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Eighth Lexis 360 intake (134 briefings, source Stands 2025-06 to
2026-08), extending the corpus to 508 curated entries in 62 clusters.
This batch opens six further briefings chapters ('Beendigungsarten',
'Betriebsrat & Betriebsvereinbarungen', 'Beendigungsansprueche &
Endabrechnung', 'Beendigungsphase - Sonstiges', 'Meldungen &
Verpflichtungen', 'Unternehmensaufloesung & Betriebsuebergang';
sixteen chapters in total now).
- 6 new clusters: beendigungsarten bnd (44: Austritt, Entlassung,
Kuendung incl. Motiv-/sozialwidrige Kuendung, Probezeit,
Fruehwarnsystem), betriebsrat brt (35: Befugnisse, BR-Mitglieder,
Betriebsvereinbarungen, Kuendigungsschutz, Versetzung, Sozialplan),
endabrechnung end (25: Abfertigung Alt/Neu, freiwillige
Abfertigungen, Endabrechnung Zeitguthaben, Vergleich,
Kuendigungsentschaedigung, Abgangsentschaedigung, Outplacement),
beendigungsphase bso (10: Abmeldung SV, Arbeitslosengeld,
Dienstzeugnis, Konkurrenzklausel, ASG-Verfahren,
Aufloesungsabgabe), meldungen mel (8: DSGVO-Datenfragen,
Informationspflichten, Schriftform, Meldepflichten),
insolvenz/betriebsuebergang ins (8); existing clusters extended:
urlaub 14 -> 16, sonderzahlungen 4 -> 5, praemien 6 -> 7
- documented gaps closed: Motivkuendung (lb-bnd-43), Praemien bei
Beendigung (lb-end-18), Abfertigung Alt / Verfuegungsmoeglichkeiten
ueber die Abfertigung Neu (lb-end-01/02/03), Rueckzahlung von
Darlehen (lb-end-25), Ausbildungskostenrueckersatz (lb-end-26),
BR-Kuendigungs-/Entlassungsschutz (lb-brt-13),
Betriebsvereinbarungsbriefings (brt cluster), Dienstfreistellung
waehrend der Kuendigungsfrist (lb-bso-03)
- cross-batch reconciliations (9 back-references): ent-02 -> brt-19/
22/28/29, ent-11 -> end-26, prd-04 -> brt-13, rhz-04 -> bnd-43,
vor-10 -> end-01/02/03/16, kar-01 -> end-01/02, lvr-02 ->
end-06/25, prm-03 -> end-18, sac-06 -> bso-03 + prd-03 (batch-7
closure)
- brt-01 cross_ref fix: mislabeled lb-ent-01 ('Ueberlassene
Arbeitskraefte') corrected to lb-aug-01; SV-Meldepflicht pointer
now lb-mel-08
- ID gaps by design: lb-brt-24, lb-end-07, lb-bso-08 never assigned
(numbers retired by fossil-ID corrections, never reused)
- tooling: BATCH 8; new CHAPTER_TOPIC_MAP pinning layer (the same
topic under different chapters resolves to different clusters:
Sonderzahlungen/Provisionen/Praemien/Urlaubsersatzleistung exist
in both the Entgelt and the Beendigungsansprueche chapters);
6 new TOPIC_TO_PREFIX/CLUSTERS entries; keyword-fallback order
hardened (specific stems before generic beendigung/insolvenz/
entgelt/urlaub/meldepflicht)
- flagged for RIS: end-01 Abfertigung-Alt wage tax example below the
binding minimum-6% tariff, end-09 par. 68 overtime exemption
'10h/120 EUR' vs binding 15h/170 EUR, end-21 example DN-SV rate
18.07% vs component sum 17.57%, brt-20/22 facultative BV items
z7-z26 vs z7-z27, brt-15 '40 BRWO' citation garble, bnd-37 garbled
GlBG paragraph reference, mel-03 DSB retention 6 vs 7 months
(internal source contradiction), ins-06 inconsistent HBG year
labels
- curation in 12 groups (g1/g2 in prior sessions; g3 plus ten
parallel agent groups, each with a self-check on frontmatter/
structure/cross-refs); registry and check green: 508 sources,
508 curated entries, 0 problems
6.9 KiB
6.9 KiB
id, batch, title, work, chapter, topic, author, stand, source, legal_bases, tags, cross_refs
| id | batch | title | work | chapter | topic | author | stand | source | legal_bases | tags | cross_refs | ||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| lb-bnd-20 | 8 | Entlassung Angestellte – Vertrauensunwürdigkeit | Lexis Briefings Personalrecht | Beendigungsarten | beendigungsarten | Vinzenz | 2026-08 |
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Entlassung Angestellte – Vertrauensunwürdigkeit
Lexis Briefings Personalrecht, Vinzenz, Stand August 2026 (lb-bnd-20).
Zusammenfassung
- Praxisrelevantester Entlassungstatbestand des § 27 Z 1 AngG: Der Angestellte handelt sich Vertrauensunwürdigkeit ein, wenn durch sein Verhalten das Vertrauen des AG so schwer erschüttert wird, dass die Fortsetzung des DV nicht mehr zumutbar ist. Eine Legaldefinition fehlt; Rsp-Stehsatz: Vertrauensunwürdigkeit liegt vor, wenn für den AG die objektiv gerechtfertigte Befürchtung besteht, seine Interessen und Belange seien durch den AN gefährdet.
- Schuldhaftes Verhalten: im Unterschied zur Untreue genügt bereits Fahrlässigkeit — erfasst sind grobe (ungewöhnliche Vernachlässigung der Sorgfaltspflichten) und leichte Fahrlässigkeit (Sorgfaltsverletzung, die auch einem sorgfältigen Menschen passieren kann).
- Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung: entscheidendes Kriterium — auch wenn es nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar ist. Maßstab ist objektiv (Schadenshöhe, Intensität der Pflichtwidrigkeit), nicht das subjektive Empfinden des AG. Strengere Anforderungen an leitende Angestellte/Geschäftsführer und an Berufsgruppen mit besonderer Vertrauensposition — bereits „geringeres" Fehlverhalten genügt (OGH-Beispiel: Krankenschwester, die die Bettglocke einer bettlägerigen Patientin auf ca 2 Stunden unerreichbar hochhängt). Das bisherige Verhalten zählt: langjährig einwandfreie AN genießen einen größeren Vertrauensvorschuss.
- Dienstlicher Bezug: Verhalten grundsätzlich während der Dienstzeit bzw mit Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis; ausnahmsweise genügt auch ein Verhalten ohne (unmittelbaren) Arbeitsverhältnis-Bezug, wenn dadurch das Vertrauen zerstört wird (OGH-Beispiel: privater Cannabiskonsum eines leitenden Angestellten mit seinem Mitarbeiter → Erpressbarkeit → Vertrauensverwirkung).
- Kein Schadenseintritt erforderlich (stRsp), auch keine Schädigungsabsicht. Bei Arbeitern hingegen ist Vertrauensunwürdigkeit nach § 82 lit d GewO 1859 nur bei Diebstahl, Veruntreuung oder sonst strafbarem Verhalten gerechtfertigt (→ lb-bnd-30).
- Auffangtatbestand: Fehlverhalten, das (gerade noch) keine Untreue oder unberechtigte Vorteilsannahme darstellt, kann Vertrauensunwürdigkeit begründen. Fallgruppen im Wesentlichen wie bei der Untreue: strafbare Handlungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis (Diebstähle, Geld-/ Warenmankos, Fehlverhalten im Krankenstand), Weitergabe von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, abträgliche Nebentätigkeiten.
- Geltendmachung: unverzüglich nach Bekanntwerden; zu langes Zuwarten = Verwirkung des Auflösungsrechts — die Entlassung bleibt rechtswirksam (DV endet), ist aber unbegründet (Rechtsfolgen der unbegründeten Entlassung); bei unklarem Sach-/Rechtslage ausreichende Überlegungsfrist bzw Rechtsauskunft.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Entlassungsgrund | Handlung, die des Vertrauens des AG unwürdig erscheinen lässt, § 27 Z 1 AngG ✅ |
| Rsp-Stehsatz | objektiv gerechtfertigte Befürchtung, dass Interessen/Belange des AG gefährdet sind |
| Verschuldensgrad | Fahrlässigkeit genügt (grob und leicht); Vorsatz nicht erforderlich — anders als bei Untreue (→ lb-bnd-18) |
| Unzumutbarkeit | objektiver Maßstab: Schadenshöhe, Intensität der Pflichtwidrigkeit, bisheriges Verhalten; nicht subjektives AG-Empfinden |
| Leitende AN/Geschäftsführer | strengere Maßstäbe (größeres Vertrauen) — bereits geringeres Fehlverhalten kann rechtfertigen |
| Vertrauenspositionen | zB Berufsgruppen mit besonderem Vertrauen (OGH: Krankenschwester/Bettglocke) |
| Bisheriges Verhalten | langjährige einwandfreie Beschäftigung → größerer Vertrauensvorschuss |
| Arbeitsverhältnis-Bezug | grundsätzlich erforderlich; ausnahmsweise auch bei fehlendem Bezug (Beispiel: Cannabiskonsum mit Mitarbeiter → Erpressbarkeit) |
| Schaden | nicht erforderlich (stRsp) |
| Arbeiter | § 82 lit d GewO 1859: Entlassung nur bei Diebstahl/Veruntreuung/sonst strafbarem Verhalten (→ lb-bnd-30) |
| Unverzüglichkeit | Ausspruch unverzüglich nach Bekanntwerden; Zuwarten → Verwirkung (Entlassung wirksam, aber unbegründet) |
| Überlegungsfrist | bei unklarem Sachverhalt/Rechtslage ausreichend Zeit für den AG (auch Rechtsauskunft) |
Rechtsgrundlagen
- § 27 Z 1 AngG (Vertrauensunwürdigkeit; das Briefing nennt „§ 27 Z 1 letzter Satz" sowie die Zitierweise „§ 27 Z 1, 3. Fall") — ausdrücklich zitiert ✅
- § 82 lit d GewO 1859 (Entlassungsgrund Arbeiter, Abgrenzung) — zitiert ✅
- Die genannten Rsp-Standards sind ohne konkrete §-Norm im Briefing referenziert; für die Abgrenzung der Fallgruppen gilt die OGH-Judikatur — ⚠ RIS-Verifikation im Einzelfall offen.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Ausspruchstag = letzter Entgelttag; unverzüglichkeit-/Verwirkungsfragen sind Verfahrenswerte, keine Abrechnungsparameter.
- Verwirkte (zu späte) Entlassung bleibt wirksam, ist aber unbegründet → die Anspruchs-Flags (Abfertigung Alt, Urlaubsersatzleistung) hängen an dieser Unterscheidung → im Beendigungs-Workflow der hr_payroll-Engine als eigene Konstellation führen (siehe Entlassungs-Folgen-Matrix).
- Fehlverhalten im Krankenstand als Fallgruppe: berührt das Krankenentgelt-/SV-Themenfeld nur über die Beendigung selbst; die Krankenstandsabrechnung folgt den krs-Regeln, nicht diesem Tatbestand.
- Kein SV-/Meldewesen-Spezifikum im Briefing.
Verweise
- KB-intern: lb-bnd-18 (Entlassung Angestellte – Untreue) · lb-bnd-21 (Entlassung Angestellte – Vorteilsannahme) · lb-bnd-30 (Entlassung Arbeiter – Vertrauensunwürdigkeit) · lb-bnd-31 (Entlassung – Folgen und Ansprüche) · lb-bnd-33 (Entlassungsgründe Arbeiter und Angestellte)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(AngG-Kernregime) - Hinweis: Die Judikaturübersichten („Strafbare Handlungen", „Weitergabe von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen", „Nebentätigkeiten des Arbeitnehmers") sind im Export als unvollständige Verweisstellen übernommen — nicht rekonstruierbar, daher hier nicht ausgewertet.