[ADD] personalverrechnung: Lexis360 knowledge base (Batch 7)

Seventh Lexis 360 intake (97 briefings, source Stands 2026-06 to
2026-08), extending the corpus to 374 curated entries in 56 clusters.
This batch opens five further briefings chapters ('Urlaub &
Karenzierung', 'Schwangerschaft & Elternkarenz', 'Krankenstand &
Arbeitsunfall', 'Dienstverhinderung', 'Ausserhalb des Betriebs-
standortes'; ten chapters in total now).

- 16 new clusters: urlaub (14), krankenstand (9), grenzeinsatz grz
  (8: Ausland/Entsendung/Standortverlegung), karenzsonderformen
  (7: Bildungs-/Hospiz-/Pflegekarenz), elternteilzeit (6), karenz
  (6), kinderbetreuungsgeld (6), praesenzdienst (6), telearbeit
  (6), mutterschutz msf (5: Schutzfristen/Wochengeld), dienst-
  verhinderung dvh (4, incl. Streik), arbeitskraefteueberlassung
  (2, AUEG), entgeltfortzahlung an Feiertagen efz (2), papamonat
  (2), pflegefreistellung (2), wiedereingliederung (2); existing
  clusters extended: arbeitnehmerschutz 12 -> 16 (Arbeitsunfall/
  Berufskrankheit), schwangerschaft 1 -> 7
- documented gaps closed: Bildungskarenz (kzs), Abfertigung Alt
  (lb-kar-01), Entgeltfortzahlung an Feiertagen (lb-efz-01/02),
  Gefahrenevaluierung und Arbeitsverbote (lb-sch-04), Telearbeit
  (tel cluster)
- three truncated duplicate export filenames (auslandstatigkeit_
  sv_tatigkeit_in x3) renamed explicitly before extraction
- cross-batch reconciliations: lb-sch-01's Gefahrenevaluierung gap
  now fully closed (-> lb-sch-04), lb-tzb-02's open Bildungskarenz
  reference resolved (-> lb-kzs-01; terminology conflict with the
  tzb briefing flagged for RIS)
- frontmatter fixes: seven entries of a stalled first curation
  pass used invented topic values (papamonat-und-familienzeit-
  bonus, geburt-schutzfrist, wochengeld) -> normalized to the
  schema values (familienzeit, schutzfrist)
- flagged: asc-15 worked example draws a 42-day contingency
  (1st-service-year pattern) against its own stage table (56
  days), aug paragraph garble ('11503/1503 Abs 30 ABGB', likely
  1153 Abs 30), grz-08 OGH follow-duty case law vs. explicit
  source criticism, efz-01 36-hours compensatory time off,
  dvh-04 pay claims of non-striking employees unsettled per
  source
- note: the first curation pass stalled at 82/97 (no progress
  from 14:43); the remaining 15 entries (asc-13..16, dvh/efz/pfl,
  grz-08, aug) were re-run by three fresh parallel agents after
  the user canceled the stuck one
This commit is contained in:
2026-09-10 15:24:36 +02:00
parent fe8243931a
commit 18bcc97133
104 changed files with 17282 additions and 44 deletions
@@ -0,0 +1,131 @@
---
id: lb-dvh-02
batch: 7
title: "Dienstverhinderungsgründe auf Arbeitgeberseite"
work: "Lexis Briefings Personalrecht"
chapter: "Dienstverhinderung"
topic: dienstverhinderung
author: "Winkler/Radauer"
stand: 2026-07
source:
pdf: ".lexis360/Lexis360_dienstverhinderungsgrunde_auf_arbeitgeberseite.pdf"
text: ".lexis360/md/dienstverhinderungsgrunde_auf_arbeitgeberseite.md"
legal_bases: ["ABGB § 1155", "ABGB § 1435", "ASGG § 49a", "ASGG § 61", "ArbVG § 105"]
tags: [dienstverhinderung, arbeitgebersphare, entgeltfortzahlung, leistungsbereitschaft, ausfallsprinzip, minusstunden, sittenwidrigkeitsgrenze, annahmeverzug]
cross_refs: ["lb-dvh-01", "lb-dvh-03", "lb-dvh-04", "lb-azm-03", "lb-url-14"]
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# Dienstverhinderungsgründe auf Arbeitgeberseite
*Lexis Briefings Personalrecht, Winkler/Radauer, Stand Juli 2026 (lb-dvh-02).*
## Zusammenfassung
- **Grundsatz § 1155 ABGB:** Kann der Arbeitnehmer aus Gründen, die dem
Arbeitgeber **zuzurechnen** sind, nicht beschäftigt werden, behält er
seinen Entgeltanspruch. Auf ein **Verschulden des Arbeitgebers kommt
es nicht an**. Der Arbeitnehmer muss ausdrücklich **leistungsbereit**
sein; die Höhe der Entgeltfortzahlung folgt dem **Ausfallsprinzip**.
- **Beispiele:** Störungen im organisatorischen, technischen und
wirtschaftlichen Betriebsablauf — fehlende Aufträge, fehlende
Rohstoffe, Maschinenausfall, Umbau-Stilllegung, behördliches Verbot
der Geschäftstätigkeit. **Höhere Gewalt** gehört zur Arbeitgebersphäre,
solange das Unternehmen (nicht die Allgemeinheit) betroffen ist; sind
bei Elementarereignissen (Flut, Erdbeben) Allgemeinheit und Unternehmen
betroffen, gebührt kein Entgeltanspruch aus diesem Grund.
- **Dienstfreistellung:** § 1155 ABGB greift auch, wenn der Arbeitgeber
die Arbeitsleistung erkennbar endgültig nicht in Anspruch nimmt
(„nachhause schicken", Freistellung) — einschließlich der Fallgruppe
**Minusstunden**: bei Gleitzeit/durchrechenbarer Arbeitszeit mit
vorzeitigem Dienstverhältnisende, wenn der Dienstplan das Einarbeiten
nicht mehr erlaubt; ebenso wenn der Arbeitgeber weniger als die
vereinbarten Wochenstunden zuweist oder die Arbeitsdauer nur über
übertragene Aufgaben vorgibt und der Arbeitnehmer diese zügig und
korrekt erledigt. Geplanter Minusstundenabzug am Dienstverhältnisende
braucht daher immer eine rechtliche Prüfung.
- **Kündigungsanfechtung:** Nach erfolgreicher Anfechtung der
Arbeitgeberkündigung (ex-tunc-Vernichtung) besteht das
Dienstverhältnis durchgehend fort — der Arbeitgeber muss das Entgelt
für die Verfahrensdauer **nachzahlen** (schon vorläufig gem § 61 ASGG
mit erstinstanzlichem Urteil). Wird die Klage endgültig abgewiesen,
muss der Arbeitnehmer das Prozessentgelt nach **§ 1435 ABGB**
zurückzahlen, dazu **Zinsen nach § 49a ASGG**.
- **Leistungsbereitschaft:** ausdrücklich und für den Arbeitgeber klar
erkennbar zu erklären (Schriftlichkeit aus Beweisgründen empfohlen).
Ohne Hinweis des Arbeitgebers, dass er die angebotene Leistung nicht
annehmen will/kann, gilt sie als angenommen. „Wollen" genügt nicht —
wer aus Gründen der eigenen Sphäre (zB mangelnde Dienstfähigkeit)
nicht arbeiten kann, wird nicht durch Arbeitgeberumstände am Dienst
gehindert (dann Rechtskreis der sonstigen Dienstverhinderung →
lb-dvh-03).
- **Abbedingung:** Der Anspruch kann durch Kollektiv- und Arbeitsvertrag
abbedungen werden, aber nur innerhalb der **Sittenwidrigkeitsgrenze**:
Der gänzliche Ausschluss wäre eine unzulässige Überwälzung des
unternehmerischen Risikos; „Arbeit nach Bedarf"/„Zero Hour Contracts"
sind unzulässig, wenn nicht schon die bloße Rufbereitschaft
entsprechend entlohnt wird. Zulässig ist die Einschränkung für
Störungen, die der Arbeitgeber nicht (wesentlich) beeinflussen kann,
die für den Betrieb/Branchen untypisch und unvorhersehbar sind und
bereits längere Zeit andauern.
- **Höhe:** Ausfallsprinzip wie beim Urlaub (inkl. Mehrdienstleistungen;
subsidiär die bisher regelmäßig angefallenen Überstunden), aber mit
**Vorteilsanrechnung** (ersparte Aufwendungen wie Fahrtkosten,
anderweitiger Verdienst). Bei längeren arbeitgeberverantworteten
Verhinderungen ist eine zumutbare anderweitige Beschäftigung
anzunehmen; die Berufung auf ein Konkurrenzverbot ist dabei sittenwidrig.
Die Anrechnung gilt auch bei (selbst grundloser) Dienstfreistellung;
ein vorsätzliches Nichtzulassen zur Arbeit allein ist noch kein
Missbrauch, der die Anrechnung ausschließt. Eine **zeitliche
Begrenzung** des Anspruchs gibt es ohne KV/AV-Regelung nicht.
## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | **§ 1155 ABGB**; Verschulden des Arbeitgebers unerheblich |
| Voraussetzung | **ausdrückliche, klar erkennbare Leistungsbereitschaft** (auch „Können"); Schriftlichkeit empfohlen; ohne Arbeitgeber-Hinweis gilt die Arbeitsbereitschaft als angenommen |
| Ausfallsprinzip | wie Urlaub: Entgelt inkl. Mehrdienstleistungen; Überstunden subsidiär nach bisherigem regelmäßigem Anfall (→ lb-url-14) |
| Vorteilsanrechnung | ersparte Aufwendungen (zB Fahrtkosten), sonstiger/anderweitiger Verdienst; Pflicht zur zumutbaren anderweitigen Beschäftigung bei längeren Verhinderungen; Konkurrenzverbot-Berufung sittenwidrig |
| Höhere Gewalt | AG-Sphäre, wenn nur das Unternehmen betroffen ist; bei Betroffenheit der Allgemeinheit (Flutkatastrophen, Erdbeben) kein Entgeltanspruch aus diesem Grund |
| Minusstunden | kein Abzug bei Gleitzeit ohne Einarbeitungsmöglichkeit bis zum Ende, bei Zuweisung von weniger als den vereinbarten Wochenstunden oder bei aufgabenbasierter Zeitvorgabe (AG-Sphäre; → lb-azm-03) |
| Abbedingung | KV/AV möglich; Sittenwidrigkeitsgrenze: gänzlicher Ausschluss und unzulässige „Zero Hour Contracts" ohne Rufbereitschaftsentlohnung unzulässig; Einschränkung nur bei unbeeinflussbaren, untypischen, andauernden Störungen |
| Zeitliche Begrenzung | keine (ohne spezifische KV/AV-Regelung) |
| Kündigungsanfechtung erfolgreich | Entgelt-Nachzahlung für die Verfahrensdauer (ex tunc), vorläufig bereits mit erstinstanzlichem Urteil (§ 61 ASGG; § 105 ArbVG) |
| Anfechtung endgültig abgewiesen | Rückzahlung des Prozessentgelts nach § 1435 ABGB + Zinsen nach § 49a ASGG (ermäßigter Zinssatz nach § 49a Satz 2 nur bei vertretbarer Rechtsansicht) |
## Rechtsgrundlagen
- **§ 1155 ABGB** — Entgeltanspruch bei AG-zuzurechnender
Dienstverhinderung, Ausfallsprinzip und Anrechnungspflicht (zweiter
Halbsatz); zentrale, ausdrücklich zitierte Norm.
- **§ 1435 ABGB** — Rückzahlung bei endgültig abgewiesener
Kündigungsanfechtung; **§ 49a ASGG** — Verzugszinsen (ermäßigter Satz
bei vertretbarer Rechtsansicht); **§ 61 ASGG** — vorläufige
Vollstreckbarkeit des Ersturteils; **§ 105 ArbVG** — Anfechtung der
Arbeitgeberkündigung (Fußnote des Quelltexts).
## Payroll-Relevanz (Odoo)
- **AG-Freistellung ≠ unbezahlt:** Betriebsbedingte Ausfälle/
Dienstfreistellungen als bezahlte Abwesenheit ohne Arbeitszeit abbilden
(Ausfallsprinzip-Entgeltregel), klar getrennt von unbezahlten
Karenzierungen.
- **Anrechnungslogik:** anderweitiger Verdienst und ersparte Aufwendungen
als anrechenbare Positionen führen; Vorteilsanrechnung auch bei
grundloser Freistellung.
- **Zeitkonten:** Minusstunden-Abbuchung am Ende nur nach Zurechnungs-
prüfung — bei AG-Zurechnung sperren (→ lb-azm-03, Gleitzeit).
- **Anfechtungsszenario:** Nachzahlungs-/Rückzahlungsfall mit
Prozesszinsen als Sonderablauf (Entgeltlauf für einen
zurückliegenden Zeitraum ohne Arbeitstage) vorhalten — kein
Standard-Abrechnungslauf, aber als Korrekturbuchung modellierbar.
## Verweise
- **KB-intern:** lb-dvh-01 (ABC der Dienstverhinderungsgründe) ·
lb-dvh-03 (Sonstige Dienstverhinderungsgründe auf Arbeitnehmerseite —
Gegenstück bei Gründen in der Arbeitnehmersphäre) · lb-dvh-04 (Streik —
dort wird auf dieses Thema verwiesen: Entgeltfortzahlung bei
AG-zurechenbarem Streik) · lb-azm-03 (Gleitzeit — Minusstunden) ·
lb-url-14 (Urlaubsentgelt — Ausfallsprinzip)
- **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md`