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Seventh Lexis 360 intake (97 briefings, source Stands 2026-06 to
2026-08), extending the corpus to 374 curated entries in 56 clusters.
This batch opens five further briefings chapters ('Urlaub &
Karenzierung', 'Schwangerschaft & Elternkarenz', 'Krankenstand &
Arbeitsunfall', 'Dienstverhinderung', 'Ausserhalb des Betriebs-
standortes'; ten chapters in total now).
- 16 new clusters: urlaub (14), krankenstand (9), grenzeinsatz grz
(8: Ausland/Entsendung/Standortverlegung), karenzsonderformen
(7: Bildungs-/Hospiz-/Pflegekarenz), elternteilzeit (6), karenz
(6), kinderbetreuungsgeld (6), praesenzdienst (6), telearbeit
(6), mutterschutz msf (5: Schutzfristen/Wochengeld), dienst-
verhinderung dvh (4, incl. Streik), arbeitskraefteueberlassung
(2, AUEG), entgeltfortzahlung an Feiertagen efz (2), papamonat
(2), pflegefreistellung (2), wiedereingliederung (2); existing
clusters extended: arbeitnehmerschutz 12 -> 16 (Arbeitsunfall/
Berufskrankheit), schwangerschaft 1 -> 7
- documented gaps closed: Bildungskarenz (kzs), Abfertigung Alt
(lb-kar-01), Entgeltfortzahlung an Feiertagen (lb-efz-01/02),
Gefahrenevaluierung und Arbeitsverbote (lb-sch-04), Telearbeit
(tel cluster)
- three truncated duplicate export filenames (auslandstatigkeit_
sv_tatigkeit_in x3) renamed explicitly before extraction
- cross-batch reconciliations: lb-sch-01's Gefahrenevaluierung gap
now fully closed (-> lb-sch-04), lb-tzb-02's open Bildungskarenz
reference resolved (-> lb-kzs-01; terminology conflict with the
tzb briefing flagged for RIS)
- frontmatter fixes: seven entries of a stalled first curation
pass used invented topic values (papamonat-und-familienzeit-
bonus, geburt-schutzfrist, wochengeld) -> normalized to the
schema values (familienzeit, schutzfrist)
- flagged: asc-15 worked example draws a 42-day contingency
(1st-service-year pattern) against its own stage table (56
days), aug paragraph garble ('11503/1503 Abs 30 ABGB', likely
1153 Abs 30), grz-08 OGH follow-duty case law vs. explicit
source criticism, efz-01 36-hours compensatory time off,
dvh-04 pay claims of non-striking employees unsettled per
source
- note: the first curation pass stalled at 82/97 (no progress
from 14:43); the remaining 15 entries (asc-13..16, dvh/efz/pfl,
grz-08, aug) were re-run by three fresh parallel agents after
the user canceled the stuck one
7.5 KiB
7.5 KiB
id, batch, title, work, chapter, topic, author, stand, source, legal_bases, tags, cross_refs
| id | batch | title | work | chapter | topic | author | stand | source | legal_bases | tags | cross_refs | |||||||||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| lb-tzb-01 | 1 | Bildungsteilzeit | Lexis Briefings Personalrecht | Beschäftigungsverhältnisse | teilzeit | Ihradska | 2026-06 |
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Bildungsteilzeit
Lexis Briefings Personalrecht, Ihradska, Stand Juni 2026 (lb-tzb-01).
Zusammenfassung
- Modellwechsel: Bildungskarenz und Bildungsteilzeit wurden 2025 abgeschafft; ab 2026 tritt als Nachfolgemodell die Weiterbildungszeit bzw. Weiterbildungsteilzeit mit Weiterbildungsbeihilfe bzw. Weiterbildungsteilzeitbeihilfe. Zum Redaktionsstand war noch keine Antragstellung beim AMS möglich; die Arbeiterkammer erwartet sie voraussichtlich ab 8. 6. 2026 — dies soll auch der früheste Beginn der Aus-/Weiterbildung sein. (Stand 2026-06)
- Begriff (§ 11a AVRAG): Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die eine Weiterbildung neben einer Teilzeitbeschäftigung im aufrechten Arbeitsverhältnis ermöglicht. Voraussetzung ist ein vor dem geplanten Antritt ununterbrochenes, mindestens 12 Monate dauerndes arbeitslosenversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber.
- Dauer und Ausmaß: Die Bildungsteilzeit läuft mindestens 4 Monate bis maximal 2 Jahre. Die wöchentliche Normalarbeitszeit ist um mind. 25 % bis max. 50 % zu reduzieren; die reduzierte Arbeitszeit darf 10 Wochenstunden nicht unterschreiten.
- Vereinbarung: Schriftlich; neben Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Arbeitszeit sind aktueller Bildungsstand, Bildungsmaßnahme und Bildungsziel anzugeben; Rücksichtnahme auf Arbeitnehmerinteressen und Betriebserfordernisse; Betriebsrat auf Verlangen des Arbeitnehmers beizuziehen. Wirksam wird die Vereinbarung frühestens am Tag nach Zustellung der Zuerkennungs-Mitteilung der Weiterbildungsbeihilfe; die AMS-Entscheidung ist dem Arbeitgeber unverzüglich weiterzuleiten.
- Rahmenfrist & Teilung: Eine neuerliche Bildungsteilzeit frühestens nach Ablauf von 4 Jahren ab Beginn der letzten (Rahmenfrist). Teilweise Vereinbarung ist zulässig: jeder Teil mind. 4 Monate, Gesamtdauer der Teile innerhalb der 4-Jahres-Rahmenfrist max. 2 Jahre.
- Wechsel Bildungskarenz ↔ Bildungsteilzeit (§ 11 Abs 3 AVRAG): einmaliger Wechsel möglich. Von Bildungskarenz zu Bildungsteilzeit: restliche Dauer höchstens im zweifachen Ausmaß des nicht ausgeschöpften Teils, mind. 4 Monate; der Arbeitnehmer verliert den Anspruch nicht, obwohl keine ununterbrochene 6-monatige Beschäftigung dazwischen liegt. Umgekehrt (Bildungsteilzeit → Bildungskarenz): höchstens halbes Ausmaß des nicht ausgeschöpften Teils, mind. 2 Monate.
- Ansprüche: Motivkündigungsschutz nach § 15 AVRAG (Anfechtbarkeit; Arbeitnehmer muss das Motiv nur glaubhaft machen). Schutz der erworbenen Anwartschaften für Abfertigung alt und Urlaubsersatzleistung (Basis: Entgelt des letzten Monats vor Antritt). Sonstige Bezüge iSd § 67 Abs 1 EStG (zB Urlaubs- und Weihnachtsgeld) gebühren im Kalenderjahr im Verhältnis Vollzeit-/Teilzeitbeschäftigung (Mischberechnung). Beschäftigungsverbote/Karenzen nach MSchG bzw. VKG beenden die Bildungsteilzeit vorzeitig. BV-Beiträge (Abfertigung Neu) sind — analog Altersteilzeit — von der Entgelthöhe vor der Herabsetzung zu zahlen; nach § 3 Abs 4 und § 6a Abs 4 BPG kann der Arbeitnehmer Pensionskassen-/Kollektivversicherungsbeiträge in der bisherigen Höhe weiterzahlen oder die Arbeitgeberbeiträge übernehmen.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-06)
| Wert / Frist | Detail |
|---|---|
| Vorbeschäftigung | mind. 12 Monate ununterbrochen, AV-pflichtig, beim selben Arbeitgeber |
| Dauer | 4 Monate bis 2 Jahre |
| Arbeitszeitreduktion | 25–50 % der wöchentlichen Normalarbeitszeit; mind. 10 Wochenstunden |
| Wirksamwerden | frühestens am Tag nach Zustellung der Zuerkennungs-Mitteilung der Weiterbildungsbeihilfe |
| Rahmenfrist | neuerliche Bildungsteilzeit frühestens nach 4 Jahren ab Beginn der letzten |
| Teilvereinbarung | je Teil mind. 4 Monate, Summe innerhalb der Rahmenfrist max. 2 Jahre |
| Wechsel BK → BTZ (§ 11 Abs 3 AVRAG) | einmalig; restlich max. 2 × nicht ausgeschöpfter Teil, mind. 4 Monate |
| Wechsel BTZ → BK | einmalig; restlich max. ½ nicht ausgeschöpfter Teil, mind. 2 Monate |
| Antragstellung (neues Modell) | laut AK voraussichtlich ab 8. 6. 2026 möglich; frühester Aus-/Weiterbildungsbeginn ebenfalls 8. 6. 2026 (Stand 2026-06, AMS-Verfahren damals noch nicht eröffnet) |
Rechtsgrundlagen
- § 11a AVRAG (Vereinbarung Bildungsteilzeit) — ✅ zitiert; § 11 Abs 3 AVRAG (einmaliger Wechsel) — ✅ zitiert; § 15 AVRAG (Motivkündigungsschutz) — ✅ zitiert.
- § 67 Abs 1 EStG (sonstige Bezüge, Mischberechnung) — ✅ zitiert.
- § 3 Abs 4 BPG und § 6a Abs 4 BPG (Pensionskasse/betriebliche Kollektivversicherung) — ✅ zitiert.
- MSchG/VKG (vorzeitige Beendigung durch Verbote/Karenz) — ✅ genannt.
- ⚠ Die Beihilfen-Regeln (Weiterbildungsbeihilfe/-teilzeitbeihilfe) verweist das Briefing auf den Beitrag „Bildungskarenz“ — dieser ist seit Batch 7 im Korpus (lb-kzs-01, Stand 2026-07): Anspruch/Höhe/ Dauer dort kuratiert. ⚠ Terminologie-Konflikt: lb-tzb-01 formuliert „Bildungskarenz/Bildungsteilzeit 2025 abgeschafft, Nachfolgemodell ‚Weiterbildungszeit‘ ab 2026“, lb-kzs-01 behandelt § 11 AVRAG als fortbestehend (geändert zum 1. 1. 2026) — vor Implementierung am RIS klären.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Arbeitszeitmodell: befristete Arbeitszeitreduktion mit Untergrenze (10 Wochenstunden) — als eigene Vertragsphase auf der Work-Entry-/ Kalenderebene (versionierte Arbeitszeit); Rahmenfrist (4 Jahre) und Teilsummen-Logik (≤ 2 Jahre) erfordern eine mitarbeiterbezogene BTZ-Phasenhistorie.
- BMSVG-Basis „Entgelt vor Reduzierung“: BV-Beiträge auf der vor-Reduzierungs-Bezugsgrundlage (analog ATZ → lb-atz-10) — ein beitragsrechtlicher BG-Wert je Phase, der vom Ist-Entgelt abweicht; versioniert führen, nicht hartkodieren.
- Sonstige Bezüge: Mischberechnung nach § 67 Abs 1 EStG — die SZ-Regel braucht die Vollzeit-/Teilzeit-Phasenanteile des Kalenderjahres (gleiche Bausteinlogik wie Gleitpension/Elternteilzeit).
- Antrags-/Wirksamkeitskopplung: Abrechnungsbeginn der reduzierten Phase ist meldefallabhängig („Phase startet nach Ereignis“); Ende durch MSchG/VKG-Ereignisse als Work-Entry-Übergang (Folgephase Karenz/Verbot).
Verweise
- KB-intern: lb-tzb-02 (allgemeine Teilzeit-Grundsätze) · lb-tzb-05 (Sonderfälle-Übersicht; dort Bildungsteilzeit mit BMSVG-Basis vor Reduzierung) · lb-tzb-06 (Wechsel Vollzeit/Teilzeit) · lb-atz-10 (Gehaltsabrechnung während der Altersteilzeit — BG-Mechanik analog)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(§ 67 EStG begünstigte Bezüge; BMSVG-Beitragsmodell) - Hinweis: Der Beitrag „Bildungskarenz“ (Beihilfen, Beendigungsfolgen) ist seit Batch 7 im Korpus: → lb-kzs-01 (schließt die hier vermerkte Lücke; dort auch der ⚠-Konflikt zur „Abschaffungs“-Formulierung dieses Briefings).