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odoo-at-payroll/personalverrechnung/wissensbasis/dokumente/einvernehmliche_losung.md
T
fegger 8c7837384b [ADD] personalverrechnung: Lexis360 knowledge base (Batch 8)
Eighth Lexis 360 intake (134 briefings, source Stands 2025-06 to
2026-08), extending the corpus to 508 curated entries in 62 clusters.
This batch opens six further briefings chapters ('Beendigungsarten',
'Betriebsrat & Betriebsvereinbarungen', 'Beendigungsansprueche &
Endabrechnung', 'Beendigungsphase - Sonstiges', 'Meldungen &
Verpflichtungen', 'Unternehmensaufloesung & Betriebsuebergang';
sixteen chapters in total now).

- 6 new clusters: beendigungsarten bnd (44: Austritt, Entlassung,
  Kuendung incl. Motiv-/sozialwidrige Kuendung, Probezeit,
  Fruehwarnsystem), betriebsrat brt (35: Befugnisse, BR-Mitglieder,
  Betriebsvereinbarungen, Kuendigungsschutz, Versetzung, Sozialplan),
  endabrechnung end (25: Abfertigung Alt/Neu, freiwillige
  Abfertigungen, Endabrechnung Zeitguthaben, Vergleich,
  Kuendigungsentschaedigung, Abgangsentschaedigung, Outplacement),
  beendigungsphase bso (10: Abmeldung SV, Arbeitslosengeld,
  Dienstzeugnis, Konkurrenzklausel, ASG-Verfahren,
  Aufloesungsabgabe), meldungen mel (8: DSGVO-Datenfragen,
  Informationspflichten, Schriftform, Meldepflichten),
  insolvenz/betriebsuebergang ins (8); existing clusters extended:
  urlaub 14 -> 16, sonderzahlungen 4 -> 5, praemien 6 -> 7
- documented gaps closed: Motivkuendung (lb-bnd-43), Praemien bei
  Beendigung (lb-end-18), Abfertigung Alt / Verfuegungsmoeglichkeiten
  ueber die Abfertigung Neu (lb-end-01/02/03), Rueckzahlung von
  Darlehen (lb-end-25), Ausbildungskostenrueckersatz (lb-end-26),
  BR-Kuendigungs-/Entlassungsschutz (lb-brt-13),
  Betriebsvereinbarungsbriefings (brt cluster), Dienstfreistellung
  waehrend der Kuendigungsfrist (lb-bso-03)
- cross-batch reconciliations (9 back-references): ent-02 -> brt-19/
  22/28/29, ent-11 -> end-26, prd-04 -> brt-13, rhz-04 -> bnd-43,
  vor-10 -> end-01/02/03/16, kar-01 -> end-01/02, lvr-02 ->
  end-06/25, prm-03 -> end-18, sac-06 -> bso-03 + prd-03 (batch-7
  closure)
- brt-01 cross_ref fix: mislabeled lb-ent-01 ('Ueberlassene
  Arbeitskraefte') corrected to lb-aug-01; SV-Meldepflicht pointer
  now lb-mel-08
- ID gaps by design: lb-brt-24, lb-end-07, lb-bso-08 never assigned
  (numbers retired by fossil-ID corrections, never reused)
- tooling: BATCH 8; new CHAPTER_TOPIC_MAP pinning layer (the same
  topic under different chapters resolves to different clusters:
  Sonderzahlungen/Provisionen/Praemien/Urlaubsersatzleistung exist
  in both the Entgelt and the Beendigungsansprueche chapters);
  6 new TOPIC_TO_PREFIX/CLUSTERS entries; keyword-fallback order
  hardened (specific stems before generic beendigung/insolvenz/
  entgelt/urlaub/meldepflicht)
- flagged for RIS: end-01 Abfertigung-Alt wage tax example below the
  binding minimum-6% tariff, end-09 par. 68 overtime exemption
  '10h/120 EUR' vs binding 15h/170 EUR, end-21 example DN-SV rate
  18.07% vs component sum 17.57%, brt-20/22 facultative BV items
  z7-z26 vs z7-z27, brt-15 '40 BRWO' citation garble, bnd-37 garbled
  GlBG paragraph reference, mel-03 DSB retention 6 vs 7 months
  (internal source contradiction), ins-06 inconsistent HBG year
  labels
- curation in 12 groups (g1/g2 in prior sessions; g3 plus ten
  parallel agent groups, each with a self-check on frontmatter/
  structure/cross-refs); registry and check green: 508 sources,
  508 curated entries, 0 problems
2026-09-10 20:17:29 +02:00

7.8 KiB

id, batch, title, work, chapter, topic, author, stand, source, legal_bases, tags, cross_refs
id batch title work chapter topic author stand source legal_bases tags cross_refs
lb-bnd-13 8 Einvernehmliche Lösung Lexis Briefings Personalrecht Beendigungsarten beendigungsarten Thöny-Maier 2026-06
pdf text
.lexis360/Lexis360_einvernehmliche_losung.pdf .lexis360/md/einvernehmliche_losung.md
AngG § 23 Abs 7
ArbAbfG § 2 Abs 1
ArbVG § 104a
ArbVG § 169
MSchG § 10 Abs 7
MSchG § 15n
VKG § 7 Abs 3
VKG § 8f
APSG § 16
BAG § 15 Abs 5
einvernehmliche-loesung
aufhebungsvertrag
vereinbarungssperre
abfertigung
entgeltfortzahlung
lb-bnd-09
lb-bnd-10
lb-bnd-11
lb-son-02
lb-ent-11

Einvernehmliche Lösung

Lexis Briefings Personalrecht, Thöny-Maier, Stand Juni 2026 (lb-bnd-13).

Zusammenfassung

  • Wesen: Die einvernehmliche Auflösung ist ein Aufhebungsvertrag aus allgemeiner Vertragsfreiheit — das Einverständnis beider Seiten ist erforderlich. Keine Fristen/Termine wie bei der Kündigung; der Beendigungszeitpunkt ist frei vereinbart (sofort oder auch erst Monate später). Rückwirkend vereinbarte Auflösung: Beendigungszeitpunkt darf nicht vor dem letzten Arbeitstag liegen.
  • Kein rechtswidriger Druck/Irreführung: Drohen mit Entlassung oder Anzeige ist nur zulässig, wenn tatsächlich ein noch nicht verfristeter Entlassungsgrund oder ein plausibler Verdacht einer strafbaren Handlung besteht; entscheidend ist ua, ob sich der AN vor Abschluss mit seinem Rechtsbeistand beraten konnte. Bei rechtswidrigem Druck/Irreführung ist die Auflösung aufzuheben.
  • Form: grundsätzlich auch mündlich möglich (schriftlich empfohlen); besondere Formerfordernisse (Schriftlichkeit; teils bescheinigte Belehrung über den Kündigungsschutz): Schwangere/Mütter (§ 10 Abs 7 MSchG), Väter (§ 7 Abs 3 VKG), Elternteilzeit (§ 15n MSchG / § 8f VKG), Minderjährige (schriftlich + Belehrungsbescheinigung), Präsenz-/Zivildiener (§ 16 APSG, Belehrungsnachweis Arb- und Sozialgericht/Arbeiterkammer), Lehrlinge (§ 15 Abs 5 BAG; bei Minderjährigen zusätzlich Zustimmung beider gesetzlicher Vertreter). Formmangel → rechtsunwirksam; der AN kann die Auflösung aber (wie bei kündigungsschutzwidriger Kündigung) gegen sich gelten lassen und Kündigungsentschädigung fordern. Belehrungsbescheinigungen der Vereinbarung beifügen.
  • Krankenstand — neue Rechtslage (seit Beendigungen nach 30. 6. 2018, BGBl I 2017/153): Wird die einvernehmliche Auflösung in Hinblick auf eine Erkrankung oder während der Erkrankung vereinbart, endet der Entgeltfortzahlungsanspruch nicht mit der Beendigung, sondern bleibt bestehen.
  • Vereinbarungssperre (§ 104a ArbVG): Bei bestehendem BR kann der AN vor der Vereinbarung eine BR-Beratung verlangen; dann ist für 2 Arbeitstage (Verlangtag zählt nicht; bis 24.00 des zweiten Arbeitstages) keine rechtswirksame einvernehmliche Auflösung möglich. Der AG muss nicht auf dieses Recht hinweisen. Rechtsunwirksamkeit kann der AN schriftlich binnen 1 Woche nach Ablauf der Frist geltend machen, danach Feststellungsklage binnen 3 Monaten; Konsequenz: Arbeitsverhältnis bleibt ununterbrochen aufrecht.
  • Abfertigung Alt: Die einvernehmliche Auflösung wahrt grundsätzlich den Abfertigungsanspruch (§ 23 Abs 7 AngG / § 2 Abs 1 ArbAbfG); Verzicht im aufrechten DV ist wirkungslos. OGH-Ausnahmen (Einzelfälle, Beweislast beim AG): AN ersucht und AG stimmt nur unter Bedingung „keine Abfertigung" zu (de facto Selbstkündigung); Scheinvereinbarung zur Verschleierung der Selbstkündigung; AN kündigt und verschiebt nur den Termin (zB für Nachfolgereinschulung); Handelsvertreter-Kündigung mit Ersuchen um früheren Termin. Praxistipp: Wenn nur ein früherer Endtermin gewünscht ist, lieber den AN kündigen lassen und Verzicht auf (Teil der) Kündigungsfrist bestätigen.
  • Konkurrenzklausel & Ausbildungskosten: Die Konkurrenzklausel kommt bei einvernehmlicher Auflösung immer zum Tragen (auch bei AG-Initiative; Konventionalstrafe bei Verstoß), sofern nicht vereinbart, dass sie entfällt. Ausbildungskostenrückersatz ist zulässig vereinbar.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-06)

Wert / Regel Detail
Beendigungszeitpunkt frei vereinbart (sofortig oder künftig); rückwirkend nicht vor dem letzten Arbeitstag
Form grundsätzlich auch mündlich; schriftlich empfohlen
Schriftform-Pflicht Schwangere/Mütter (§ 10 Abs 7 MSchG) · Väter (§ 7 Abs 3 VKG) · Elternteilzeit (§ 15n MSchG / § 8f VKG) · Minderjährige (schriftlich + Belehrungsbescheinigung) · Präsenz-/Zivildiener (§ 16 APSG) · Lehrlinge (§ 15 Abs 5 BAG + bescheinigte Belehrung; Minderjährige: Zustimmung beider gesetzlicher Vertreter)
Formmangel Auflösung rechtsunwirksam (DV bleibt aufrecht); AN kann sie aber gelten lassen und Kündigungsentschädigung fordern
Entgeltfortzahlung im Krankenstand für Auflösungen, die nach 30. 6. 2018 wirken und in Hinblick auf/während einer Erkrankung vereinbart werden: Fortzahlungsanspruch endet nicht mit der Beendigung (BGBl I 2017/153)
Vereinbarungssperre § 104a ArbVG: bei BR-Beratungsverlangen 2 Arbeitstage Sperre; Verlangtag zählt nicht; Fristende 24.00 Uhr des 2. Arbeitstages
Rechtsunwirksamkeit geltend machen schriftlich binnen 1 Woche nach Ablauf der 2-Arbeitstage-Frist; Feststellungsklage binnen 3 Monaten
Hinweispflicht AG keine Pflicht, auf das BR-Beratungsrecht hinzuweisen (OGH 9 ObA 157/07i)
Abfertigung Alt einvernehmliche Lösung wahrt den Anspruch (§ 23 Abs 7 AngG / § 2 Abs 1 ArbAbfG); Verzicht wirkungslos; OGH-Ausnahmen bei faktischer Selbstkündigung/Scheinauflösung/Terminverschiebung/Handelsvertreter-Konstellation (Beweislast AG)
Konkurrenzklausel greift bei einvernehmlicher Auflösung immer (auch bei AG-Initiative); Vertragsausschluss möglich
Ausbildungskostenrückersatz für einvernehmliche Auflösung zulässig vereinbar

Rechtsgrundlagen

  • § 23 Abs 7 AngG und § 2 Abs 1 ArbAbfG (Abfertigungserhalt) — im Briefing ausdrücklich zitiert
  • § 104a ArbVG (Vereinbarungssperre BR-Beratung) und § 169 ArbVG (Fristberechnung, iVm § 32 Abs 1 AVG) — zitiert
  • § 10 Abs 7 und § 15n MSchG, § 7 Abs 3 und § 8f VKG (Schriftlichkeit) — zitiert
  • § 16 APSG (Präsenz-/Zivildiener) und § 15 Abs 5 BAG (Lehrlinge) — zitiert
  • BGBl I 2017/153 (Änderung der Entgeltfortzahlung bei krankheitsbezogener einvernehmlicher Auflösung)

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Entgeltfortzahlung über die Beendigung hinaus: Seit der Rechtslage 2018 läuft die Entgeltfortzahlung bei krankheitsbezogener einvernehmlicher Auflösung über das Beendigungsende weiter → in der hr_payroll-Engine eine Fortzahlungs-Position nach dem Beendigungstag abbilden (kein automatisches Ende aller Entgeltläufe mit dem Austrittsdatum).
  • Abrechnungsart „einvernehmlich": wahrt Abfertigung Alt/Neu-Ansprüche (→ lb-bnd-09); die OGH-Ausnahmekonstellationen (faktische Selbstkündigung) sind Beweis-/Klassifizierungsfragen, keine Abrechnungsparameter.
  • § 104a-Sperre ist ein Workflow-Schritt (BR-Beratung, 2-Arbeitstage-Frist) vor Buchung der Beendigung — nicht in der Entgeltberechnung abbildbar, aber Prozessbestandteil des Beendigungsfalls.
  • Konventionalstrafe (Konkurrenzklausel) bei Verstoß: AG-Position, kein SV-BG-Bestandteil; Ausbildungskostenrückersatz → lb-ent-11.

Verweise

  • KB-intern: lb-bnd-09 (Folgen und Ansprüche) · lb-bnd-10 (Austrittserklärung) · lb-bnd-11 (Austrittsgründe Überblick) · lb-son-02 (Sonderzahlungen — Arbeitsrecht) · lb-ent-11 (Aus-/Fortbildungskosten in der Lohnverrechnung)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (AngG/ArbAbfG/ArbVG-Kernregime)