungen zu treffen.
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Fundstelle: JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 · Inkrafttretensdatum: 01.01.1917
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Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001622&Paragraf=1157
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## § 1159 ABGB
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**Kündigung**
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(1) Ist das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung eingegangen oder fortgesetzt worden, so kann es durch Kündigung nach folgenden Bestimmungen gelöst werden.
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(2) Der Dienstgeber darf das Verhältnis mit sechswöchiger Frist zum Ende eines Kalendervierteljahres beenden. Diese Frist verlängert sich auf zwei Monate nach zwei Jahren, drei Monate nach fünf Jahren, vier Monate nach 15 Jahren und fünf Monate nach 25 Jahren Betriebszugehörigkeit.
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(3) Die Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung nicht unter die im Absatz 2 bestimmte Dauer herabgesetzt werden.
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(4) Der Dienstnehmer kann das Verhältnis mit einmonatiger Frist zum Monatsende beenden. Diese Frist ist durch Vereinbarung bis zu sechs Monaten erweiterbar, jedoch nicht kürzer als die vom Arbeitgeber einzuhaltende Frist.
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(5) Bei vorübergehendem Bedarf können beide Parteien während des ersten Monats mit einwöchiger Frist kündigen.
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(6) Freie Dienstverhältnisse enden mit vierwöchiger Frist (ab zweitem Jahr: sechswöchig) zum 15. oder Letzten eines Kalendermonats. Der erste Monat kann als Probezeit vereinbart werden.
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Inkrafttretensdatum: 01.01.2026
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Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001622&Paragraf=1159
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## § 1161 ABGB
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„Welche Wirkungen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Dienstgebers auf das Dienstverhältnis hat, bestimmt die Insolvenzordnung."
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Fundstelle: JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010 · Inkrafttretensdatum: 01.08.2010
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Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001622&Paragraf=1161
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## § 1162b ABGB
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Regelt die Rechte von Dienstnehmern bei ungerechtfertigter vorzeitiger Entlassung. Bei Entlassung ohne wichtigen Grund oder bei Verschulden des Dienstgebers am vorzeitigen Austritt behält der Arbeitnehmer seine vertragsgemäßen Entgeltansprüche für den Zeitraum bis zur regulären Vertragsbeendigung. Diese Ansprüche werden um Ersparnisse und anderweitige Verdienste gekürzt. „Soweit jedoch der oben genannte Zeitraum drei Monate nicht übersteigt, kann der Dienstnehmer das ganze für diese Zeit gebührende Entgelt ohne Abzug sofort fordern."
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Fundstelle: JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 · Inkrafttretensdatum: 01.01.1917
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Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001622&Paragraf=1162b
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## § 1162c ABGB
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„Trifft beide Teile ein Verschulden an der vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses, so hat der Richter nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Ersatz gebührt."
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Fundstelle: JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 · Inkrafttretensdatum: 01.01.1917
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Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001622&Paragraf=1162c
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## § 1162d ABGB
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„Ansprüche wegen vorzeitigen Austrittes oder vorzeitiger Entlassung im Sinne der §§ 1162a und 1162b müssen bei sonstigem Ausschlusse binnen sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden konnten, gerichtlich geltend gemacht werden."
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Fundstelle: JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 · Inkrafttretensdatum: 01.01.1917
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Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001622&Paragraf=1162d
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## § 1164 ABGB
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**Zwingende Vorschriften**
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(1) Die Berechtigungen des Dienstnehmers, die sich aus den Bestimmungen der §§ 1154 Abs. 3, § 1154b, 1156 bis 1159b, 1160 und 1162a bis 1163 ergeben, können durch den Dienstvertrag oder durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung nicht aufgehoben oder beschränkt werden.
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(2) Die genannten Paragraphen in der Fassung von BGBl. I Nr. 44/2000 gelten für Dienstverhinderungen in nach dem 31. Dezember 2000 begonnenen Arbeitsjahren.
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(3) Die verlängerte Anspruchsdauer bewirkt keine Verlängerung längerer Anspruchsdauern in kollektiven Regelungen oder Dienstverträgen.
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(4) Für Dienstnehmer günstigere Regelungen bleiben unberührt.
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Fundstelle: JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2019 · Inkrafttretensdatum: 01.09.2019
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Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001622&Paragraf=1164
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## § 1165 ABGB
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**Werkvertrag**
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„Der Unternehmer ist verpflichtet, das Werk persönlich oder unter seiner persönlichen Verantwortung ausführen zu lassen."
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Fundstelle: JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 · Inkrafttretensdatum: 01.01.1917
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Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001622&Paragraf=1165
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## § 1167 ABGB
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**Gewährleistung**
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„Bei Mängeln des Werkes kommen die für entgeltliche Verträge überhaupt geltenden Bestimmungen (§§ 922 bis 933b) zur Anwendung."
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Fundstelle: JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2001 · Inkrafttretensdatum: 01.01.2002
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Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001622&Paragraf=1167
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## § 1294 ABGB
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**Quellen der Beschädigung**
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„Der Schade entspringt entweder aus einer widerrechtlichen Handlung, oder Unterlassung eines Anderen; oder aus einem Zufalle. Die widerrechtliche Beschädigung wird entweder willkührlich, oder unwillkührlich zugefügt. Die willkührliche Beschädigung aber gründet sich theils in einer bösen Absicht, wenn der Schade mit Wissen und Willen; theils in einem Versehen, wenn er aus schuldbarer Unwissenheit, oder aus Mangel der gehörigen Aufmerksamkeit, oder des gehörigen Fleißes verursachet worden ist. Beydes wird ein Verschulden genannt."
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Fundstelle: JGS Nr. 946/1811 · Inkrafttretensdatum: 01.01.1812
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Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001622&Paragraf=1294
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## § 1295 ABGB
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**Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze**
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(1) Jedermann ist berechtigt, von dem Beschädiger den Ersatz des Schadens, welchen dieser ihm aus Verschulden zugefügt hat, zu fordern; der Schaden mag durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein.
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(2) Auch wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise absichtlich Schaden zufügt, ist dafür verantwortlich, jedoch falls dies in Ausübung eines Rechtes geschah, nur dann, wenn die Ausübung des Rechtes offenbar den Zweck hatte, den anderen zu schädigen.
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Fundstelle: JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 · Inkrafttretensdatum: 01.01.1917
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Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001622&Paragraf=1295
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## § 1298 ABGB
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**Beweislast bei Verhinderung**
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„Wer vorgibt, daß er an der Erfüllung seiner vertragsmäßigen oder gesetzlichen Verbindlichkeit ohne sein Verschulden verhindert worden sey, dem liegt der Beweis ob. Soweit er auf Grund vertraglicher Vereinbarung nur für grobe Fahrlässigkeit haftet, muß er auch beweisen, daß es an dieser Voraussetzung fehlt."
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Fundstelle: JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997 · Inkrafttretensdatum: 01.01.1997
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Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001622&Paragraf=1298
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## § 1313 ABGB
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„Für fremde, widerrechtliche Handlungen, woran jemand keinen Theil genommen hat, ist er in der Regel auch nicht verantwortlich. Selbst in den Fällen, wo die Gesetze das Gegentheil anordnen, bleibt ihm der Rückersatz gegen den Schuldtragenden vorbehalten."
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Inkrafttretensdatum: 01.01.1812
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Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001622&Paragraf=1313
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## § 1313a ABGB
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**Haftung für den Erfüllungsgehilfen**
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„Wer einem andern zu einer Leistung verpflichtet ist, haftet ihm für das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters sowie der Personen, deren er sich zur Erfüllung bedient, wie für sein eigenes."
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Fundstelle: JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 · Inkrafttretensdatum: 01.01.1917
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Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001622&Paragraf=1313a
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## § 1315 ABGB
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**Haftung für Besorgungsgehilfen**
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„Überhaupt haftet derjenige, welcher sich einer untüchtigen oder wissentlich einer gefährlichen Person zur Besorgung seiner Angelegenheiten bedient, für den Schaden, den sie in dieser Eigenschaft einem Dritten zufügt."
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Fundstelle: JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 · Inkrafttretensdatum: 01.01.1917
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Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001622&Paragraf=1315
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## § 1319a ABGB
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**Haftung des Wegehalters**
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(1) Wird durch den mangelhaften Zustand eines Weges ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so haftet derjenige für den Ersatz des Schadens, der für den ordnungsgemäßen Zustand des Weges als Halter verantwortlich ist, sofern er oder einer seiner Leute den Mangel vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet hat. Schadenersatz entfällt bei erkennbar unerlaubter Wegebenutzung.
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(2) Ein Weg ist eine Landfläche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen für den Verkehr jeder Art oder für bestimmte Arten des Verkehres benützt werden darf. Die Mangelhaftigkeit richtet sich nach Art und Widmung des Weges sowie angemessenen Betreuungsstandards.
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(3) Ist der mangelhafte Zustand durch Leute des Haftpflichtigen verschuldet worden, so haften auch sie nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
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Fundstelle: JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1975 · Inkrafttretensdatum: 01.01.1976
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Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001622&Paragraf=1319a
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## § 1358 ABGB
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„Wer eine fremde Schuld bezahlt, für die er persönlich oder mit bestimmten Vermögensstücken haftet, tritt in die Rechte des Gläubigers und ist befugt, von dem Schuldner den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern. Zu diesem Ende ist der befriedigte Gläubiger verbunden, dem Zahler alle vorhandenen Rechtsbehelfe und Sicherungsmittel auszuliefern."
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Fundstelle: JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 · Inkrafttretensdatum: 01.01.1917
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Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001622&Paragraf=1358
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## § 1392 ABGB
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**Abtretung (Cession)**
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„Wenn eine Forderung von einer Person an die andere übertragen, und von dieser angenommen wird; so entsteht die Umänderung des Rechtes mit Hinzukunft eines neuen Gläubigers. Eine solche Handlung heißt Abtretung (Cession), und kann mit, oder ohne Entgeld geschlossen werden."
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Inkrafttretensdatum: 01.01.1812
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Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001622&Paragraf=1392
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## § 1425 ABGB
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**Gerichtliche Hinterlegung der Schuld**
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„Kann eine Schuld aus dem Grunde, weil der Gläubiger unbekannt, abwesend, oder mit dem Angebothenen unzufrieden ist, oder aus andern wichtigen Gründen nicht bezahlet werden; so steht dem Schuldner bevor, die abzutragende Sache bey dem Gerichte zu hinterlegen; oder, wenn sie dazu nicht geeignet ist, die gerichtliche Einleitung zu deren Verwahrung anzusuchen. Jede dieser Handlungen; wenn sie rechtmäßig geschehen und dem Gläubiger bekannt gemacht worden ist, befreyt den Schuldner von seiner Verbindlichkeit, und wälzt die Gefahr der geleisteten Sache auf den Gläubiger."
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Fundstelle: JGS Nr. 946/1811 · Inkrafttretensdatum: 01.01.1812
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Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001622&Paragraf=1425
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## § 1431 ABGB
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**Zahlung einer Nichtschuld**
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„Wenn jemanden aus einem Irrthume, wäre es auch ein Rechtsirrthum, eine Sache oder eine Handlung geleistet worden, wozu er gegen den Leistenden kein Recht hat; so kann in der Regel im ersten Falle die Sache zurückgefordert, im zweyten aber ein dem verschafften Nutzen angemessener Lohn verlangt werden."
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Fundstelle: JGS Nr. 946/1811 · Inkrafttretensdatum: 01.01.1812
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Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001622&Paragraf=1431
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## § 1435 ABGB
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„Auch Sachen, die als eine wahre Schuldigkeit gegeben worden sind, kann der Geber von dem Empfänger zurück fordern, wenn der rechtliche Grund, sie zu behalten, aufgehört hat."
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Fundstelle: JGS Nr. 946/1811 · Inkrafttretensdatum: 01.01.1812
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Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001622&Paragraf=1435
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## § 1438 ABGB
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**Compensation**
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„Wenn Forderungen gegenseitig zusammentreffen, die richtig, gleichartig, und so beschaffen sind, daß eine Sache, die dem Einen als Gläubiger gebührt, von diesem auch als Schuldner dem Andern entrichtet werden kann; so entsteht, in so weit die Forderungen sich gegen einander ausgleichen, eine gegenseitige Aufhebung der Verbindlichkeiten (Compensation), welche schon für sich die gegenseitige Zahlung bewirket."
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Fundstelle: JGS Nr. 946/1811 · Inkrafttretensdatum: 01.01.1812
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Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001622&Paragraf=1438
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## § 1439 ABGB
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**Compensation**
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„Zwischen einer richtigen und nicht richtigen, so wie zwischen einer fälligen und noch nicht fälligen Forderung findet die Compensation nicht Statt. In wie fern gegen eine Insolvenzmasse die Compensation Statt finde, wird in der Insolvenzordnung bestimmt."
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Fundstelle: JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010 · Inkrafttretensdatum: 01.08.2010
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Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001622&Paragraf=1439
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## § 1486 ABGB
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**Besondere Verjährungszeit**
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Der Paragraph definiert mehrere Forderungen mit einer dreijährigen Verjährungsfrist, darunter: Lieferungen und Leistungen in gewerblichen Betrieben; landwirtschaftliche Erzeugnisse; Beköstigung, Pflege und Unterricht; Miet- und Pachtzinsen; Dienstnehmerentgelt; Honorare von Ärzten, Anwälten und ähnlichen Fachpersonen; Ausstattungen.
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Fundstelle: JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009 · Inkrafttretensdatum: 01.01.2010
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Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001622&Paragraf=1486
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## § 1489 ABGB
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**Verjährung von Entschädigungsklagen**
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„Jede Entschädigungsklage ist in drei Jahren von der Zeit an verjährt, zu welcher der Schade und die Person des Beschädigers dem Beschädigten bekannt wurde, der Schade mag durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein. Ist dem Beschädigten der Schade oder die Person des Beschädigers nicht bekannt geworden oder ist der Schade aus einer oder mehreren gerichtlich strafbaren Handlungen, die nur vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, entstanden, so erlischt das Klagerecht nur nach dreißig Jahren."
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Fundstelle: JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 496/1974 · Inkrafttretensdatum: 01.01.1975
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Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001622&Paragraf=1489
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## § 1497 ABGB
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**Unterbrechung der Verjährung**
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„Die Ersitzung sowohl, als die Verjährung wird unterbrochen, wenn derjenige, welcher sich auf dieselbe berufen will, vor dem Verlaufe der Verjährungszeit entweder ausdrücklich oder stillschweigend das Recht des Andern anerkannt hat; oder wenn er von dem Berechtigten belangt, und die Klage gehörig fortgesetzt wird. Wird aber die Klage durch einen rechtskräftigen Spruch für unstatthaft erklärt; so ist die Verjährung für ununterbrochen zu halten."
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Fundstelle: JGS Nr. 946/1811 · Inkrafttretensdatum: 01.01.1812
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Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001622&Paragraf=1497
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## § 1501 ABGB
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„Auf die Verjährung ist, ohne Einwendung der Parteyen, von Amts wegen kein Bedacht zu nehmen."
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Fundstelle: JGS Nr. 946/1811 · Inkrafttretensdatum: 01.01.1812
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Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001622&Paragraf=1501
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## § 1502 ABGB
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**Entsagung oder Verlängerung der Verjährung**
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„Der Verjährung kann weder im voraus entsagt, noch kann eine längere Verjährungsfrist, als durch die Gesetze bestimmt ist, bedungen werden."
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Fundstelle: JGS Nr. 946/1811 · Inkrafttretensdatum: 01.01.1812
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Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001622&Paragraf=1502
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## § 1503 ABGB
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**Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen**
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Zentrale Übergangsbestimmung des ABGB mit zahlreichen Absätzen, die das Inkrafttreten und die Anwendungsbestimmungen verschiedener Reformgesetze regeln, u. a. zu Kindschafts- und Namensrecht, Zahlungsverzug, Adoptionsrecht, Verbraucherrecht, GesbR-Reform, Erbrecht, Erwachsenenschutz sowie Arbeitsrecht und Kündigungsfristen.
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Fundstelle: BGBl. I Nr. 62/2026 · Inkrafttretensdatum: 30.07.2026 (tagesaktuelle Fassung)
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Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001622&Paragraf=1503
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