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odoo-at-payroll/personalverrechnung/quellen/kv/wko/texts/zusatz-kv-garagen-tankstellen-serviceunternehmungen-2021.md
T
fegger 5b629a5916 [ADD] personalverrechnung: machine-readable KV library (all current collective agreements)
Cross-checked catalogue of all currently valid Austrian collective
agreements, per the source policy: main source = the responsible
employer-side chamber, kollektivvertrag.at (OEGB-Verlag) as complete
cross-check baseline.

- oegb/: 593 variants from kollektivvertrag.at with full consolidated
  texts (JSON primary format, Markdown for review/diff) plus
  catalog.json/.csv; fetched via the portal's JSON servlets
  (dashboard/structure/slices/topics), resumable
- wko/: 614 current documents from the WKO KV database (1,820 branch
  overviews across 10 regions) with texts and catalog; match-report
  against the baseline: 407 pairs, 30 date disagreements flagged
- chambers/chambers.json: curated registry of chamber-side sources and
  publication gaps (GOeD member-only, RA/Notariat not public, OCR-less
  scan PDFs, missing hospital-doctors KV)
- kv-catalog.json/.csv: merged catalogue, 768 entries, chamber
  classification, main_source, cross_check status, manual_review lists
- tools/fetch_kv_portal.py / fetch_wko_kv.py / build_kv_catalog.py:
  stdlib-only fetchers and merge step, each with a --refresh diff mode
- RUNBOOK.md: update cycle for keeping the library current (annual,
  tied to the Wartung rhythm and KV rounds)

Lohntafel PDFs are linked but not downloaded; wage tables contained in
the KV texts are converted. No Odoo module changes.
2026-09-09 19:10:07 +02:00

3.2 KiB
Raw Blame History

Räumlicher Geltungsbereich:

Österreichweit

Zusatz-Kollektivvertrag Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmungen Österreichs

1. Oktober 2021

§ 14 Beendigung des Dienstverhältnisses

**1. **Während des ersten Dienstmonates gilt das Dienstverhältnis beiderseits für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer auf Probe geschlossen und kann jederzeit ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden.

**2. **Kündigungsbestimmungen Angestellte: Für Arbeitsverhältnisse, auf die das Angestelltengesetz anzuwenden ist, gelten die Kündigungsbestimmungen des Angestelltengesetzes.

3.1. Kündigungsbestimmungen Arbeiter gültig bis zum Inkrafttreten des § 1159 ABGB idF BGBl. I Nr. 153/2017: Nach Ablauf der Probezeit kann das Dienstverhältnis einer Arbeiterin/eines Arbeiters zum Ende jeder Kalenderwoche unter Einhaltung nachstehender Kündigungsfristen gelöst werden.

Nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von:

1 Monat beträgt die Kündigungsfrist .......... 1 Woche,

1 Jahr beträgt die Kündigungsfrist ............. 2 Wochen,

5 Jahren beträgt die Kündigungsfrist …...... 4 Wochen.

3.2. Kündigungsbestimmungen Arbeiter gültig mit Inkrafttreten des § 1159 ABGB idF BGBl. I Nr. 153/2017:

**3.2.1. Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber Kündigung: Nach Ablauf des Probemonats kann das Dienstverhältnis durch Dienstgeberkündigung unter vorheriger Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen gem. § 1159 ABGB zu jedem Fünfzehnten oder Letzten eines Kalendermonats aufgelöst werden. **

3.2.2. Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer Kündigung: Nach Ablauf des Probemonats kann das Dienstverhältnis durch die Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer zum Ende jeder Kalenderwoche unter Einhaltung einer 14 tägigen Kündigungsfrist gelöst werden.

4. Während der Kündigungsfrist bleiben die in diesem Kollektivvertrag geregelten Ansprüche der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers voll gewahrt und es darf weder eine Kürzung der Arbeitszeit noch eine Kürzung der Bezüge erfolgen.

**5. **Bei Kündigung durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber ist der Arbeitnehmerin/ dem Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist auf sein Verlangen in jeder Kündigungswoche mindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zum Aufsuchen eines neuen Arbeitsplatzes ohne Lohn/Gehaltsausfall freizugeben.

Wien am, 9. September 2021

**WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH

Bundessparte Transport und Verkehr

Fachverband der Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmungen**

Komm.Rat Klaus Brunnbauer

FV Obmann

Mag. Gritta Grabner

FV Geschäftsführerin

**Österreichischer Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier**

Barbara Teiber MA

Vorsitzende

Karl Dürtscher

Geschäftsbereichsleiter

**ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND

Gewerkschaft vida**

Roman Hebenstreit

Vorsitzender

Bernd Brandstetter

Bundesgeschäftsführer

Christine Heitzinger

Fachbereichsvorsitzende

Andreas Gollner

Fachbereichssekretär

Achtung:

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass diese Änderungen im Kollektivvertrag erst mit Unterschrift der KV-Partner bzw. entsprechender Hinterlegung und Veröffentlichung ab dem angeführten Anwendungszeitpunkt Gültigkeit haben.