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odoo-at-payroll/personalverrechnung/wissensbasis/dokumente/aufrechnung_im_aufrechten_dienstverhaltnis.md
T
fegger 0d60308858 [ADD] personalverrechnung: Lexis360 knowledge base (Batch 4)
Fourth Lexis 360 intake (54 briefings after removing one identical
re-download, source Stands 2026-06 to 2026-08), extending the corpus
to 205 curated entries in 25 clusters. Focus of this batch: the
enforcement and employer-contribution side of payroll (all in the
'Entgelt: Anspruch & Abrechnung' chapter).

- 6 new clusters: lohndumping (13, LSD-BG incl. Sicherungsmittel and
  cross-border posting), lohnpfandung (14, EO garnishment mechanics),
  gplb (7), lohnnebenkosten (7, FLAF-DB/DZ/IESG/AK-Umlage/WBF/KommSt),
  lohnverrechnung (9, L16/Lohnzettel, mBGM, 109a, Aufrollung,
  Aufrechnung, Darlehen), nachzahlungen (4)
- cross-batch reconciliation: 'Darlehen und Vorschuesse'
  (lb-sac-13 -> lb-lvr-02) and 'Lohnzettel und Beitragsgrundlagen-
  nachweis' (lb-sac-21 -> lb-lvr-05) dangling references closed,
  cross_refs updated
- tool hardening: assign_ids returns mismatch warnings instead of
  appending to an out-of-scope variable (latent NameError that only
  fired when a mismatch actually occurred), keyword fallback
  reordered specific-before-generic (batch-4 lesson: generic
  'zuschlag' stole iesg_zuschlag before the topic map was pinned),
  7 fossil ids from the unpinned pass purged and reassigned
- RECHTSQUELLEN cross-checks (lnk cluster): FLAF-DB 3.7%, KommSt 3%,
  IESG 0.10%, WBF (other provinces 1%), Freibetrag staffel confirmed;
  flagged: lb-lnk-02 states the DB Freibetrag condition INVERTED vs
  the verified text (correct staffel evidenced via lb-lnk-03),
  lb-lnk-05 WBF Wien 1.5% vs 1.0% (RIS clarification needed), plus
  pfa Grundbetrag naming conflict (lb-pfa-03/05), Existenzminimum 2022
  (500/515 EUR, lb-pfa-12/14), mutilated statute citation in
  lb-lsd-13 (RIS check), 124b citation variants in the corpus
  (Z 440/Z 449 vs verified Z 476 lit c idgF BGBl I 43/2026)
- batch-5 candidates updated in the RUNBOOK (pfändungsrechtliche
  Behandlung von Sonderzahlungen, Rueckzahlung von Darlehen u. a.);
  README cluster table extended to batches 1-4

Validated: --registry 205 entries/25 clusters, --check 0 problems,
structural scan over all 205 curated docs, py_compile.
2026-09-10 11:34:37 +02:00

6.7 KiB

id, batch, title, work, chapter, topic, author, stand, source, legal_bases, tags, cross_refs
id batch title work chapter topic author stand source legal_bases tags cross_refs
lb-lvr-01 4 Aufrechnung im aufrechten Dienstverhältnis Lexis Briefings Personalrecht Entgelt: Anspruch & Abrechnung lohnverrechnung Posch/Haas 2026-07
pdf text
.lexis360/Lexis360_aufrechnung_im_aufrechten_dienstverhaltnis.pdf .lexis360/md/aufrechnung_im_aufrechten_dienstverhaltnis.md
ABGB § 1438
ABGB § 1439
DHG § 2
DHG § 7
EO § 293 Abs 3
aufrechnung
lohnabzug
existenzminimum
dhg
lohndumping
konventionalstrafen
lb-lvr-02
lb-pfa-05
lb-pfa-12

Aufrechnung im aufrechten Dienstverhältnis

Lexis Briefings Personalrecht, Posch/Haas, Stand Juli 2026 (lb-lvr-01).

Zusammenfassung

  • Begriff: Aufrechnung = Geltendmachung einer Gegenforderung des Arbeitgebers durch Gegenverrechnung mit dem Arbeitslohn im Zuge der Lohn- und Gehaltsabrechnung; sie erspart wechselseitige Zahlungen bzw. letztlich die Exekutionsführung. Typische Gegenforderungen: nicht gutgläubig verbrauchte Überbezüge, Schadenersatz, rückforderbare Ausbildungskosten, Darlehensrückzahlung, Rückverrechnung von Sonderzahlungen, Konventionalstrafen.
  • Zwei Wege: einvernehmliche Aufrechnung (mit Zustimmung des Arbeitnehmers) oder — nur unter engen Voraussetzungen — einseitige Aufrechnung ohne Zustimmung.
  • Allgemeine Voraussetzungen der einseitigen Aufrechnung (§§ 1438, 1439 ABGB): Gegenseitigkeit (Arbeitgeber muss Gläubiger der Gegenforderung sein — nicht zB die private Forderung des GmbH-Geschäftsführers), Gleichartigkeit (Geld gegen Geld, keine Sachleistungsforderung), Richtigkeit (wirksam entstandene, klagbare Ansprüche), Fälligkeit; dazu eine ausdrückliche oder stillschweigende Aufrechnungserklärung (der Abzug ist in der Abrechnung offen auszuweisen) und das Fehlen eines Aufrechnungsverbots.
  • Zwei gesetzliche Schranken schützen den Arbeitnehmer vor unberechtigten Abzügen: das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (bei Schadenersatz-/Regressansprüchen) und das Existenzminimum (§ 293 Abs 3 EO: „bis auf Null" nur in drei Ausnahmefällen).
  • Risiko bei Verstoß: Ein unerlaubter Abzug kann den Tatbestand des Lohndumpings erfüllen (hohe Verwaltungsstrafen); der Arbeitnehmer kann den vorenthaltenen Bezugsteil klagen und uU vorzeitig berechtigt austreten.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Wert / Regel Detail
Widerspruchsfrist § 7 DHG Einseitige Aufrechnung von Schadenersatz-/Regressansprüchen während des aufrechten Dienstverhältnisses nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer der Aufrechnungserklärung nicht innerhalb von 14 Tagen ab Zugang widerspricht (Stand 2026-07)
Wirkung des Widerspruchs Der Arbeitgeber kann die Ansprüche nur mehr gerichtlich geltend machen; er darf den Arbeitnehmer nicht per Lohnabzug in die Klägerrolle drängen
§ 7 DHG gilt nicht für einvernehmliche Aufrechnungen · Aufrechnungen aufgrund rechtskräftigen Urteils · Aufrechnungen nach Beendigung des Dienstverhältnisses
Mäßigung Schadenersatz uU von vornherein mäßigen — sonst droht Rückforderung des einbehaltenen Teils wegen des richterlichen Mäßigungsrechts (§ 2 DHG)
Existenzminimum (§ 293 Abs 3 EO) Aufrechnung gegen das Existenzminimum nur: Rückverrechnung von Vorschuss bzw. Dienstgeberdarlehen (bei aufrechtem Dienstverhältnis verbleibt zumindest der halbe Grundbetrag, Abzug bis auf Null nur bei Dienstverhältnis-Ende) · konnexe Gegenforderungen (im rechtlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsentgelt) · Schadenersatz aus vorsätzlicher Schädigung
Konnexität von der Rechtsprechung eng ausgelegt; bejaht zB für Rückverrechnung „überaliquoter" Sonderzahlungen, Urlaubsersatzleistung bei vorzeitiger Auflösung; der Autor zählt auch die Rückverrechnung von Minusstunden dazu
Kein rechtlicher Zusammenhang Rückforderung von Überbezügen (zB irrtümlich zu hohe Gehaltsüberweisungen) · vertragliche Konventionalstrafen (9 ObA 50/09g) · Rückersatz von Ausbildungskosten (9 ObA 97/13z) · Schadenersatz aus bloß fahrlässiger Schädigung → nur gegen pfändbare Bezugsteile aufrechenbar
Pfändungen Unterliegt der Arbeitnehmer Lohnpfändungen, sind allfällige vorrangige Pfändungen zu beachten

Rechtsgrundlagen

  • §§ 1438, 1439 ABGB — allgemeine Voraussetzungen der einseitigen Aufrechnung (Gegenseitigkeit, Gleichartigkeit, Richtigkeit, Fälligkeit); im Quelltext ausdrücklich zitiert ().
  • § 7 DHG — einseitige Aufrechnung von Schadenersatz- und Regressansprüchen im aufrechten Dienstverhältnis nur bei fristgerechtem Nichtwiderspruch; § 2 DHG — richterliches Mäßigungsrecht ().
  • § 293 Abs 3 EO — Aufrechnung gegen das Existenzminimum nur in den drei genannten Ausnahmefällen ().
  • Zitierte Judikatur: 9 ObA 50/09g (Konventionalstrafen), 9 ObA 97/13z (Ausbildungskosten) — Verweis im Quelltext ; Detailprüfung vor Implementierung gegen RIS empfohlen (⚠).
  • Der Lohn- und Sozialdumping-Verstoß wird ohne §-Zitat angesprochen — ⚠ konkrete Normen (Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz) vor Umsetzung gegen RIS verifizieren.

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Abzugsmechanik: Aufrechnung als gekennzeichnete Abzugsposition im Lohnzettel (payslip) abbilden — der Quelltext verlangt den offenen Ausweis des Abzugs als Aufrechnungserklärung; ein stiller Abzug ohne ausgewiesene Zeile wäre arbeits- und abgabenrechtlich riskant.
  • Fallsteuerung: einvernehmlich vs. einseitig unterscheiden; bei einseitiger DHG-Aufrechnung den Zugang der Erklärung und den Fristablauf der 14 Tage dokumentieren — Abbuchung erst nach ungenutztem Widerspruch.
  • Schranken-Checks vor Verbuchung: DHG (Schadenersatz/Regress), Existenzminimum (§ 293 Abs 3 EO: halber Grundbetrag-Grenze bei aufrechtem Dienstverhältnis) und Pfändungs-Rangfolge. Für die Existenzminimum-Prüfung ist die Pfändungslösung des Projekts wiederzuverwenden (→ lb-pfa-05).
  • Keine Automatik: einseitige Aufrechnungen nicht konnexer Forderungen (Überbezüge, Konventionalstrafen, Ausbildungskosten, Fahrlässigkeitsschäden) dürfen nur gegen den pfändbaren Bezugsteil laufen; bestehende Pfändungen haben Vorrang (→ lb-pfa-12).

Verweise

  • KB-intern: lb-lvr-02 (Vorschüsse und Arbeitgeberdarlehen — privilegierter Abzug bis auf Null nur bei Vorschuss/Darlehen) · lb-pfa-05 (Berechnung Existenzminimum) · lb-pfa-12 (Vorschüsse und Nachzahlungen in der Lohnpfändung)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (Kernregime der Privatwirtschaft); Aufrechnungsregeln gelten unabhängig von der GemBG-Besoldungsschiene.