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2026-09-14 16:34:07 +02:00

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id: lb-pfl-02
batch: 7
title: "Pflegefreistellung - Kinder unter 12 Jahren"
work: "Lexis Briefings Personalrecht"
chapter: "Dienstverhinderung"
topic: pflegefreistellung
author: "Heinz-Ofner/Radauer"
stand: 2026-07
source:
pdf: ".lexis360/Lexis360_pflegefreistellung_kinder_unter_12_jahren.pdf"
text: ".lexis360/md/pflegefreistellung_kinder_unter_12_jahren.md"
legal_bases: ["UrlG § 16 Abs 2-4", "UrlG § 16 Abs 3", "UrlG § 16 Abs 4", "AngG § 8 Abs 3", "ABGB § 1154b Abs 5"]
tags: [pflegefreistellung, kinder-unter-12-jahren, zweite-pflegefreistellungswoche, krankenpflegefreistellung, einseitiger-urlaubsantritt, urlaubsjahr, arbeitsjahr]
cross_refs: ["lb-pfl-01", "lb-dvh-03", "lb-url-12", "lb-url-06", "lb-url-10", "lb-kzs-04"]
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# Pflegefreistellung Kinder unter 12 Jahren
*Lexis Briefings Personalrecht, Heinz-Ofner/Radauer, Stand Juli 2026 (lb-pfl-02).*
## Zusammenfassung
- **Grundanspruch:** Für alle Pflegefreistellungsarten zusammen gebührt
Entgeltfortzahlung bis zum Ausmaß der **regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit innerhalb eines Arbeitsjahres** (→ lb-pfl-01). Ist dieser
Anspruch ausgeschöpft und erkrankt ein **unter zwölfjähriges Kind**
neuerlich, besteht unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf
**eine weitere Woche** Pflegefreistellung.
- **Voraussetzungen der zusätzlichen Woche (§ 16 Abs 2 bis 4 UrlG):**
das Kind hat das **zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten**,
und es ist **neuerlich pflegebedürftig erkrankt** (wobei der
Arbeitnehmer dadurch an der Arbeitsleistung verhindert sein muss)
bzw. die erste Pflegefreistellung betraf nicht dieses Kind.
- **Kind-Begriff:** eigenes Kind (auch Wahl- oder Pflegekind) oder ein
im gemeinsamen Haushalt lebendes leibliches Kind des anderen
Ehegatten, des eingetragenen Partners oder Lebensgefährten; der
Anspruch besteht auch für Elternteile, die mit ihrem erkrankten Kind
**nicht im gemeinsamen Haushalt** leben (§ 16 Abs 4 UrlG).
- **Keine zwei durchgehenden Wochen:** Die zusätzliche Woche erfordert
eine **neuerliche, gesondert zu betrachtende Erkrankung** (oder ein
anderes Kind in der ersten Woche). Pro Erkrankung steht maximal
**eine Woche** zu — zwei durchgehende Wochen für dasselbe Kind sind
grundsätzlich nicht möglich.
- **Gesamtmaximum:** In diesen Fällen ist der Gesamtanspruch pro
Arbeitsjahr auf **maximal zwei Wochen** begrenzt (erste „normale"
Woche + zweite Woche für Kinder unter zwölf Jahren). Beispiel des
Quelltexts: Erkrankung der Ehefrau (8 Arbeitstage) ⇒ 5 Arbeitstage
erste Woche; zweite Erkrankung der 14-jährigen Tochter ⇒ kein
Anspruch (verbraucht, zudem über 12); dritter Fall 11-jähriger Sohn
(7 Arbeitstage) ⇒ 5 Arbeitstage zweite Woche.
- **Subsidiarität:** Die zweite Woche gebührt nur, wenn **nicht
ohnehin** ein Entgeltfortzahlungsanspruch nach anderen Bestimmungen
(Gesetz, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag)
besteht — zB nach § 8 Abs 3 AngG bzw § 1154b Abs 5 ABGB
(→ lb-dvh-03).
- **Einseitiger Urlaubsantritt (§ 16 Abs 3 UrlG):** Ist auch die
zusätzliche Woche verbraucht und ist das unter zwölfjährige Kind
weiterhin krank, kann der Arbeitnehmer **ohne vorherige Vereinbarung
Urlaub konsumieren** — der Arbeitgeber ist unverzüglich zu
verständigen, und der Arbeitnehmer muss die Voraussetzungen des
„eigenmächtigen" Urlaubsantritts **nachweisen können**. **Kein
Urlaubsvorgriff** auf das kommende Urlaubsjahr ohne Zustimmung des
Arbeitgebers; ist der Urlaub des laufenden Jahres bereits
verbraucht, darf kein weiterer Urlaub konsumiert werden. Bleibt der
Arbeitnehmer dann gleichwohl der Arbeit fern, verliert er lediglich
den Entgeltanspruch — **entlassen werden darf er deswegen nicht**.
## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Frist | Detail |
|---|---|
| Erste Woche | alle Pflegefreistellungsarten zusammen, max. Ausmaß der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit je Arbeitsjahr (→ lb-pfl-01) |
| Zweite Woche | nur bei **Kind unter zwölf Jahren** mit **neuerlicher** pflegebedürftiger Erkrankung (oder die erste Woche betraf ein anderes Kind); § 16 Abs 2 bis 4 UrlG |
| Kind-Begriff | eigenes Kind/Wahl-/Pflegekind; im gemeinsamen Haushalt lebendes leibliches Kind des anderen Ehegatten/Partners/Lebensgefährten; auch Elternteile ohne gemeinsamen Haushalt (§ 16 Abs 4 UrlG) |
| Gesamtmaximum | **max. 2 Wochen pro Arbeitsjahr** („normale" Woche + Kinder-unter-12-Woche) |
| Pro Erkrankung | max. **1 Woche**; zwei durchgehende Wochen für dasselbe Kind grundsätzlich unmöglich; nur bei gesonderter zweiter Erkrankung |
| Subsidiarität | zweite Woche nur ohne anderweitigen Entgeltfortzahlungsanspruch (Gesetz/KV/BV/AV; zB § 8 Abs 3 AngG, § 1154b Abs 5 ABGB) |
| Einseitiger Urlaubsantritt | § 16 Abs 3 UrlG: nach Verbrauch beider Wochen Urlaub ohne vorherige Vereinbarung; unverzügliche Verständigung; Nachweislast beim Arbeitnehmer |
| Urlaubsvorgriff | **nicht zulässig** ohne Zustimmung des Arbeitgebers (→ lb-url-12) |
| Fernbleiben ohne Urlaubsanspruch | nur **Entgeltverlust**, kein Entlassungsgrund |
## Rechtsgrundlagen
- **§ 16 Abs 2 bis 4 UrlG** — zusätzliche Woche für Kinder unter zwölf
Jahren (Abs 4: Haushaltsunabhängigkeit); **§ 16 Abs 3 UrlG** —
einseitiger Urlaubsantritt nach Verbrauch der Wochen.
- **§ 8 Abs 3 AngG bzw § 1154b Abs 5 ABGB** — subsidiäre sonstige
Dienstverhinderungsgründe (Ausschluss der zweiten Woche bei
anderweitigem Anspruch; → lb-dvh-03).
## Payroll-Relevanz (Odoo)
- **Zweistufiges Kontingent:** Pflegefreistellungs-Kontingent je
Arbeitsjahr mit Stufe 2 („Kinder-Woche"): nur freigeben, wenn
Alter < 12 (Stichtags-/Geburtsdaten-Prüfung) **und** neuerlicher
Anlassfall (anderes Kind oder neue Erkrankung) — Anlassfall-Bezug am
Abwesenheitssatz führen.
- **Subsidiaritätsprüfung:** vor Freigabe der zweiten Woche prüfen, ob
ein KV-/BV-/AV-Anspruch greift (KV-Kontingente aus dem KV-Framework);
bewusste Reihenfolge der Anspruchsquellen dokumentieren.
- **Einseitiger Urlaubsantritt:** Übergang Pflegefreistellung →
Urlaubsverbrauch (Urlaubsentgelt statt Pflegefreistellungs-Entgelt),
ohne Arbeitgeber-Freigabe; Verständigungs-/Nachweisvermerk am Satz.
- **Urlaubsvorgriff-Sperre:** Urlaubsverbrauch über das laufende
Urlaubsjahr hinaus ohne Zustimmung blockieren (→ lb-url-12).
- **Entgeltverlust ohne Entlassung:** restliche Tage als unbezahlte
Abwesenheit führen — kein Abrechnungs-Endeszenario auslösen.
## Verweise
- **KB-intern:** lb-pfl-01 (Pflegefreistellung — Grundtatbestand, drei
Arten, erste Woche) · lb-dvh-03 (Sonstige Dienstverhinderungsgründe —
Subsidiarität zur zweiten Woche) · lb-url-12 (Urlaubsvorgriff —
Sperre ohne Zustimmung) · lb-url-06 (Urlaub und
Arbeitsverhinderung) · lb-url-10 (Urlaubsvereinbarung —
einseitiger Urlaubsantritt) · lb-kzs-04 (Begleitung schwerst
erkrankter Kinder — Abgrenzung zur langfristigen
Familienhospiz-Maßnahme)
- **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md`