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Fourth Lexis 360 intake (54 briefings after removing one identical re-download, source Stands 2026-06 to 2026-08), extending the corpus to 205 curated entries in 25 clusters. Focus of this batch: the enforcement and employer-contribution side of payroll (all in the 'Entgelt: Anspruch & Abrechnung' chapter). - 6 new clusters: lohndumping (13, LSD-BG incl. Sicherungsmittel and cross-border posting), lohnpfandung (14, EO garnishment mechanics), gplb (7), lohnnebenkosten (7, FLAF-DB/DZ/IESG/AK-Umlage/WBF/KommSt), lohnverrechnung (9, L16/Lohnzettel, mBGM, 109a, Aufrollung, Aufrechnung, Darlehen), nachzahlungen (4) - cross-batch reconciliation: 'Darlehen und Vorschuesse' (lb-sac-13 -> lb-lvr-02) and 'Lohnzettel und Beitragsgrundlagen- nachweis' (lb-sac-21 -> lb-lvr-05) dangling references closed, cross_refs updated - tool hardening: assign_ids returns mismatch warnings instead of appending to an out-of-scope variable (latent NameError that only fired when a mismatch actually occurred), keyword fallback reordered specific-before-generic (batch-4 lesson: generic 'zuschlag' stole iesg_zuschlag before the topic map was pinned), 7 fossil ids from the unpinned pass purged and reassigned - RECHTSQUELLEN cross-checks (lnk cluster): FLAF-DB 3.7%, KommSt 3%, IESG 0.10%, WBF (other provinces 1%), Freibetrag staffel confirmed; flagged: lb-lnk-02 states the DB Freibetrag condition INVERTED vs the verified text (correct staffel evidenced via lb-lnk-03), lb-lnk-05 WBF Wien 1.5% vs 1.0% (RIS clarification needed), plus pfa Grundbetrag naming conflict (lb-pfa-03/05), Existenzminimum 2022 (500/515 EUR, lb-pfa-12/14), mutilated statute citation in lb-lsd-13 (RIS check), 124b citation variants in the corpus (Z 440/Z 449 vs verified Z 476 lit c idgF BGBl I 43/2026) - batch-5 candidates updated in the RUNBOOK (pfändungsrechtliche Behandlung von Sonderzahlungen, Rueckzahlung von Darlehen u. a.); README cluster table extended to batches 1-4 Validated: --registry 205 entries/25 clusters, --check 0 problems, structural scan over all 205 curated docs, py_compile.
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| id | batch | title | work | chapter | topic | author | stand | source | legal_bases | tags | cross_refs | ||||||||||||||||||
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| lb-lvr-01 | 4 | Aufrechnung im aufrechten Dienstverhältnis | Lexis Briefings Personalrecht | Entgelt: Anspruch & Abrechnung | lohnverrechnung | Posch/Haas | 2026-07 |
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Aufrechnung im aufrechten Dienstverhältnis
Lexis Briefings Personalrecht, Posch/Haas, Stand Juli 2026 (lb-lvr-01).
Zusammenfassung
- Begriff: Aufrechnung = Geltendmachung einer Gegenforderung des Arbeitgebers durch Gegenverrechnung mit dem Arbeitslohn im Zuge der Lohn- und Gehaltsabrechnung; sie erspart wechselseitige Zahlungen bzw. letztlich die Exekutionsführung. Typische Gegenforderungen: nicht gutgläubig verbrauchte Überbezüge, Schadenersatz, rückforderbare Ausbildungskosten, Darlehensrückzahlung, Rückverrechnung von Sonderzahlungen, Konventionalstrafen.
- Zwei Wege: einvernehmliche Aufrechnung (mit Zustimmung des Arbeitnehmers) oder — nur unter engen Voraussetzungen — einseitige Aufrechnung ohne Zustimmung.
- Allgemeine Voraussetzungen der einseitigen Aufrechnung (§§ 1438, 1439 ABGB): Gegenseitigkeit (Arbeitgeber muss Gläubiger der Gegenforderung sein — nicht zB die private Forderung des GmbH-Geschäftsführers), Gleichartigkeit (Geld gegen Geld, keine Sachleistungsforderung), Richtigkeit (wirksam entstandene, klagbare Ansprüche), Fälligkeit; dazu eine ausdrückliche oder stillschweigende Aufrechnungserklärung (der Abzug ist in der Abrechnung offen auszuweisen) und das Fehlen eines Aufrechnungsverbots.
- Zwei gesetzliche Schranken schützen den Arbeitnehmer vor unberechtigten Abzügen: das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (bei Schadenersatz-/Regressansprüchen) und das Existenzminimum (§ 293 Abs 3 EO: „bis auf Null" nur in drei Ausnahmefällen).
- Risiko bei Verstoß: Ein unerlaubter Abzug kann den Tatbestand des Lohndumpings erfüllen (hohe Verwaltungsstrafen); der Arbeitnehmer kann den vorenthaltenen Bezugsteil klagen und uU vorzeitig berechtigt austreten.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Widerspruchsfrist § 7 DHG | Einseitige Aufrechnung von Schadenersatz-/Regressansprüchen während des aufrechten Dienstverhältnisses nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer der Aufrechnungserklärung nicht innerhalb von 14 Tagen ab Zugang widerspricht (Stand 2026-07) |
| Wirkung des Widerspruchs | Der Arbeitgeber kann die Ansprüche nur mehr gerichtlich geltend machen; er darf den Arbeitnehmer nicht per Lohnabzug in die Klägerrolle drängen |
| § 7 DHG gilt nicht für | einvernehmliche Aufrechnungen · Aufrechnungen aufgrund rechtskräftigen Urteils · Aufrechnungen nach Beendigung des Dienstverhältnisses |
| Mäßigung | Schadenersatz uU von vornherein mäßigen — sonst droht Rückforderung des einbehaltenen Teils wegen des richterlichen Mäßigungsrechts (§ 2 DHG) |
| Existenzminimum (§ 293 Abs 3 EO) | Aufrechnung gegen das Existenzminimum nur: Rückverrechnung von Vorschuss bzw. Dienstgeberdarlehen (bei aufrechtem Dienstverhältnis verbleibt zumindest der halbe Grundbetrag, Abzug bis auf Null nur bei Dienstverhältnis-Ende) · konnexe Gegenforderungen (im rechtlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsentgelt) · Schadenersatz aus vorsätzlicher Schädigung |
| Konnexität | von der Rechtsprechung eng ausgelegt; bejaht zB für Rückverrechnung „überaliquoter" Sonderzahlungen, Urlaubsersatzleistung bei vorzeitiger Auflösung; der Autor zählt auch die Rückverrechnung von Minusstunden dazu |
| Kein rechtlicher Zusammenhang | Rückforderung von Überbezügen (zB irrtümlich zu hohe Gehaltsüberweisungen) · vertragliche Konventionalstrafen (9 ObA 50/09g) · Rückersatz von Ausbildungskosten (9 ObA 97/13z) · Schadenersatz aus bloß fahrlässiger Schädigung → nur gegen pfändbare Bezugsteile aufrechenbar |
| Pfändungen | Unterliegt der Arbeitnehmer Lohnpfändungen, sind allfällige vorrangige Pfändungen zu beachten |
Rechtsgrundlagen
- §§ 1438, 1439 ABGB — allgemeine Voraussetzungen der einseitigen Aufrechnung (Gegenseitigkeit, Gleichartigkeit, Richtigkeit, Fälligkeit); im Quelltext ausdrücklich zitiert (✅).
- § 7 DHG — einseitige Aufrechnung von Schadenersatz- und Regressansprüchen im aufrechten Dienstverhältnis nur bei fristgerechtem Nichtwiderspruch; § 2 DHG — richterliches Mäßigungsrecht (✅).
- § 293 Abs 3 EO — Aufrechnung gegen das Existenzminimum nur in den drei genannten Ausnahmefällen (✅).
- Zitierte Judikatur: 9 ObA 50/09g (Konventionalstrafen), 9 ObA 97/13z (Ausbildungskosten) — Verweis im Quelltext ✅; Detailprüfung vor Implementierung gegen RIS empfohlen (⚠).
- Der Lohn- und Sozialdumping-Verstoß wird ohne §-Zitat angesprochen — ⚠ konkrete Normen (Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz) vor Umsetzung gegen RIS verifizieren.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Abzugsmechanik: Aufrechnung als gekennzeichnete Abzugsposition im Lohnzettel (payslip) abbilden — der Quelltext verlangt den offenen Ausweis des Abzugs als Aufrechnungserklärung; ein stiller Abzug ohne ausgewiesene Zeile wäre arbeits- und abgabenrechtlich riskant.
- Fallsteuerung: einvernehmlich vs. einseitig unterscheiden; bei einseitiger DHG-Aufrechnung den Zugang der Erklärung und den Fristablauf der 14 Tage dokumentieren — Abbuchung erst nach ungenutztem Widerspruch.
- Schranken-Checks vor Verbuchung: DHG (Schadenersatz/Regress), Existenzminimum (§ 293 Abs 3 EO: halber Grundbetrag-Grenze bei aufrechtem Dienstverhältnis) und Pfändungs-Rangfolge. Für die Existenzminimum-Prüfung ist die Pfändungslösung des Projekts wiederzuverwenden (→ lb-pfa-05).
- Keine Automatik: einseitige Aufrechnungen nicht konnexer Forderungen (Überbezüge, Konventionalstrafen, Ausbildungskosten, Fahrlässigkeitsschäden) dürfen nur gegen den pfändbaren Bezugsteil laufen; bestehende Pfändungen haben Vorrang (→ lb-pfa-12).
Verweise
- KB-intern: lb-lvr-02 (Vorschüsse und Arbeitgeberdarlehen — privilegierter Abzug bis auf Null nur bei Vorschuss/Darlehen) · lb-pfa-05 (Berechnung Existenzminimum) · lb-pfa-12 (Vorschüsse und Nachzahlungen in der Lohnpfändung)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(Kernregime der Privatwirtschaft); Aufrechnungsregeln gelten unabhängig von der GemBG-Besoldungsschiene.