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Eighth Lexis 360 intake (134 briefings, source Stands 2025-06 to
2026-08), extending the corpus to 508 curated entries in 62 clusters.
This batch opens six further briefings chapters ('Beendigungsarten',
'Betriebsrat & Betriebsvereinbarungen', 'Beendigungsansprueche &
Endabrechnung', 'Beendigungsphase - Sonstiges', 'Meldungen &
Verpflichtungen', 'Unternehmensaufloesung & Betriebsuebergang';
sixteen chapters in total now).
- 6 new clusters: beendigungsarten bnd (44: Austritt, Entlassung,
Kuendung incl. Motiv-/sozialwidrige Kuendung, Probezeit,
Fruehwarnsystem), betriebsrat brt (35: Befugnisse, BR-Mitglieder,
Betriebsvereinbarungen, Kuendigungsschutz, Versetzung, Sozialplan),
endabrechnung end (25: Abfertigung Alt/Neu, freiwillige
Abfertigungen, Endabrechnung Zeitguthaben, Vergleich,
Kuendigungsentschaedigung, Abgangsentschaedigung, Outplacement),
beendigungsphase bso (10: Abmeldung SV, Arbeitslosengeld,
Dienstzeugnis, Konkurrenzklausel, ASG-Verfahren,
Aufloesungsabgabe), meldungen mel (8: DSGVO-Datenfragen,
Informationspflichten, Schriftform, Meldepflichten),
insolvenz/betriebsuebergang ins (8); existing clusters extended:
urlaub 14 -> 16, sonderzahlungen 4 -> 5, praemien 6 -> 7
- documented gaps closed: Motivkuendung (lb-bnd-43), Praemien bei
Beendigung (lb-end-18), Abfertigung Alt / Verfuegungsmoeglichkeiten
ueber die Abfertigung Neu (lb-end-01/02/03), Rueckzahlung von
Darlehen (lb-end-25), Ausbildungskostenrueckersatz (lb-end-26),
BR-Kuendigungs-/Entlassungsschutz (lb-brt-13),
Betriebsvereinbarungsbriefings (brt cluster), Dienstfreistellung
waehrend der Kuendigungsfrist (lb-bso-03)
- cross-batch reconciliations (9 back-references): ent-02 -> brt-19/
22/28/29, ent-11 -> end-26, prd-04 -> brt-13, rhz-04 -> bnd-43,
vor-10 -> end-01/02/03/16, kar-01 -> end-01/02, lvr-02 ->
end-06/25, prm-03 -> end-18, sac-06 -> bso-03 + prd-03 (batch-7
closure)
- brt-01 cross_ref fix: mislabeled lb-ent-01 ('Ueberlassene
Arbeitskraefte') corrected to lb-aug-01; SV-Meldepflicht pointer
now lb-mel-08
- ID gaps by design: lb-brt-24, lb-end-07, lb-bso-08 never assigned
(numbers retired by fossil-ID corrections, never reused)
- tooling: BATCH 8; new CHAPTER_TOPIC_MAP pinning layer (the same
topic under different chapters resolves to different clusters:
Sonderzahlungen/Provisionen/Praemien/Urlaubsersatzleistung exist
in both the Entgelt and the Beendigungsansprueche chapters);
6 new TOPIC_TO_PREFIX/CLUSTERS entries; keyword-fallback order
hardened (specific stems before generic beendigung/insolvenz/
entgelt/urlaub/meldepflicht)
- flagged for RIS: end-01 Abfertigung-Alt wage tax example below the
binding minimum-6% tariff, end-09 par. 68 overtime exemption
'10h/120 EUR' vs binding 15h/170 EUR, end-21 example DN-SV rate
18.07% vs component sum 17.57%, brt-20/22 facultative BV items
z7-z26 vs z7-z27, brt-15 '40 BRWO' citation garble, bnd-37 garbled
GlBG paragraph reference, mel-03 DSB retention 6 vs 7 months
(internal source contradiction), ins-06 inconsistent HBG year
labels
- curation in 12 groups (g1/g2 in prior sessions; g3 plus ten
parallel agent groups, each with a self-check on frontmatter/
structure/cross-refs); registry and check green: 508 sources,
508 curated entries, 0 problems
7.2 KiB
7.2 KiB
id, batch, title, work, chapter, topic, author, stand, source, legal_bases, tags, cross_refs
| id | batch | title | work | chapter | topic | author | stand | source | legal_bases | tags | cross_refs | ||||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| lb-bnd-14 | 8 | Entlassung Angestellte - Beharrliche Pflichtenvernachlässigung | Lexis Briefings Personalrecht | Beendigungsarten | beendigungsarten | Egger | 2026-08 |
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Entlassung Angestellte – Beharrliche Pflichtenvernachlässigung
Lexis Briefings Personalrecht, Egger, Stand August 2026 (lb-bnd-14).
Zusammenfassung
- Entlassungsgrund (§ 27 Z 4 2. Fall AngG): Beharrliche Weigerung des Angestellten, (1) seine Dienste zu leisten (Dienstverweigerung) oder (2) den durch den Gegenstand der Dienstleistung gerechtfertigten Anordnungen des AG zu folgen. Beides ist als Pflichtenvernachlässigung zusammenfassbar (Nichterfüllung oder nicht gehörige Erfüllung der vertraglichen, kollektiven oder gesetzlichen, zumutbaren Arbeitspflichten). Arbeiter-Analog: § 82 lit f 2. Fall GewO 1859.
- Umfang der Arbeitspflicht: ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag (unregelte Pflichten: angemessene Dienste gem § 1153 ABGB; Arbeitertätigkeiten sind vom Angestellten i.d.R. nicht geschuldet — außer Notfällen; private Arbeiten ohne Vereinbarung nicht erfasst). Arbeitsort: Auch bei vereinbartem konkreten Arbeitsort besteht eine „Folgepflicht" an einen anderen Ort, wenn dies zumutbar ist (Verkehrsverbindungen, etwaige Entgelterhöhung).
- Weisungen: Nichtbefolgung begründet den Entlassungsgrund, wenn die Anordnung durch den Gegenstand der Arbeitsleistung gerechtfertigt, eindeutig und verständlich, dienstlich (weit verstanden — zB Goldkette im Bankbereich, social-media-Auftritt einer Lehrerin) und durchführbar ist; Weisungen können alle im Rahmen der vertraglichen Tätigkeit üblichen Arbeitsverrichtungen und auch die Art der Durchführung umfassen; wenn der Zweck auch anders erreichbar ist und die Art nicht wesentlich ist, setzt Nichtbefolgung keinen Entlassungsgrund (Grenzfälle: Interessenabwägung).
- Keine Pflichtverletzung: Weisungen, die Gesundheit/Sicherheit gefährden (zB Winterreifen-Anordnung); Anordnung von Überstunden bei bestehender Überstundenfreiheit; grundsätzlich auch die unterlassene Krankmeldung (§ 8 Abs 8 AngG) — diese führt nur zum Verlust des Entgeltfortzahlungsanspruchs, ausnahmsweise Pflichtverletzung bei leicht möglicher Meldung und drohendem beträchtlichem Schaden. Weltanschauliche Bedenken gegen AG-Gesundheitsregeln (zB Covid-Tests) rechtfertigen keine Dienstverweigerung.
- Verschulden: Fahrlässigkeit genügt; Pflichtwidrigkeit indiziert das Verschulden (AN muss Nichtverschulden beweisen); entschuldbarer Irrtum (auch durch Fehlinformation der Interessenvertretung) schließt die Entlassung aus; Einwilligung/begründete Einwilligungsvermutung des AG ebenfalls.
- Beharrlichkeit: Nachhaltigkeit/Unnachgiebigkeit/Hartnäckigkeit des Verweigerungswillens; grundsätzlich muss der AG vor der Entlassung ermahnt bzw wiederholt zur Erfüllung aufgefordert haben (keine bestimmten Worte/Androhung nötig; ausgesprochene Missbilligung genügt; bei bisher geduldetem Verhalten erst Ermahnung des Endes der Duldung). Auch dann muss der Anlassfall eine Mindestintensität haben (wenige Minuten Verspätung reichen nie). Ermahnung entbehrlich bei schwerwiegender Dienstverletzung: eindeutig/endgültige Weigerung; bekanntes Gewicht des Verstoßes mit Zumutbarkeitsausschluss; offensichtlich pflichtwidriges Verhalten; Gefahr für Betriebssicherheit/Menschenleben. Bloße Ankündigung mangels Beharrlichkeit genügt nicht.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Entlassungsgrund | beharrliche Dienstverweigerung oder Nichtbefolgung gerechtfertigter Anordnungen, § 27 Z 4 2. Fall AngG ✅ |
| Pflichtenumfang | Arbeitsvertrag; sonst „angemessene Dienste" (§ 1153 ABGB); Arbeitertätigkeiten unangemessen (außer Notfällen); private Arbeiten ohne Vereinbarung nicht geschuldet |
| Arbeitsort | Folgepflicht an anderen Ort bei Zumutbarkeit (Verkehrsverbindungen, Entgelterhöhung als Kriterien) |
| Weisungsanforderungen | durch Arbeitsgegenstand gerechtfertigt · eindeutig/verständlich · dienstlicher Bereich (weit) · durchführbar |
| Überstunden | ohne Überstundenpflicht keine Pflichtverletzung bei Verweigerung |
| Krankmeldung | Unterlassen (§ 8 Abs 8 AngG) i.d.R. nur Entgeltfortzahlungsverlust, kein Entlassungsgrund (Ausnahme: leicht mögliche Meldung + drohender beträchtlicher Schaden) |
| Gefährdende Weisungen | nicht zu befolgen (zB Sommerreifen im Winter); weltanschauliche Einwände gegen AG-Gesundheitsregeln rechtfertigen keine Verweigerung |
| Verschulden | Fahrlässigkeit genügt; Pflichtwidrigkeit indiziert Verschulden (Beweislastumkehr zum AN); entschuldbarer Irrtum/Einwilligung schließen aus |
| Ermahnung | grundsätzlich erforderlich (möglichst unmittelbar vor Entlassung); Missbilligung ohne Formworte genügt; Duldungsende muss angezeigt werden |
| Ermahnung entbehrlich | eindeutig/endgültige Weigerung · bekanntes, gewichtiges Verhalten mit Unzumutbarkeit · offensichtlicher Verstoß · Gefahr für Sicherheit/Menschenleben |
| Mindestintensität | Anlassfall muss gewisse Intensität haben; Verspätung von wenigen Minuten genügt auch bei Vorunpünktlichkeit nicht |
| Keine Beharrlichkeit | bloße Ankündigung einer Pflichtenvernachlässigung erfüllt den Tatbestand nicht |
Rechtsgrundlagen
- § 27 Z 4 2. Fall AngG (beharrliche Pflichtenvernachlässigung) — im Briefing ausdrücklich zitiert ✅
- § 82 lit f 2. Fall GewO 1859 (Arbeiter-Paralleltatbestand) — zitiert ✅
- § 1153 ABGB (angemessene Dienste bei unregelter Vertragslage) und § 8 Abs 8 AngG (Melde-/Nachweispflichten im Krankheitsfall) — zitiert ✅
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Beendigungsart „berechtigte Entlassung": Die Entlassung beendet das DV zum Ausspruch — Abrechnungslogik „berechtigte Entlassung" in der hr_payroll-Engine mit Anspruchs-Flags (Abfertigung Alt entfällt, Urlaubs- Ersatzbesonderheiten) wie in der Entlassungs-Folgen-Matrix; Einordnung ist Beweisfrage im Verfahren.
- Entgeltfortzahlungs-Verlust bei unterlassener Krankmeldung (§ 8 Abs 8 AngG) ist ein Abrechnungsschritt am Krankenstandsfall, kein Entlassungskriterium — im KV-Durchlauf separat abbilden.
- Kein Beharrlichkeits-Timer: Die Ermahnungs-/Aufforderungspflicht ist HR-Verfahrensdokumentation; für die Abrechnung zählt nur der Entlassungsausspruch (Ausspruchstag = letzter Entgelttag).
- Kein SV-/Meldewesen-Spezifikum im Briefing.
Verweise
- KB-intern: lb-bnd-12 (Besonderer Entlassungsschutz) · lb-bnd-15 (Dienstunfähigkeit) · lb-bnd-16 (Dienstverhinderung) · lb-bnd-17 (Tätlichkeit/Sittlichkeits-/Ehrverletzung) · lb-bnd-18 (Untreue)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(AngG-Kernregime)