Cross-checked catalogue of all currently valid Austrian collective agreements, per the source policy: main source = the responsible employer-side chamber, kollektivvertrag.at (OEGB-Verlag) as complete cross-check baseline. - oegb/: 593 variants from kollektivvertrag.at with full consolidated texts (JSON primary format, Markdown for review/diff) plus catalog.json/.csv; fetched via the portal's JSON servlets (dashboard/structure/slices/topics), resumable - wko/: 614 current documents from the WKO KV database (1,820 branch overviews across 10 regions) with texts and catalog; match-report against the baseline: 407 pairs, 30 date disagreements flagged - chambers/chambers.json: curated registry of chamber-side sources and publication gaps (GOeD member-only, RA/Notariat not public, OCR-less scan PDFs, missing hospital-doctors KV) - kv-catalog.json/.csv: merged catalogue, 768 entries, chamber classification, main_source, cross_check status, manual_review lists - tools/fetch_kv_portal.py / fetch_wko_kv.py / build_kv_catalog.py: stdlib-only fetchers and merge step, each with a --refresh diff mode - RUNBOOK.md: update cycle for keeping the library current (annual, tied to the Wartung rhythm and KV rounds) Lohntafel PDFs are linked but not downloaded; wage tables contained in the KV texts are converted. No Odoo module changes.
3.2 KiB
Räumlicher Geltungsbereich:
Österreichweit
Zusatz-Kollektivvertrag Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmungen Österreichs
1. Oktober 2021
§ 14 Beendigung des Dienstverhältnisses
**1. **Während des ersten Dienstmonates gilt das Dienstverhältnis beiderseits für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer auf Probe geschlossen und kann jederzeit ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden.
**2. **Kündigungsbestimmungen Angestellte: Für Arbeitsverhältnisse, auf die das Angestelltengesetz anzuwenden ist, gelten die Kündigungsbestimmungen des Angestelltengesetzes.
3.1. Kündigungsbestimmungen Arbeiter – gültig bis zum Inkrafttreten des § 1159 ABGB idF BGBl. I Nr. 153/2017: Nach Ablauf der Probezeit kann das Dienstverhältnis einer Arbeiterin/eines Arbeiters zum Ende jeder Kalenderwoche unter Einhaltung nachstehender Kündigungsfristen gelöst werden.
Nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von:
1 Monat beträgt die Kündigungsfrist .......... 1 Woche,
1 Jahr beträgt die Kündigungsfrist ............. 2 Wochen,
5 Jahren beträgt die Kündigungsfrist …...... 4 Wochen.
3.2. Kündigungsbestimmungen Arbeiter – gültig mit Inkrafttreten des § 1159 ABGB idF BGBl. I Nr. 153/2017:
**3.2.1. Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber Kündigung: Nach Ablauf des Probemonats kann das Dienstverhältnis durch Dienstgeberkündigung unter vorheriger Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen gem. § 1159 ABGB zu jedem Fünfzehnten oder Letzten eines Kalendermonats aufgelöst werden. **
3.2.2. Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer Kündigung: Nach Ablauf des Probemonats kann das Dienstverhältnis durch die Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer zum Ende jeder Kalenderwoche unter Einhaltung einer 14 – tägigen Kündigungsfrist gelöst werden.
4. Während der Kündigungsfrist bleiben die in diesem Kollektivvertrag geregelten Ansprüche der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers voll gewahrt und es darf weder eine Kürzung der Arbeitszeit noch eine Kürzung der Bezüge erfolgen.
**5. **Bei Kündigung durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber ist der Arbeitnehmerin/ dem Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist auf sein Verlangen in jeder Kündigungswoche mindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zum Aufsuchen eines neuen Arbeitsplatzes ohne Lohn/Gehaltsausfall freizugeben.
Wien am, 9. September 2021
**WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH
Bundessparte Transport und Verkehr
Fachverband der Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmungen**
Komm.Rat Klaus Brunnbauer
FV Obmann
Mag. Gritta Grabner
FV Geschäftsführerin
**Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier**
Barbara Teiber MA
Vorsitzende
Karl Dürtscher
Geschäftsbereichsleiter
**ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft vida**
Roman Hebenstreit
Vorsitzender
Bernd Brandstetter
Bundesgeschäftsführer
Christine Heitzinger
Fachbereichsvorsitzende
Andreas Gollner
Fachbereichssekretär
Achtung:
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass diese Änderungen im Kollektivvertrag erst mit Unterschrift der KV-Partner bzw. entsprechender Hinterlegung und Veröffentlichung ab dem angeführten Anwendungszeitpunkt Gültigkeit haben.