mirror of
http://100.103.83.12:3003/fegger/odoo-at-payroll.git
synced 2026-09-17 08:52:45 +00:00
8c7837384b
Eighth Lexis 360 intake (134 briefings, source Stands 2025-06 to
2026-08), extending the corpus to 508 curated entries in 62 clusters.
This batch opens six further briefings chapters ('Beendigungsarten',
'Betriebsrat & Betriebsvereinbarungen', 'Beendigungsansprueche &
Endabrechnung', 'Beendigungsphase - Sonstiges', 'Meldungen &
Verpflichtungen', 'Unternehmensaufloesung & Betriebsuebergang';
sixteen chapters in total now).
- 6 new clusters: beendigungsarten bnd (44: Austritt, Entlassung,
Kuendung incl. Motiv-/sozialwidrige Kuendung, Probezeit,
Fruehwarnsystem), betriebsrat brt (35: Befugnisse, BR-Mitglieder,
Betriebsvereinbarungen, Kuendigungsschutz, Versetzung, Sozialplan),
endabrechnung end (25: Abfertigung Alt/Neu, freiwillige
Abfertigungen, Endabrechnung Zeitguthaben, Vergleich,
Kuendigungsentschaedigung, Abgangsentschaedigung, Outplacement),
beendigungsphase bso (10: Abmeldung SV, Arbeitslosengeld,
Dienstzeugnis, Konkurrenzklausel, ASG-Verfahren,
Aufloesungsabgabe), meldungen mel (8: DSGVO-Datenfragen,
Informationspflichten, Schriftform, Meldepflichten),
insolvenz/betriebsuebergang ins (8); existing clusters extended:
urlaub 14 -> 16, sonderzahlungen 4 -> 5, praemien 6 -> 7
- documented gaps closed: Motivkuendung (lb-bnd-43), Praemien bei
Beendigung (lb-end-18), Abfertigung Alt / Verfuegungsmoeglichkeiten
ueber die Abfertigung Neu (lb-end-01/02/03), Rueckzahlung von
Darlehen (lb-end-25), Ausbildungskostenrueckersatz (lb-end-26),
BR-Kuendigungs-/Entlassungsschutz (lb-brt-13),
Betriebsvereinbarungsbriefings (brt cluster), Dienstfreistellung
waehrend der Kuendigungsfrist (lb-bso-03)
- cross-batch reconciliations (9 back-references): ent-02 -> brt-19/
22/28/29, ent-11 -> end-26, prd-04 -> brt-13, rhz-04 -> bnd-43,
vor-10 -> end-01/02/03/16, kar-01 -> end-01/02, lvr-02 ->
end-06/25, prm-03 -> end-18, sac-06 -> bso-03 + prd-03 (batch-7
closure)
- brt-01 cross_ref fix: mislabeled lb-ent-01 ('Ueberlassene
Arbeitskraefte') corrected to lb-aug-01; SV-Meldepflicht pointer
now lb-mel-08
- ID gaps by design: lb-brt-24, lb-end-07, lb-bso-08 never assigned
(numbers retired by fossil-ID corrections, never reused)
- tooling: BATCH 8; new CHAPTER_TOPIC_MAP pinning layer (the same
topic under different chapters resolves to different clusters:
Sonderzahlungen/Provisionen/Praemien/Urlaubsersatzleistung exist
in both the Entgelt and the Beendigungsansprueche chapters);
6 new TOPIC_TO_PREFIX/CLUSTERS entries; keyword-fallback order
hardened (specific stems before generic beendigung/insolvenz/
entgelt/urlaub/meldepflicht)
- flagged for RIS: end-01 Abfertigung-Alt wage tax example below the
binding minimum-6% tariff, end-09 par. 68 overtime exemption
'10h/120 EUR' vs binding 15h/170 EUR, end-21 example DN-SV rate
18.07% vs component sum 17.57%, brt-20/22 facultative BV items
z7-z26 vs z7-z27, brt-15 '40 BRWO' citation garble, bnd-37 garbled
GlBG paragraph reference, mel-03 DSB retention 6 vs 7 months
(internal source contradiction), ins-06 inconsistent HBG year
labels
- curation in 12 groups (g1/g2 in prior sessions; g3 plus ten
parallel agent groups, each with a self-check on frontmatter/
structure/cross-refs); registry and check green: 508 sources,
508 curated entries, 0 problems
6.4 KiB
6.4 KiB
id, batch, title, work, chapter, topic, author, stand, source, legal_bases, tags, cross_refs
| id | batch | title | work | chapter | topic | author | stand | source | legal_bases | tags | cross_refs | |||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| lb-bnd-27 | 8 | Entlassung Arbeiter – Konkurrenzierendes Verhalten | Lexis Briefings Personalrecht | Beendigungsarten | beendigungsarten | Vinzenz | 2026-08 |
|
|
|
|
Entlassung Arbeiter – Konkurrenzierendes Verhalten
Lexis Briefings Personalrecht, Vinzenz, Stand August 2026 (lb-bnd-27).
Zusammenfassung
- Entlassungsgrund (§ 82 lit e GewO 1859): zwei getrennt zu betrachtende Tatbestände — (1) Verrat von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen, (2) Betreiben eines der Verwendung beim Gewerbe abträgliches Nebengeschäfts ohne Einwilligung des Gewerbeinhabers.
- Pendants im Angestelltenrecht: das abträgliche Nebengeschäft entspricht dem § 27 Z 3 erster Fall AngG (→ lb-bnd-19); einen eigenständigen Tatbestand für den Geheimnisverrat gibt es im Angestelltenrecht nicht — dort sind Untreue im Dienst bzw Vertrauensunwürdigkeit zu prüfen (→ lb-bnd-18, lb-bnd-20).
- Geschäfts-/Betriebsgeheimnis: keine Legaldefinition; Lehre: nicht offenkundige Tatsachen/Kenntnisse, die den Bereich des Unternehmens betreffen, an deren Geheimhaltung der AG ein objektiv berechtigtes Interesse hat. Geschäftsgeheimnisse eher kaufmännisch/wirtschaftlich, Betriebsgeheimnisse eher technisch. Die RL 2016/943/EU definiert das Geschäftsgeheimnis europaweit einheitlich und deckt sich im Wesentlichen mit den bisherigen Merkmalen.
- Grenze des Geheimnisschutzes: strafbare oder unlautere Geschäftspraktiken des AG können kein Geschäftsgeheimnis bilden — der AN darf sie bei Gerichten/Behörden anzeigen; auch die davon betroffenen Geschäftspartner dürfen informiert werden.
- Abträgliches Nebengeschäft: anders als die AngG-Konkurrenzverbote keine Aufzählung bestimmter Fälle, sondern pauschal alle Nebengeschäfte, wenn „abträglich". Häufigste Fallgruppen: Konkurrenzierung des AG, übermäßige anderweitige Ausbeutung der eigenen Arbeitskraft, Rufschädigung durch unseriöse Nebentätigkeiten. Bloße Vorbereitungshandlungen berechtigen nicht zur Entlassung (wie im Angestelltenrecht). OGH: Entlassung eines Elektrikers, der bei einer Kundin des AG auf eigene Rechnung (ohne Geld) arbeitete, nicht gerechtfertigt.
- Verschulden: Fahrlässigkeit genügt — aus dem Wortlaut „Verrat" lässt sich kein Vorsatz-Erfordernis ableiten; bereits der bloße Versuch erfüllt den Tatbestand (Beispiel: Anfertigen von Pausen geheimer Konstruktionspläne zur Weiterleitung → Tatbestand erfüllt, gleich ob es tatsächlich zur Weitergabe kommt). Das Geheimhaltungsinteresse des AG muss dem Arbeiter zumindest erkennbar gewesen sein.
- Schadenseintritt: irrelevant.
- Geltendmachung: unverzüglich nach Bekanntwerden; Zuwarten = Verwirkung des Auflösungsrechts (Entlassung rechtswirksam, aber unbegründet, mit den Rechtsfolgen der unbegründeten Entlassung); bei unklarem Sach-/Rechtslage ausreichende Überlegungsfrist bzw Rechtsauskunft.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Entlassungsgrund | Geheimnisverrat ODER abträgliches Nebengeschäft ohne Einwilligung des Gewerbeinhabers, § 82 lit e GewO 1859 ✅ |
| Geheimnisbegriff | nicht offenkundige Tatsachen/Kenntnisse des Unternehmensbereichs mit objektiv berechtigtem Geheimhaltungsinteresse; kaufmännisch (Geschäft) vs technisch (Betrieb); kein gesetzl. Legalbegriff |
| EU-Definition | RL 2016/943/EU einheitlicher Geschäftsgeheimnisbegriff, deckt sich im Wesentlichen ✅ |
| Schranken des Schutzes | strafbare/unlautere AG-Geschäftspraktiken = kein Geschäftsgeheimnis; Anzeige/Information von Geschäftspartnern zulässig |
| Abträglichkeit | pauschal alle Nebengeschäfte; Fallgruppen: Konkurrenzierung, übermäßige Ausbeutung der Arbeitskraft, Rufschädigung durch unseriöse Nebentätigkeiten |
| Vorbereitungshandlungen | genügen nicht (wie § 27 Z 3 AngG) |
| OGH-Beispiel | Elektriker arbeitet ohne Geld bei Kundin des AG → Entlassung nicht gerechtfertigt |
| Verschulden | leichte Fahrlässigkeit genügt; Vorsatz nicht erforderlich |
| Versuch | bloßer Versuch erfüllt den Tatbestand (Pausen geheimer Pläne unabhängig von tatsächlicher Weitergabe) ✅ |
| Erkennbarkeit | Geheimhaltungsinteresse des AG musste dem Arbeiter zumindest erkennbar sein |
| Schaden | nicht erforderlich |
| Unverzüglichkeit | Ausspruch unverzüglich nach Bekanntwerden; Zuwarten → Verwirkung (Entlassung wirksam, aber unbegründet) |
| Überlegungsfrist | bei unklarem Sachverhalt/Rechtslage ausreichend Zeit für den AG (auch Rechtsauskunft) |
Rechtsgrundlagen
- § 82 lit e GewO 1859 (Geheimnisverrat / abträgliches Nebengeschäft) — ausdrücklich zitiert ✅
- § 27 Z 3 erster Fall AngG (Paralleltatbestand Nebengeschäft) — zitiert ✅
- RL 2016/943/EU (Geschäftsgeheimnisbegriff) — zitiert ✅
- Geheimnisbegriff der Lehre ohne §-Norm — ⚠ RIS-Verifikation im Einzelfall offen.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Keine Abrechnungsparameter im Briefing — der Ausspruchstag bestimmt den letzten Entgelttag.
- Verwirkte (zu späte) Entlassung → unbegründet mit den Anspruchs-Flags (Abfertigung Alt, Urlaubsersatzleistung) — Konstellation im Beendigungs-Workflow führen (Entlassungs-Folgen-Matrix, → lb-bnd-31).
- Nebengeschäft/Geheimnisverrat selbst hat keine direkte Abrechnungsfolge; nur der Beendigungsvorgang wirkt in Work Entries, Abfertigung und Meldewesen.
- Kein SV-/Meldewesen-Spezifikum im Briefing.
Verweise
- KB-intern: lb-bnd-18 (Entlassung Angestellte – Untreue, Angestellten- Pendants für Geheimnisverrat) · lb-bnd-19 (Entlassung Angestellte – Verstoß Konkurrenzverbot, § 27 Z 3 erster Fall) · lb-bnd-20 (Entlassung Angestellte – Vertrauensunwürdigkeit) · lb-bnd-31 (Entlassung – Folgen und Ansprüche) · lb-bnd-33 (Entlassungsgründe Arbeiter und Angestellte)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(GewO/AngG-Regime)