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odoo-at-payroll/personalverrechnung/wissensbasis/dokumente/pramien_arbeitsrecht.md
T
fegger fe3b09c4e2 [ADD] personalverrechnung: Lexis360 knowledge base (Batch 2)
Second Lexis 360 intake (52 briefings, source Stands 2025-06 to
2026-08), extending the corpus to 107 curated entries in 13 clusters.
Covers the second briefings chapter 'Entgelt: Anspruch & Abrechnung'
and further Beschaeftigungsverhaeltnisse topics.

- 7 new clusters: behinderte (4), entgelt (10), geschaftsfuehrer (5),
  leitende-angestellte (1), pramien (6), sachbezuege (21), vorstand
  (4); plus lb-leh-16 (Weiterbeschaftigung nach Ende der Lehrzeit)
  appended to the frozen lehrlinge sequence
- tool hardening: batch values validated as integers 1..N (multi-batch
  operation), dynamic batch labels in kb.json (batches summary) and
  INDEX header, and a new --extract warning when a frozen id's prefix
  no longer matches its cluster - this caught the lb-jug-08 fossil from
  the unpinned first pass, corrected to lb-sac-21 before any curation
  referenced it
- removed one duplicate browser export (geschaftsfuhrer_arbeitsrecht
  (1).pdf, identical extracted text)
- corpus conflicts and open points flagged in the entries: Klein-
  wohnungsgrenzen lb-sac-09 vs lb-sac-10, Pensionisten-Beguenstigung
  lb-sac-02 (LStR Rz 104 divergence), EUR 14.53 Parkplatz without
  SV/LSt categorization in the source (lb-sac-18), incentive trips
  only at LStR-Rz level (lb-sac-16), simplified 6% tariff in lb-prm-04
  (the verified 67-EStG staffel in RECHTSQUELLEN-Privat.md governs)
- dangling briefing references recorded as batch-3 candidates in the
  RUNBOOK (Bildungskarenz, Telearbeitspauschale, Personalrabatte bis
  2015, Lohnzettel/BGN u. a.)
- README cluster table extended to batches 1-2; RUNBOOK/MEMORY updated

Validated: --registry 107 entries/13 clusters, --check 0 problems,
structural scan over all 107 curated docs, py_compile.
2026-09-10 10:50:20 +02:00

6.6 KiB
Raw Blame History

id, batch, title, work, chapter, topic, author, stand, source, legal_bases, tags, cross_refs
id batch title work chapter topic author stand source legal_bases tags cross_refs
lb-prm-03 2 Prämien - Arbeitsrecht Lexis Briefings Personalrecht Entgelt: Anspruch & Abrechnung pramien Mäder/Haas 2026-07
pdf text
.lexis360/Lexis360_pramien_arbeitsrecht.pdf .lexis360/md/pramien_arbeitsrecht.md
ABGB § 879
AngG § 16
ArbVG § 96 Abs 1 Z 4
ArbVG § 97 Abs 1 Z 16
pramien
arbeitsrecht
betriebliche-ubung
aliquotierung
mitbestimmung
anwesenheitspramie
lb-prm-01
lb-prm-02
lb-prm-04
lb-prm-05
lb-ent-02
lb-ent-03

Prämien Arbeitsrecht

Lexis Briefings Personalrecht, Mäder/Haas, Stand Juli 2026 (lb-prm-03).

Zusammenfassung

  • Grundsatz: Prämien belohnen besondere, über die normalen Arbeitsanforderungen hinausgehende Leistungen; der Anspruch folgt der Vereinbarung. Für Prämien- und Gewinnbeteiligungsvereinbarungen gilt weitgehende Vertragsfreiheit (Grenzen: zwingende Gesetze, gute Sitten — § 879 ABGB). Zu beachten: betriebliche Übung, Entgeltfortzahlung, Aliquotierung, Gleichbehandlung, ggf Betriebsrats-Mitbestimmung.
  • Betriebliche Übung: Wiederholt der Arbeitgeber eine freiwillige Prämie ohne hinreichend deutlichen Unverbindlichkeitsvorbehalt, entsteht eine schlüssige Vereinbarung mit Rechtsanspruch. Einmalige Hinweise genügen nicht — der Vorbehalt ist vor/bei jeder Gewährung schriftlich anzubringen und vom Arbeitnehmer gegenzeichnen zu lassen („Die Zahlung der Prämie erfolgt freiwillig und unverbindlich. Es entsteht kein Rechtsanspruch für die Zukunft.", Zitat Stand 2026-07).
  • Unverbindlichkeits- vs Widerrufsvorbehalt: unverbindlich = kein Anspruch, grundlos einstellbar; Widerruf setzt einen entstandenen Anspruch voraus, nur nach billigem Ermessen (Interessenabwägung). Kombinierte Klauseln („freiwillig und widerruflich") sind im Zweifel zulasten des Verfassers auszulegen; dann vor Einstellung ausdrücklich widerrufen.
  • Entgeltfortzahlung: Auch freiwillige Prämien dürfen in Entgeltfortzahlungszeiträumen (Krankheit, Erholungsurlaub, Pflegefreistellung, Feiertagsentgelt) nicht gestrichen werden.
  • Aliquotierungsprinzip: vorab in Aussicht gestellte Prämien dürfen bei Ausscheiden vor dem Zahlungsstichtag nicht gänzlich verfallen, sondern sind zumindest aliquot zu zahlen (§ 879 ABGB, Gleichbehandlungsgrundsatz). § 16 AngG ordnet die Aliquotierung für Angestellte ausdrücklich an, einzelvertraglich nicht abbedingbar; Aufrechtsbedingungen („Prämie nur bei aufrechtem Dienstverhältnis") sind kritisch.
  • Gleichbehandlung: unsachliche Schlechterstellung einzelner ggü einer Mehrheit ist unzulässig; erhielt die Mehrheit die Prämie trotz Zielverfehlung, kann ein Einzelner nicht ausgeschlossen werden.
  • Anwesenheitsprämien sind unzulässig (stRsp: sittenwidrig): Prämien nur ohne Fehlzeiten animieren zum Raubbau an der eigenen Gesundheit; der dienstverhinderte Arbeitnehmer kann sie nach dem Ausfallsprinzip einfordern.
  • Mitbestimmung (seit 2011 eingeschränkt): akkordähnliche Prämien und Entgelte (statistische Verfahren, Datenerfassung, Kleinstzeitverfahren etc) bedürfen nach § 96 Abs 1 Z 4 ArbVG der Zustimmung des Betriebsrats — ohne sie sind System, erzwingbare BV und selbst Einzelvereinbarungen rechtsunwirksam. Nach § 97 Abs 1 Z 16 ArbVG ist eine freiwillige BV über leistungs-/erfolgsbezogene Prämien (auch Provisionen, Aktienoptionen; jede betriebswirtschaftliche Kennzahl als Grundlage) möglich — nicht erzwingbar.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Wert / Regel Detail
Unverbindlichkeitsvorbehalt schriftlich vor/bei jeder Gewährung, vom Arbeitnehmer zu bestätigen; nur so ist ein Anspruchserwerb durch betriebliche Übung sicher verhindert
Widerrufsvorbehalt bereits entstandener Anspruch, Widerruf nur nach billigem Ermessen (Interessenabwägung); Wortlaute „auf Widerruf"/„widerruflich" vermeiden
Entgeltfortzahlung Prämie in EFZ-Zeiträumen (Krankheit, Urlaub, Pflege, Feiertag) nicht streichbar
Aliquotierung aliquote Zahlung bei Ausscheiden vor Fälligkeit; § 16 AngG zwingend, einzelvertraglich nicht abbedingbar
Anwesenheitsprämie unzulässig (sittenwidrig); dienstverhinderte AN können Auszahlung nach dem Ausfallsprinzip verlangen
Mitbestimmung akkordähnlich § 96 Abs 1 Z 4 ArbVG: Zustimmung des Betriebsrats zur Rechtswirksamkeit (System + Berechnungsgrundsätze); ohne Zustimmung sind auch Einzelvereinbarungen rechtsunwirksam
Freiwillige BV § 97 Abs 1 Z 16 ArbVG: Gewinnbeteiligungssysteme und leistungs-/erfolgsbezogene Prämien/Entgelte; nicht erzwingbar, Schlichtungsstelle nicht einschlägig; andernfalls Einzelvereinbarung zulässig

Rechtsgrundlagen

  • ABGB § 879 (Sittenwidrigkeit — Grenze der Vertragsfreiheit, Wurzel von Aliquotierung und Anwesenheitsprämien-Verbot).
  • AngG § 16 — Aliquotierung von Angestellten-Ansprüchen (aus Zusage, Zielvereinbarung oder Betriebsübung) bei Ende vor Fälligkeit.
  • ArbVG § 96 Abs 1 Z 4 (Zustimmungspflicht bei akkordähnlichen Entgeltfindungsmethoden) und § 97 Abs 1 Z 16 (freiwillige BV über Prämien-/Gewinnbeteiligungssysteme).

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Anwesenheitsprämien-Verbot: keine Prämienformel auf reine Anwesenheit/Fehlzeiten stützen; Entgeltfortzahlungs- und Ausfallsprinzip-Logik der Engine (Work Entries, EFZ-Bezüge) muss unfreiwillige Fehlzeiten neutral behandeln.
  • Aliquotierung bei Ausscheiden: variabler Bezugsbestandteil muss bei vorzeitigem Ende aliquot erstellbar sein (pro rata temporis bis zum Austritt) — die Regel braucht den Stichtags-/Austrittsbezug der laufenden Version; KV-lohngestaltete Ansprüche sind zwingend aliquot.
  • Quellen und Bemessung: BV (§ 97 Abs 1 Z 16; § 96 Abs 1 Z 4 Zustimmung dokumentieren), Einzelvereinbarung oder Zusage; Vorbehalte am Vereinbarungsdatensatz führen (sonst Anspruch nach der Übung); Bemessungsgrundlagen (Umsatz, Ziele, Kennzahlen) als versionierte Parameter — Provisionen analog → lb-prm-05.

Verweise

  • KB-intern: lb-prm-01 (Diensterfindung) · lb-prm-02 (Verbesserungsvorschläge) · lb-prm-04 (Lohnabgaben) · lb-prm-05 (Provisionen: gleiche Prinzipien) · lb-ent-02 (BV) · lb-ent-03 (Einzelvereinbarung)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (AngG-Aliquotierung, EFZ-Grundregime).
  • Hinweis: Das Briefing verweist (Fußnote) auf „Prämien bei Beendigung des Dienstverhältnisses" — dieses Briefing ist im Lexis360-Export nicht enthalten (Beschaffungslücke, Folgebatch).