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2026-09-14 16:34:07 +02:00

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id: lb-bnd-16
batch: 8
title: "Entlassung Angestellte - Dienstverhinderung über eine erhebliche Zeit"
work: "Lexis Briefings Personalrecht"
chapter: "Beendigungsarten"
topic: beendigungsarten
author: "Vinzenz"
stand: 2026-08
source:
pdf: ".lexis360/Lexis360_entlassung_angestellte_dienstverhinderung_uber_ein.pdf"
text: ".lexis360/md/entlassung_angestellte_dienstverhinderung_uber_ein.md"
legal_bases: ["AngG § 27 Z 5", "GewO 1859 § 82 lit i", "EFZG § 2 Abs 2", "AngG § 8 Abs 3"]
tags: [dienstverhinderung, freiheitsstrafe, abwesenheit, haft, entlassung]
cross_refs: ["lb-bnd-12", "lb-bnd-14", "lb-bnd-15", "lb-bnd-17", "lb-bnd-18"]
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# Entlassung Angestellte Dienstverhinderung über eine erhebliche Zeit
*Lexis Briefings Personalrecht, Vinzenz, Stand August 2026 (lb-bnd-16).*
## Zusammenfassung
- **Entlassungsgrund (§ 27 Z 5 AngG), zwei Tatbestände** (getrennt prüfbar,
gemeinsam: der AN ist für gewisse Zeit an der Erfüllung der geschuldeten
Pflichten gehindert):
1. **Längere Freiheitsstrafe** — alle gefänglichen Anhaltungen, egal ob
Straf- oder Verwaltungsstrafe; erforderlich ist eine **rechtskräftige
Verurteilung**; **Untersuchungshaft genügt für Fall 1 nicht** (nur bei
Arbeitern ist sie nach § 82 lit i GewO 1859 tatbestandsmäßig). Als
Mindestdauer gilt in Analogie zur GewO-Regelung **länger als 14 Tage**;
die Entlassung kann erst am **15. Hafttag** ausgesprochen werden, selbst
wenn das Haftende schon feststeht.
2. **Abwesenheit während einer erheblichen Zeit** — Grund der Abwesenheit
irrelevant, **ausgenommen Krankheit, Unglücksfall** sowie Kur- und
Erholungsaufenthalte (§ 2 Abs 2 EFZG). Auch Untersuchungshaft ist hier
möglich (Lehre: ebenfalls 14-Tage-Referenz). „Erhebliche Zeit" ist
gesetzlich nicht definiert; als Mindestgrenze wird teils **eine Woche**
angesetzt (Parallele zu § 8 Abs 3 AngG), im Einzelfall entscheidend ist
die **Unzumutbarkeit** der Fortsetzung für den AG.
- **Verschulden:** nicht erforderlich (auch unverschuldet in Haft befindliche
AN sind entlassbar); die Verhinderung muss aber der Person des AN zumindest
**zurechenbar** sein.
- **Geltendmachung:** Dauerzustand — Entlassung während der gesamten
Abwesenheit möglich; bei Haft jedenfalls erst ab dem 15. Tag; **verfristet**,
wenn der AN entlassen wurde und den Dienst wieder angetreten hat.
Praxistipp: Zustellung der Entlassung per eingeschriebenem Brief an die
Adresse der **Haftanstalt** (Haftort bei der Meldung erfragen).
- **Abgrenzung:** Bei kurzen Anhaltungen mit Zusammenhang zur Tätigkeit
(zB Diebstahl) kommt eher der Entlassungsgrund der **Vertrauensunwürdigkeit**
in Betracht.
## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Entlassungsgrund 1 | längere Freiheitsstrafe, § 27 Z 5 Fall 1 AngG ✅ (Straf- oder Verwaltungsstrafe; rechtskräftige Verurteilung erforderlich) |
| Untersuchungshaft | genügt für Fall 1 (Angestellte) **nicht**; Arbeiter: § 82 lit i GewO 1859 erfasst auch U-Haft; Fall 2 kann trotzdem einschlägig sein |
| Mindestdauer Haft | AngG definiert „lang dauernd" nicht; über § 82 lit i GewO 1859: **länger als 14 Tage** → Entlassung erst am **15. Hafttag** aussprechbar |
| Entlassungsgrund 2 | Abwesenheit „erheblicher Zeit" ohne gesetzlichen Grund; ausgenommen Krankheit, Unglücksfall, Kur-/Erholungsaufenthalte (§ 2 Abs 2 EFZG) |
| „Erhebliche Zeit" | nicht definiert; Mindestgrenze nach Lehre **1 Woche** (vgl § 8 Abs 3 AngG); im Einzelfall Unzumutbarkeit der Fortsetzung |
| Verschulden | nicht erforderlich; Verhinderung muss dem AN zurechenbar sein |
| Geltendmachung | Dauerzustand während der ganzen Abwesenheit; verfristet nach Haftentlassung + Wiederaufnahme des Dienstes |
| Zustellung | Entlassung muss zugestellt werden; eingeschriebener Brief an die Haftanstalt |
| Alternative | kurze Anhaltungen mit Tätigkeitsbezug → eher Vertrauensunwürdigkeit prüfen |
## Rechtsgrundlagen
- **§ 27 Z 5 AngG** (Freiheitsstrafe; erhebliche Abwesenheit) — im Briefing
ausdrücklich zitiert ✅
- **§ 82 lit i GewO 1859** (Arbeiter-Paralleltatbestand; erfasst auch
Untersuchungshaft; 14-Tage-Mindestwert) — zitiert ✅
- **§ 2 Abs 2 EFZG** (Kur- und Erholungsaufenthalte als Verhinderungsgründe
wie Krankheit) — zitiert ✅
- **§ 8 Abs 3 AngG** (1-Wochen-Referenz, nur als Parallele der Lehre) —
zitiert ✅
## Payroll-Relevanz (Odoo)
- **Endabrechnung bei Haft:** Entlassung erst ab dem 15. Hafttag — bis dahin
laufen die Abrechnungsperioden normal weiter; die Entgeltverrechnung während
der Haft ist ein Entgeltfortzahlungs-/Entgeltfall, kein
Beendigungsdatum-Problem.
- **Beendigungsdatum** = Entlassungsausspruch (Zustellung an Haftanstalt
dokumentieren); nach Wiederaufnahme des Dienstes ist die Entlassung
verfristet — keine nachträgliche Umstellung der Beendigungsart.
- **EFZG-Ausnahme** (Kur-/Erholungsaufenthalt): im Entgeltfortzahlungsmodell
wie Krankheit behandeln, nicht als entlassungsfähige Abwesenheit führen.
- Kein SV-/Meldewesen-Spezifikum im Briefing.
## Verweise
- **KB-intern:** lb-bnd-12 (Besonderer Entlassungsschutz) · lb-bnd-14
(Beharrliche Pflichtenvernachlässigung) · lb-bnd-15 (Dienstunfähigkeit) ·
lb-bnd-17 (Tätlichkeit/Sittlichkeits-/Ehrverletzung) · lb-bnd-18 (Untreue)
- **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md` (AngG-Kernregime)