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Seventh Lexis 360 intake (97 briefings, source Stands 2026-06 to
2026-08), extending the corpus to 374 curated entries in 56 clusters.
This batch opens five further briefings chapters ('Urlaub &
Karenzierung', 'Schwangerschaft & Elternkarenz', 'Krankenstand &
Arbeitsunfall', 'Dienstverhinderung', 'Ausserhalb des Betriebs-
standortes'; ten chapters in total now).
- 16 new clusters: urlaub (14), krankenstand (9), grenzeinsatz grz
(8: Ausland/Entsendung/Standortverlegung), karenzsonderformen
(7: Bildungs-/Hospiz-/Pflegekarenz), elternteilzeit (6), karenz
(6), kinderbetreuungsgeld (6), praesenzdienst (6), telearbeit
(6), mutterschutz msf (5: Schutzfristen/Wochengeld), dienst-
verhinderung dvh (4, incl. Streik), arbeitskraefteueberlassung
(2, AUEG), entgeltfortzahlung an Feiertagen efz (2), papamonat
(2), pflegefreistellung (2), wiedereingliederung (2); existing
clusters extended: arbeitnehmerschutz 12 -> 16 (Arbeitsunfall/
Berufskrankheit), schwangerschaft 1 -> 7
- documented gaps closed: Bildungskarenz (kzs), Abfertigung Alt
(lb-kar-01), Entgeltfortzahlung an Feiertagen (lb-efz-01/02),
Gefahrenevaluierung und Arbeitsverbote (lb-sch-04), Telearbeit
(tel cluster)
- three truncated duplicate export filenames (auslandstatigkeit_
sv_tatigkeit_in x3) renamed explicitly before extraction
- cross-batch reconciliations: lb-sch-01's Gefahrenevaluierung gap
now fully closed (-> lb-sch-04), lb-tzb-02's open Bildungskarenz
reference resolved (-> lb-kzs-01; terminology conflict with the
tzb briefing flagged for RIS)
- frontmatter fixes: seven entries of a stalled first curation
pass used invented topic values (papamonat-und-familienzeit-
bonus, geburt-schutzfrist, wochengeld) -> normalized to the
schema values (familienzeit, schutzfrist)
- flagged: asc-15 worked example draws a 42-day contingency
(1st-service-year pattern) against its own stage table (56
days), aug paragraph garble ('11503/1503 Abs 30 ABGB', likely
1153 Abs 30), grz-08 OGH follow-duty case law vs. explicit
source criticism, efz-01 36-hours compensatory time off,
dvh-04 pay claims of non-striking employees unsettled per
source
- note: the first curation pass stalled at 82/97 (no progress
from 14:43); the remaining 15 entries (asc-13..16, dvh/efz/pfl,
grz-08, aug) were re-run by three fresh parallel agents after
the user canceled the stuck one
7.8 KiB
7.8 KiB
id, batch, title, work, chapter, topic, author, stand, source, legal_bases, tags, cross_refs
| id | batch | title | work | chapter | topic | author | stand | source | legal_bases | tags | cross_refs | |||||||||||||||||||||||||
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| lb-elt-05 | 7 | Elternteilzeit - Kündigungs- und Entlassungsschutz | Lexis Briefings Personalrecht | Schwangerschaft & Elternkarenz | elternteilzeit | Sabara | 2026-07 |
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Elternteilzeit – Kündigungs- und Entlassungsschutz
Lexis Briefings Personalrecht, Sabara, Stand Juli 2026 (lb-elt-05).
Zusammenfassung
- Absolute Schutzfrist bis zum 4. Geburtstag: Bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes besteht bei Bekanntgabe des Elternteilzeitwunsches ab 1. 11. 2023 — ebenso wie bei Bekanntgabe bis 31. 10. 2023 — ein absoluter Kündigungs- und Entlassungsschutz (Rechtsanspruch und vereinbarte Elternteilzeit). Kündigung/Entlassung nur mit vorheriger Zustimmung des Gerichts aus den Gründen wie bei Schwangerschaft/Karenz (§ 10, § 12 MSchG, § 7 Abs 3 VKG): bis zum 1. Geburtstag nur Betriebseinschränkung/-stilllegung oder Einverständnis; danach auch personenbezogene/betriebliche Gründe bei Unzumutbarkeit (Standortschließung: 9 ObA 91/23g).
- Danach Motivkündigungsschutz (§ 15n MSchG, § 8f VKG): Bei Bekanntgabe ab 1. 11. 2023 für beide Varianten (bis 31. 10. 2023 nur beim Rechtsanspruch). Anfechtung einer Kündigung, die wegen der beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Elternteilzeit (auch reiner Lageänderung) ausgesprochen wurde; Maßstab § 105 Abs 5 ArbVG (Abweisung, wenn ein anderes Motiv überwiegend wahrscheinlich); der Arbeitnehmer muss das verpönte Motiv glaubhaft machen. Keine gesetzliche Klagefrist — wohl Fristen nach § 105 Abs 4 ArbVG ⚠. Begründungspflicht: Auf schriftliches Verlangen (binnen 5 Kalendertagen ab Kündigungszugang) muss der Arbeitgeber die Begründung binnen 5 Kalendertagen ausstellen; Unterlassen ist für die Wirksamkeit der Beendigung ohne Belang.
- Beginn des Schutzes: grundsätzlich mit der Bekanntgabe, frühestens vier Monate vor dem beabsichtigten Antritt (9 ObA 9/24z); auch wenn die Dreijahres-Dienstzeit erst zum Antrittszeitpunkt erfüllt ist (8 ObA 68/15f). Eine bloße Absichtsbekundung ohne Eckpunkte begründet noch keinen Schutz (9 ObA 92/22b).
- Dauer: bis vier Wochen nach Ende der Elternteilzeit, längstens bis vier Wochen nach Ablauf des vierten Lebensjahres; der Schutz gilt auch während des gesamten gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahrens (8 ObA 1/16d) — Kündigung/Entlassung ohne Gericht also erst ab dem 29. Tag nach Ende der Teilzeit, nach Verfahrensende oder nach endgültig gescheiterten Verhandlungen ohne Klage.
- Rechtsfolgen unwirksamer Beendigung: Wahlrecht zwischen Fortbestehen des Dienstverhältnisses und Geltenlassen der Kündigung/Entlassung samt Ersatzansprüchen; die Kündigungsentschädigung umfasst den Zeitraum bis vier Wochen nach Ende der Elternteilzeit plus anschließender Kündigungsfrist und -termin.
- Recht auf Rückkehr auf den bisherigen Arbeitsplatz: Der Gesetzgeber hat bewusst zugunsten Teilzeitbeschäftigter entschieden — die gerichtliche Kündigungszustimmung kann nicht damit begründet werden, dass eine Ersatzkraft sich in der Position bewährt hat; Ausnahmen für „höhere Positionen" gibt es nicht (9 ObA 50/14i). Die Versetzung einer Rückkehrerin in eine niedrigere, früher ausgeübte Stelle wegen Karenz + Elternteilzeit ist eine Diskriminierung wegen Geschlechts bei den sonstigen Arbeitsbedingungen (§ 3 Z 6 GlBG; OLG Wien).
- Weitere Erwerbstätigkeit: Nimmt der Arbeitnehmer während der Elternteilzeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers eine weitere Erwerbstätigkeit auf, kann der Arbeitgeber binnen 8 Wochen ab Kenntnis ohne Gerichtszustimmung kündigen (§ 15n Abs 3 MSchG, § 8f Abs 3 VKG); danach wieder Zustimmungserfordernis. Einvernehmliche Lösung (schriftlich) und Arbeitnehmerkündigung sind jederzeit möglich.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Frist | Detail |
|---|---|
| Absoluter Schutz | bis Ablauf 4. Lebensjahr (Bekanntgabe ab 1. 11. 2023: Rechtsanspruch und Vereinbarung) |
| Schutzbeginn | mit Bekanntgabe, frühestens 4 Monate vor Antritt |
| Schutzende | 4 Wochen nach ETZ-Ende, längstens 4 Wochen nach dem 4. Geburtstag; während laufendem Verfahren |
| Frühester Kündigungstermin | 29. Tag nach ETZ-Ende / Verfahrensende / Scheitern der Verhandlungen |
| Motivkündigung | § 105 Abs 5 ArbVG-Maßstab; Glaubhaftmachung durch AN; Klagefrist ⚠ wohl § 105 Abs 4 ArbVG |
| Begründungspflicht | Verlangen binnen 5 Kalendertagen ab Kündigung, Ausstellung binnen 5 Kalendertagen (für Wirksamkeit ohne Belang) |
| Nebenberuf-Kündigung | 8 Wochen ab Kenntnis, ohne Gerichtszustimmung (§ 15n Abs 3 MSchG, § 8f Abs 3 VKG) |
| Kündigungsentschädigung | bis 4 Wochen nach ETZ-Ende + Kündigungsfrist/-termin |
Rechtsgrundlagen
- § 15n MSchG / § 8f VKG — absoluter Schutz, Motivkündigungsschutz, 8-Wochen-Ausnahme (Abs 3); §§ 10, 12 MSchG / § 7 Abs 3 VKG — Zustimmungsgründe wie bei Schwangerschaft/Karenz.
- § 105 Abs 4 und 5 ArbVG — Motivanfechtung; § 3 Z 6 GlBG — Diskriminierung bei sonstigen Arbeitsbedingungen (Versetzung).
- Rsp: 9 ObA 9/24z (Schutzbeginn), 8 ObA 68/15f (Dreijahresstichtag), 9 ObA 92/22b (keine bloße Absicht), 8 ObA 1/16d (Verfahrensschutz), 9 ObA 50/14i (Rückkehrrecht), 9 ObA 91/23g (Standortschließung), 8 ObA 55/21b (Nebenbeschäftigung).
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Schutzfenster als Kalender-Constraints: Beendigungssperre von der Bekanntgabe (bzw. 4 Monate vor Antritt) bis ETZ-Ende + 28 Tage, längstens 4. Geburtstag + 28 Tage; Verfahrensphasen verlängern die Sperre (Statusfeld „Verfahren anhängig"). Kündigungen frühestens am 29. Tag — Validierung im Beendigungs-Workflow.
- Kündigungsentschädigungsformel (bis 4 Wochen nach ETZ-Ende + Frist/Termin) als eigene Endabrechnungsregel neben der normalen Kündigungszeit-Abrechnung.
- Motivkündigung/Begründungspflicht sind Dokumentations- und Aufgabenobjekte (5-Kalendertage-Fristen), keine harten Abrechnungsregeln; Diskriminierungsanfechtungen laufen außersystemisch.
- Rückkehr-Anspruch: ETZ-Ende terminiert die Rückkehr auf das alte Ausmaß (und die alte Position) — Positionskonflikte mit Ersatzkräften sind HR-, nicht Abrechnungsthema.
- Nebenbeschäftigung (8-Wochen-Fenster) am ETZ-Objekt als Hinweis für die Personalverwaltung vermerken (Anknüpfung an die Nebentätigkeits-Workflows).
Verweise
- KB-intern: lb-elt-02 (Anspruch/Vereinbarung) · lb-elt-06 (Nichteinigungsverfahren; Schutz während des Verfahrens) · lb-kar-05 (Parallelschutz Karenz, § 10/§ 12 MSchG) · lb-kar-06 (Kündigungsfenster nach Karenzverlängerung; Neubeginn durch ETZ-Antrag) · lb-sch-06 (Kündigung/Entlassung während Schwangerschaft) · lb-glb-02 (Diskriminierung) · lb-glb-07 (Rechtsfolgen des Gleichbehandlungsverstoßes) · lb-mob-01 (Beendigungskonstellationen/Fürsorgepflicht)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md; GemBG-Schiene: Kündigungen von Gemeindebediensteten nach GemBG IV. Hauptstück (§ 127) — § 15n MSchG greift dort nicht (personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Bgld.md). - Hinweis: Quellenverweise auf Muster (Zusatzklausel) und Literatur (Armbruster, ARD 6971/4/2025; Wagner-Steinrigl, ARD 6955/4/2025) — nicht KB-Bestand.