[ADD] personalverrechnung: Lexis360 knowledge base (Batch 7)

Seventh Lexis 360 intake (97 briefings, source Stands 2026-06 to
2026-08), extending the corpus to 374 curated entries in 56 clusters.
This batch opens five further briefings chapters ('Urlaub &
Karenzierung', 'Schwangerschaft & Elternkarenz', 'Krankenstand &
Arbeitsunfall', 'Dienstverhinderung', 'Ausserhalb des Betriebs-
standortes'; ten chapters in total now).

- 16 new clusters: urlaub (14), krankenstand (9), grenzeinsatz grz
  (8: Ausland/Entsendung/Standortverlegung), karenzsonderformen
  (7: Bildungs-/Hospiz-/Pflegekarenz), elternteilzeit (6), karenz
  (6), kinderbetreuungsgeld (6), praesenzdienst (6), telearbeit
  (6), mutterschutz msf (5: Schutzfristen/Wochengeld), dienst-
  verhinderung dvh (4, incl. Streik), arbeitskraefteueberlassung
  (2, AUEG), entgeltfortzahlung an Feiertagen efz (2), papamonat
  (2), pflegefreistellung (2), wiedereingliederung (2); existing
  clusters extended: arbeitnehmerschutz 12 -> 16 (Arbeitsunfall/
  Berufskrankheit), schwangerschaft 1 -> 7
- documented gaps closed: Bildungskarenz (kzs), Abfertigung Alt
  (lb-kar-01), Entgeltfortzahlung an Feiertagen (lb-efz-01/02),
  Gefahrenevaluierung und Arbeitsverbote (lb-sch-04), Telearbeit
  (tel cluster)
- three truncated duplicate export filenames (auslandstatigkeit_
  sv_tatigkeit_in x3) renamed explicitly before extraction
- cross-batch reconciliations: lb-sch-01's Gefahrenevaluierung gap
  now fully closed (-> lb-sch-04), lb-tzb-02's open Bildungskarenz
  reference resolved (-> lb-kzs-01; terminology conflict with the
  tzb briefing flagged for RIS)
- frontmatter fixes: seven entries of a stalled first curation
  pass used invented topic values (papamonat-und-familienzeit-
  bonus, geburt-schutzfrist, wochengeld) -> normalized to the
  schema values (familienzeit, schutzfrist)
- flagged: asc-15 worked example draws a 42-day contingency
  (1st-service-year pattern) against its own stage table (56
  days), aug paragraph garble ('11503/1503 Abs 30 ABGB', likely
  1153 Abs 30), grz-08 OGH follow-duty case law vs. explicit
  source criticism, efz-01 36-hours compensatory time off,
  dvh-04 pay claims of non-striking employees unsettled per
  source
- note: the first curation pass stalled at 82/97 (no progress
  from 14:43); the remaining 15 entries (asc-13..16, dvh/efz/pfl,
  grz-08, aug) were re-run by three fresh parallel agents after
  the user canceled the stuck one
This commit is contained in:
2026-09-10 15:24:36 +02:00
parent fe8243931a
commit 18bcc97133
104 changed files with 17282 additions and 44 deletions
@@ -0,0 +1,234 @@
---
id: lb-aug-01
batch: 7
title: "Arbeitskräfteüberlassung - Aufgaben von Überlasser und Beschäftiger"
work: "Lexis Briefings Personalrecht"
chapter: "Außerhalb des Betriebsstandortes"
topic: arbeitskrafteuberlassung
author: "Thöny-Maier/David"
stand: 2026-06
source:
pdf: ".lexis360/Lexis360_arbeitskrafteuberlassung_aufgaben_von_uberlasser_u.pdf"
text: ".lexis360/md/arbeitskrafteuberlassung_aufgaben_von_uberlasser_u.md"
legal_bases: ["AÜG § 5", "AÜG § 6", "AÜG § 10 Abs 5", "AÜG § 11", "AÜG § 12", "AÜG § 13", "AÜG § 14", "AÜG § 22", "AÜG §§ 22a22g", "ASVG § 67a Abs 3 Z 2", "ABGB § 1159", "LSD-BG § 26", "ArbVG § 99 Abs 5", "ArbVG § 14 Abs 3", "NSchG", "Schwerarbeitsverordnung", "AngG"]
tags: [arbeitskrafteuberlassung, aueg, uberlasser, beschaftiger, dienstzettel, uberlassungsmitteilung, burgerhaftung, sozial-weiterbildungsfonds]
cross_refs: ["lb-aug-02", "lb-nsc-01", "lb-swa-05", "lb-lsd-03", "lb-lnk-02", "lb-grz-02", "lb-grz-06"]
---
# Arbeitskräfteüberlassung Aufgaben von Überlasser und Beschäftiger
*Lexis Briefings Personalrecht, Thöny-Maier/David, Stand Juni 2026 (lb-aug-01).*
## Zusammenfassung
- **Konstruktion:** Bei der Arbeitskräfteüberlassung ist der **Überlasser
Arbeitgeber** des überlassenen Arbeitnehmers und stellt ihn dem
**Beschäftiger** zur Leistungserbringung zur Verfügung. Daraus folgen
besondere Pflichten beider Seiten: Mitteilungs- und Aufzeichnungspflichten
des Überlassers; Bürgenhaftung des Beschäftigers für Entgeltansprüche;
Arbeitnehmerschutz und Fürsorge im Beschäftigerbetrieb.
- **Arbeitgeberfunktion des Überlassers (§ 5 AÜG):** SV-Anmeldung **vor
Aufnahme der Beschäftigung**, Abmeldung bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses; Auszahlung des vereinbarten Entgelts; Durchführung
der **Meldungen betreffend Nachtschwerarbeit (NSchG) und von
Schwerarbeitszeiten (Schwerarbeitsverordnung)** sowie schriftliche
Information des AN über die erstatteten Meldungen. Der Beschäftiger muss
den Überlasser über geleistete Nachtschwer-/Schwerarbeit informieren,
damit dieser die Meldeverpflichtungen erfüllen kann — **Abrechnung und
SV-An-/Abmeldung laufen damit vollständig beim Überlasser**.
- **Vereinbarung und Dienstzettel (§ 11 AÜG):** Vor jeder Überlassung ist
mit dem AN eine Vereinbarung mit **15 zwingenden Inhalten**
abzuschließen (u. a. Parteien, Beginn, Befristungsgründe,
Kündigungsfrist/-termin und -verfahren, Beschäftigungs-Bundesländer bzw.
-Staaten, allfällige Einstufung in ein generelles Schema, vorgesehene
Verwendung, Grundgehalt/-lohn samt weiteren Entgeltbestandteilen wie
Sonderzahlungen und allfälliger Überstundenvergütung nebst Fälligkeit
und Auszahlungsart, Jahresurlaub, Normalarbeitszeit, anzuwendende Normen
der kollektiven Rechtsgestaltung, SV-Träger und BV-Kasse bzw. für
BUAG-AN die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, Probezeit,
Fortbildungsanspruch). Über diese Inhalte ist ein **Dienstzettel**
auszustellen, sofern keine schriftliche Vereinbarung mit allen Angaben
übergeben wurde. Fehhlt der Dienstzettel oder entspricht er nicht der
Vereinbarung, muss die Arbeitskraft der Überlassung **nicht Folge
leisten**.
- **Auslandsdienstzettel:** Verrichtet der AN seine Tätigkeit **länger als
einen Monat im Ausland**, enthält der vor der Abreise auszuhändigende
Dienstzettel/Arbeitsvertrag zusätzlich: Staat, Ort und voraussichtliche
Dauer der Arbeitsleistung; die Auszahlungswährung; allfällige
Zusatzvergütung für die Auslandstätigkeit einschließlich eines höheren
Mindestentgelts nach den lohnrechtlichen Bestimmungen des Einsatzstaats;
Bedingungen für die Rückführung nach Österreich; allfälligen
Aufwandersatz nach österreichischen und ausländischen Bestimmungen;
Hinweis auf die Website des Einsatzstaats.
- **Änderungen** der Dienstzettel-Angaben sind unverzüglich, spätestens am
Tag ihres Wirksamwerdens, schriftlich mitzuteilen (nicht nötig bei
Änderungen von Gesetzen/kollektiven Normen, auf die zulässig verwiesen
wurde, bei das Grundgehalt/-lohn betreffenden Änderungen und bei
dienstzeitabhängiger Vorrückung in derselben Verwendungs- oder
Berufsgruppe). Praxis der Quelle: Probezeit für Angestellte zulässig;
der KV Arbeitskräfteüberlassung für Arbeiter sieht einen automatischen
Probemonat vor.
- **Unzulässige Vereinbarungen** (Katalog): Entgeltanspruch auf die
Beschäftigungsdauer im Beschäftigerbetrieb einschränken; Arbeitszeit
wesentlich unter dem zu erwartenden Beschäftigungsausmaß bzw. geringeres
Ausmaß für überlassungsfreie Zeiten; Anordnungsrecht regelmäßiger
Mehrarbeit bei vereinbarter Teilzeit; Befristung ohne sachliche
Rechtfertigung; Verkürzung der Verfalls-/Verjährungsvorschriften;
Beschränkung der Erwerbstätigkeit nach Vertragsende (insb.
Konventionalstrafen, Reugelder, Einstellungsverbote); Entgeltzahlung des
AN im Gegenzug zur Überlassung bzw. für den Fall der
Arbeitsaufnahme beim früheren Beschäftiger; Beschränkung des Zugangs zu
Wohlfahrtseinrichtungen des Beschäftigerbetriebs.
- **Überlassungsmitteilung (§ 12 AÜG):** Der Überlasser muss dem AN **vor
jeder neuen Überlassung** alle wesentlichen Umstände der Überlassung
mitteilen und **schriftlich bestätigen** (lassen): Beschäftiger; im
Beschäftigerbetrieb anzuwendender KV und Einstufung für vergleichbare
AN/Tätigkeiten; Normalarbeitszeit und deren voraussichtliche Lage;
Entgelt und Aufwandsentschädigungen — **Grundgehalt/-lohn, Zulagen,
Zuschläge und Sonderzahlungen jeweils getrennt auszuweisen**; Art der
Arbeit; voraussichtliche Dauer; genauer Zeitpunkt und Ort des
Arbeitsantritts; allfällige Arbeiten außerhalb der Betriebsstätte.
- **Aufzeichnungen (§ 13 AÜG)** ab Aufnahme der Überlassungstätigkeit:
Stammdaten der überlassenen Arbeitskräfte (Vor-/Familienname,
SV-Nummer, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit,
Arbeiter/Angestellte); Beschäftigerdaten inkl. **UID-Nr** und
gesetzlicher Interessenvertretung (bzw. Fachverband/Berufsvereinigung);
Beginn und Ende jeder Überlassung je Arbeitskraft. Aufbewahrung von
Aufzeichnungen, Dienstzettel-Ausfertigungen und
Überlassungsmitteilungen **fünf Jahre nach der letzten Eintragung**.
Zusätzlich **Jahresmitteilung** an den vom Bundesminister für Arbeit,
Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz beauftragten Dienstleister:
elektronisch, leicht verarbeitbares Format, **jährlich mit Ende Juli**
für das vorangegangene Jahr (AN-Daten, Beginn/Ende der einzelnen
Überlassungen, Beschäftiger inkl. UID-Nr und Interessenvertretung,
Bundesland bzw. bei Auslandsüberlassungen der Staat des
Beschäftigerbetriebs).
- **Arbeitnehmerschutz (§ 6 AÜG):** Der Beschäftiger gilt für die Dauer
der Beschäftigung des Überlassenen in seinem Betrieb **als Arbeitgeber
iSd Arbeitnehmerschutzvorschriften** und trifft die Fürsorgepflicht.
Der Überlasser muss ihn auf alle Umstände hinweisen, die den
persönlichen Arbeitsschutz betreffen, und die Überlassung **sofort
beenden**, wenn er weiß (oder wissen musste), dass der Beschäftiger den
Arbeitnehmerschutz oder seine Fürsorgepflicht verletzt.
- **Beendigung (§ 10 Abs 5 AÜG):** Kündigungsfrist **14 Tage**, sofern
nicht gesetzlich, kollektiv- oder einzelvertraglich länger. Der KV der
Arbeitskräfteüberlassung sah bereits zuvor nach Betriebszugehörigkeit
gestaffelte, längere Fristen mit Kündigungstermin vor; § 1159 ABGB
(idF ab 1. 10. 2021) lässt KV-Abweichungen zu, wovon der KV Gebrauch
gemacht hat (Kundmachung nach § 14 Abs 3 ArbVG — ⚠ zur export-gestellten
Übergangsbestimmung s. Rechtsgrundlagen), sodass die längeren
KV-Fristen weiter gelten. Für Angestellte gelten die Kündigungsfristen
des Angestelltengesetzes. Eine **Beendigungserklärung** kann nur der
Überlasser aussprechen; Kündigung oder Austritt des AN nur gegenüber
dem Überlasser.
- **Bürgenhaftung des Beschäftigers (§ 14 AÜG):** Der Beschäftiger haftet
als Bürge für alle **Entgeltansprüche**, die der AN während seiner
Tätigkeit im Beschäftigerbetrieb erwirbt, und für die damit
zusammenhängenden **SV-Beiträge (Arbeitnehmer- und
Arbeitgeberbeiträge)**. Die Haftung reduziert sich anteilig um gemäß
§ 67a Abs 3 Z 2 ASVG an das Dienstleistungszentrum überwiesene
SV-Beiträge, sofern der Beschäftiger nachweist, dass die Arbeitskraft
im jeweiligen Auftrag beschäftigt war und wie hoch die auf sie
entfallende Beitragsleistung ist.
- **Betriebsrat im Beschäftigerbetrieb (§ 99 Abs 5 ArbVG):** vorab über
den geplanten Einsatz überlassener AN informieren; auf Verlangen
beraten; Aufnahme der Beschäftigung unverzüglich mitteilen; auf
Verlangen Auskunft über die Vereinbarungen zu zeitlichem Arbeitseinsatz
und Vergütung der Überlassung. Der BR kann den Abschluss einer BV über
„Grundsätze der betrieblichen Beschäftigung von Arbeitnehmern, die im
Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung tätig sind", verlangen.
- **Strafen:** Verstöße gegen das AÜG: bei den meisten Straftatbeständen
**€ 1.000 bis € 5.000**, im Wiederholungsfall **€ 2.000 bis
€ 10.000** (§ 22 AÜG); bei Verstößen gegen Meldepflichten die Strafen
des **§ 26 LSD-BG (bis € 20.000)**.
- **Sozial- und Weiterbildungsfonds (§§ 22a22g AÜG):** Für überlassene
Arbeitnehmer gewerblicher Arbeitskräfteüberlasser eingerichtet; erbringt
in überlassungsfreien Zeiten („Stehzeiten") und Zeiten der
Arbeitslosigkeit Unterstützungsleistungen und Fortbildungsmaßnahmen
(Leistungen seit 1. 1. 2014). Finanzierung va aus **Beiträgen der
Überlasser**: für überlassene Arbeiter seit 1. 1. 2013, für überlassene
Angestellte ab 1. 1. 2017 zu entrichten. Beitragssatz **0,35 %**, zu
entrichten von der **allgemeinen Beitragsgrundlage nach dem ASVG bis
zur Höchstbeitragsgrundlage, auch von den Sonderzahlungen**. Einhebung
über die zuständigen gesetzlichen Krankenversicherungsträger bzw. die
BUAK; für aus dem Ausland überlassene, in Österreich nicht
SV-pflichtige Arbeitnehmer zahlt der Überlasser direkt an den Fonds.
## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-06)
| Wert / Frist | Detail |
|---|---|
| SV-An-/Abmeldung | Überlasser meldet **vor Aufnahme der Beschäftigung** an, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab (§ 5 AÜG) (Stand 2026-06) |
| Kündigungsfrist | **14 Tage** (§ 10 Abs 5 AÜG), sofern nicht länger; KV: nach Betriebszugehörigkeit gestaffelt, länger, mit Kündigungstermin; Angestellte: AngG (Stand 2026-06) |
| Fonds-Beitrag | **0,35 %** der allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur HBG, auch von Sonderzahlungen; Arbeiter seit **1. 1. 2013**, Angestellte ab **1. 1. 2017** (§§ 22a22g AÜG); Einhebung über Krankenversicherungsträger/BUAK, bei nicht in Ö SV-pflichtigen Auslands-Überlassenen Direktzahlung an den Fonds (Stand 2026-06) |
| Aufbewahrung | **5 Jahre** nach der letzten Eintragung (Aufzeichnungen, Dienstzettel-Ausfertigungen, Überlassungsmitteilungen) (Stand 2026-06) |
| Jahresmitteilung | an den ministeriellen Dienstleister, elektronisch, **jährlich mit Ende Juli** für das Vorjahr (§ 13 AÜG) (Stand 2026-06) |
| Strafen AÜG | **€ 1.000–€ 5.000**, Wiederholungsfall **€ 2.000–€ 10.000** (§ 22 AÜG) (Stand 2026-06) |
| Strafen Meldepflichten | bis **€ 20.000** (§ 26 LSD-BG) (Stand 2026-06) |
| Auslandsdienstzettel | bei Auslandstätigkeit **> 1 Monat**, **vor der Abreise** auszuhändigen (§ 11 AÜG) (Stand 2026-06) |
| Dienstzettel-Änderung | unverzüglich, spätestens **am Tag des Wirksamwerdens**, schriftlich (Stand 2026-06) |
## Rechtsgrundlagen
- **AÜG:** § 5 (AG-Pflichten: SV-Meldungen, Entgeltzahlung, NSchG-/
Schwerarbeits-Meldungen), § 6 (Beschäftiger als AG iSd
Arbeitnehmerschutzvorschriften), § 10 Abs 5 (Kündigungsfrist), § 11
(Vereinbarung/Dienstzettel inkl. Auslandsdienstzettel), § 12
(Überlassungsmitteilung), § 13 (Aufzeichnungen, Aufbewahrung,
Jahresmitteilung), § 14 (Bürgenhaftung), § 22 (Strafbestimmungen),
§§ 22a22g (Sozial- und Weiterbildungsfonds) — ✅ ausdrücklich zitiert.
- **ASVG § 67a Abs 3 Z 2** (Überweisung von SV-Beiträgen an das
Dienstleistungszentrum — Grundlage der Haftungsreduktion des
Beschäftigers) — ✅.
- **ABGB § 1159** (Kündigungsfristen idF ab 1. 10. 2021; KV darf
abweichende Regelungen festlegen) — ✅. ⚠ Die zitierte Übergangs-/
Kundmachungsbestimmung erscheint im Export als „§ 11503 Abs 30 ABGB"
— offensichtlich gestellte Paragraphennummer (in lb-aug-02 lautet
derselbe Passus „§ 1503 Abs 30 ABGB"); vor Implementierung gegen RIS
klären, daher nicht in `legal_bases`.
- **LSD-BG § 26** (Strafen bei Meldepflichtverstößen), **ArbVG § 99 Abs 5**
(Betriebsrat-Information im Beschäftigerbetrieb), **ArbVG § 14 Abs 3**
(Kundmachung des KV) — ✅.
- **NSchG** und **Schwerarbeitsverordnung** (Meldungen Nachtschwerarbeit/
Schwerarbeitszeiten) sowie **AngG** (Kündigungsfristen der Angestellten)
— ✅ im Quelltext benannt.
## Payroll-Relevanz (Odoo)
- **Überlasser = abrechnender AG:** SV-An-/Abmeldung, Entgeltzahlung und
NSchG-/Schwerarbeits-Meldungen laufen in der Abrechnung des Überlassers;
die Einsatzdaten (Arbeitszeiten, NSchG-/Schwerarbeits-Info) liefert der
Beschäftiger zu — Datenübergabe Beschäftigerbetrieb → Überlasser-
Abrechnung als Schnittstelle des Meldewesens (→ lb-nsc-01, lb-swa-05;
Meldekonformität/§ 26 LSD-BG → lb-lsd-03).
- **Fonds-Beitrag 0,35 %** ist ein eigener lohnabhängiger Beitrag des
Überlassers auf der allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur HBG inkl.
Sonderzahlungen — als eigene Beitragsregel führen (Satz als gepflegter
Parameter, nicht hard-codiert; Muster lohnabhängiger Beiträge →
lb-lnk-02); Sonderfall Direktzahlung an den Fonds bei nicht in Ö
SV-pflichtigen Überlassenen.
- **Entgeltstruktur:** Die Überlassungsmitteilung verlangt getrennten
Ausweis von Grundgehalt/-lohn, Zulagen, Zuschlägen und
Sonderzahlungen; Aufwandsentschädigungen separat — Entgeltkategorien
der Abrechnung sauber trennen.
- **HR-Dokumentensteuerung:** § 11-Vereinbarung/Dienstzettel vor der
Überlassung, Auslandsdienstzettel vor Abreise (> 1 Monat),
Änderungsmitteilung am Wirksamkeitstag, Überlassungsmitteilung je
neuer Überlassung, 5-Jahres-Aufbewahrung, Jahresmitteilung bis Ende
Juli — als fälligkeitsgesteuerte HR-Tasks/Reports abbilden.
- **Grenzüberschreitend:** KommSt-Entfall bei Überlasser-Baustellen im
Ausland ab dem siebenten Monat (§ 4 Abs 3 KommStG → lb-grz-06);
Auslandsdienstzettel-Pflichten und anzuwendendes Recht (→ lb-grz-02).
## Verweise
- **KB-intern:** lb-aug-02 (wichtige Grundsätze: Begriff, Werkvertrags-
Abgrenzung, KV-Regime, Gleichstellung) · lb-nsc-01 (Nachtschwerarbeit —
NSchG-Meldewesen/Beitrag) · lb-swa-05 (Schwerarbeit — Meldepflicht des
Arbeitgebers) · lb-lsd-03 (Meldepflichten bei grenzüberschreitendem
Arbeitseinsatz; § 26 LSD-BG) · lb-lnk-02 (Dienstgeberbeitrag — Muster
lohnabhängiger DG-Beiträge) · lb-grz-02 (Auslandstätigkeit —
anzuwendendes Arbeitsrecht; Auslandsdienstzettel) · lb-grz-06 (KommSt
§ 4 Abs 3: Entfall ab 7. Monat bei Arbeitskräfteüberlassung)
- **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md`
(SV-BG- und Meldewesen-Grundlagen der Abrechnung).