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odoo-at-payroll/personalverrechnung/wissensbasis/dokumente/dienstverhaltnisende_und_krankenstand.md
T
fegger 18bcc97133 [ADD] personalverrechnung: Lexis360 knowledge base (Batch 7)
Seventh Lexis 360 intake (97 briefings, source Stands 2026-06 to
2026-08), extending the corpus to 374 curated entries in 56 clusters.
This batch opens five further briefings chapters ('Urlaub &
Karenzierung', 'Schwangerschaft & Elternkarenz', 'Krankenstand &
Arbeitsunfall', 'Dienstverhinderung', 'Ausserhalb des Betriebs-
standortes'; ten chapters in total now).

- 16 new clusters: urlaub (14), krankenstand (9), grenzeinsatz grz
  (8: Ausland/Entsendung/Standortverlegung), karenzsonderformen
  (7: Bildungs-/Hospiz-/Pflegekarenz), elternteilzeit (6), karenz
  (6), kinderbetreuungsgeld (6), praesenzdienst (6), telearbeit
  (6), mutterschutz msf (5: Schutzfristen/Wochengeld), dienst-
  verhinderung dvh (4, incl. Streik), arbeitskraefteueberlassung
  (2, AUEG), entgeltfortzahlung an Feiertagen efz (2), papamonat
  (2), pflegefreistellung (2), wiedereingliederung (2); existing
  clusters extended: arbeitnehmerschutz 12 -> 16 (Arbeitsunfall/
  Berufskrankheit), schwangerschaft 1 -> 7
- documented gaps closed: Bildungskarenz (kzs), Abfertigung Alt
  (lb-kar-01), Entgeltfortzahlung an Feiertagen (lb-efz-01/02),
  Gefahrenevaluierung und Arbeitsverbote (lb-sch-04), Telearbeit
  (tel cluster)
- three truncated duplicate export filenames (auslandstatigkeit_
  sv_tatigkeit_in x3) renamed explicitly before extraction
- cross-batch reconciliations: lb-sch-01's Gefahrenevaluierung gap
  now fully closed (-> lb-sch-04), lb-tzb-02's open Bildungskarenz
  reference resolved (-> lb-kzs-01; terminology conflict with the
  tzb briefing flagged for RIS)
- frontmatter fixes: seven entries of a stalled first curation
  pass used invented topic values (papamonat-und-familienzeit-
  bonus, geburt-schutzfrist, wochengeld) -> normalized to the
  schema values (familienzeit, schutzfrist)
- flagged: asc-15 worked example draws a 42-day contingency
  (1st-service-year pattern) against its own stage table (56
  days), aug paragraph garble ('11503/1503 Abs 30 ABGB', likely
  1153 Abs 30), grz-08 OGH follow-duty case law vs. explicit
  source criticism, efz-01 36-hours compensatory time off,
  dvh-04 pay claims of non-striking employees unsettled per
  source
- note: the first curation pass stalled at 82/97 (no progress
  from 14:43); the remaining 15 entries (asc-13..16, dvh/efz/pfl,
  grz-08, aug) were re-run by three fresh parallel agents after
  the user canceled the stuck one
2026-09-10 15:24:36 +02:00

6.9 KiB

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id batch title work chapter topic author stand source legal_bases tags cross_refs
lb-krs-01 7 Dienstverhältnisende und Krankenstand Lexis Briefings Personalrecht Krankenstand & Arbeitsunfall krankenstand Heinz-Ofner/Radauer 2026-07
pdf text
.lexis360/Lexis360_dienstverhaltnisende_und_krankenstand.pdf .lexis360/md/dienstverhaltnisende_und_krankenstand.md
AngG § 9 Abs 1
EFZG § 5
krankenstand
entgeltfortzahlung
dienstverhaltnisende
krankenentgelt
ogh-rechtsprechung
lb-krs-02
lb-krs-07
lb-krs-08
lb-son-01
lb-url-09

Dienstverhältnisende und Krankenstand

Lexis Briefings Personalrecht, Heinz-Ofner/Radauer, Stand Juli 2026 (lb-krs-01).

Zusammenfassung

  • Grundsatz: Die Entgeltfortzahlungs-(EFZ-)Pflicht des Arbeitgebers endet mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Ist der Arbeitnehmer darüber hinaus arbeitsunfähig, kann der Krankenentgeltanspruch ausnahmsweise über das Dienstverhältnisende hinaus weiterbestehen — je nach Art der Beendigung.
  • Kein Fortbestand: Bei Probeauflösung, Zeitablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses, Arbeitnehmerkündigung, begründeter Entlassung und unbegründetem vorzeitigem Austritt gebührt Krankenentgelt nur bis zum Ende des Dienstverhältnisses; das sv-pflichtige Beschäftigungsverhältnis verlängert sich dadurch nicht. Dasselbe gilt, wenn ein Krankenstand erst während der Kündigungsfrist beginnt (auch für die Sonderzahlungen).
  • Fortbestand: Geht die Beendigungserklärung während des Krankenstands zu (AG-Kündigung, unberechtigte Entlassung, begründeter vorzeitiger Austritt mit Verschulden des Arbeitgebers, einvernehmliche Auflösung — unabhängig von der Initiative) und dauert derselbe Krankenstand über das Ende hinaus, zahlt der Arbeitgeber bis zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit oder bis zur Erschöpfung des EFZ-Anspruchs (§ 9 Abs 1 AngG; § 5 EFZG). Das nicht verbrauchte Kontingent aus dem laufenden Arbeitsjahr bleibt erhalten.
  • Folgen des Fortbestands: Die SV-Beitragspflicht verschiebt sich mit (verlängertes Pflichtversicherungsverhältnis); der Zeitraum ist bei den Sonderzahlungen zu berücksichtigen. Die Urlaubsersatzleistung ist demgegenüber nach dem arbeitsrechtlichen Ende zu berechnen; durch die post-endliche EFZ entsteht kein höherer Abfertigungsanspruch nach dem System „Abfertigung Alt" (kein Dienstalterssprung).
  • OGH-Linie: Mit Beginn eines neuen Arbeitsjahres nach Ablauf der Kündigungsfrist entsteht bei ununterbrochenem Krankenstand kein neuer EFZ-Anspruch (Aufgabe der 2006er Judikatur im Jahr 2010); gleiches gilt bei Arbeitsunfall/Berufskrankheit. Angestellte folgen seit 1. 7. 2018 dem Arbeitsjahrprinzip und sind damit Arbeitern gleichgestellt.
  • Zustellung im Krankenstand: Kündigungen sind möglich; die Erklärung muss in den Machtbereich des Arbeitnehmers gelangen (Post/Fax: Zumutbarkeit der Kenntnisnahme; Annahmeverweigerung schadet nicht). Ist der Arbeitnehmer bettlägrig krank, gilt die Zustellung als nicht erfolgt; Krankenhauszustellung direkt/Post ist möglich.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Wert / Regel Detail
EFZ nur bis DV-Ende Probezeit · Zeitablauf befristetes AV · AN-Kündigung · begründete Entlassung · unbegründeter vorzeitiger Austritt ( Quelltext)
EFZ über DV-Ende hinaus AG-Kündigung · unberechtigte Entlassung · begründeter Austritt mit AG-Verschulden · einvernehmliche Auflösung (jede Initiative; OGH: keine teleologische Reduktion, 10 ObS 67/21g)
Voraussetzung Fortbestand Zugang der Auflösungserklärung während des Krankenstands + Fortdauer desselben Krankenstands nach dem Ende; rückwirkende Krankschreibung dokumentiert regelmäßig früheren Beginn (8 ObA 4/23f: Zustimmung am Vormittag, Krankschreibung am Nachmittag → keine Auflösung „während" der Verhinderung)
Rechtsgrundlage Fortbestand § 9 Abs 1 AngG; § 5 EFZG — Fortzahlung bis Wiederarbeitsfähigkeit oder Erschöpfung des Anspruchs ( Quellzitat)
Kontingent nicht verbrauchter EFZ-Anspruch des laufenden Arbeitsjahres bleibt über das (fiktive) Arbeitsjahresende hinaus erhalten
Neuer Anspruch im Arbeitsjahrwechsel nach Kündigungsfristablauf bei ununterbrochenem Krankenstand: nein (OGH seit 2010; 9 ObA 36/10z), ebenso bei AU/Berufskrankheit (8 ObA 44/08s)
Angleichung Angestellte EFZ-Anspruch seit 1. 7. 2018 arbeitsjahresbezogen (Rechtslage wie Arbeiter)
Beispiel ( Quelle) Arbeiter im 2. Dienstjahr, Krankenstand ab 2. 5., AG-Kündigung 15. 5., DV-Ende 30. 6., Krankenstand bis August → EFZ endet 24. 7. (Maximalanspruch 12 Wochen)
Zustellung Machtbereich-Prinzip; bettlägrige Erkrankung → keine Zustellung, keine Kündigungsfrist; Wechsel des Aufenthaltsorts ist dem AG mitzuteilen

Rechtsgrundlagen

  • § 9 Abs 1 AngG (Angestellte) und § 5 EFZG (Arbeiter) werden für den Fortbestand des Krankenentgeltanspruchs über das Dienstverhältnisende hinaus ausdrücklich zitiert ().
  • Umstellung der Angestellten auf das Arbeitsjahr per 1. 7. 2018: BGBl I 2017/153 ( Fußnotenzitat); die Kategorisierung der Auflösungsarten folgt OGH-Judikatur (10 ObS 67/21g, 9 ObA 100/22d, 9 ObA 54/24t) — ⚠ Detailnormen des Beendigungsrechts (AngG §§ 27 ff) vor Umsetzung gegen RIS verifizieren.

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Post-endliche EFZ in der Abrechnung weiterführen: Arbeit-Entries für den Krankenstand dürfen das arbeitsrechtliche Ende überdauern; die SV-Beiträge laufen weiter (verlängertes Beschäftigungsverhältnis), während die Urlaubsersatzleistung nach dem arbeitsrechtlichen Ende zu berechnen ist — zwei unterschiedliche Endedaten je Bezugsart führen, nicht ein globales Ende-Datum.
  • EFZ-Saldo nicht neu ansetzen: Bei Kündigung im Krankenstand darf die Kontingentslogik mit dem Arbeitsjahrwechsel nach Kündigungsfristablauf keinen neuen Anspruch erzeugen (OGH-Linie); der Restanspruch des laufenden Arbeitsjahres ist bis Erschöpfung fortzuführen.
  • Sonderzahlungen: Der post-endliche EFZ-Zeitraum ist in die SZ-Ermittlung einzubeziehen (→ Aliquotierungslogik lb-son-01). Legacy: Für Bestände mit Abfertigung Alt darf die post-endliche EFZ keinen Dienstalterssprung auslösen.

Verweise

  • KB-intern: lb-krs-08 (EFZ-Regime Arbeiter/Angestellte — Breadcrumb- Verweis der Quelle) · lb-krs-02 (Krankengeld nach EFZ-Ende) · lb-krs-07 (SV/Lohnsteuer-Behandlung des Krankenentgelts) · lb-son-01 (Aliquotierung der Sonderzahlungen) · lb-url-09 (Urlaubsersatzleistung)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (EFZ gehört zum privatwirtschaftlichen Kernregime; für GemBG-Besoldete gelten die Angestelltenregeln des AngG — Kontext RECHTSQUELLEN-Bgld.md)
  • Export-Hinweis: Fußnoten der Quelle enthalten vollständige OGH-Zitate; Links/„Musterverträge" des Originals sind nicht Teil des Exports.