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Seventh Lexis 360 intake (97 briefings, source Stands 2026-06 to
2026-08), extending the corpus to 374 curated entries in 56 clusters.
This batch opens five further briefings chapters ('Urlaub &
Karenzierung', 'Schwangerschaft & Elternkarenz', 'Krankenstand &
Arbeitsunfall', 'Dienstverhinderung', 'Ausserhalb des Betriebs-
standortes'; ten chapters in total now).
- 16 new clusters: urlaub (14), krankenstand (9), grenzeinsatz grz
(8: Ausland/Entsendung/Standortverlegung), karenzsonderformen
(7: Bildungs-/Hospiz-/Pflegekarenz), elternteilzeit (6), karenz
(6), kinderbetreuungsgeld (6), praesenzdienst (6), telearbeit
(6), mutterschutz msf (5: Schutzfristen/Wochengeld), dienst-
verhinderung dvh (4, incl. Streik), arbeitskraefteueberlassung
(2, AUEG), entgeltfortzahlung an Feiertagen efz (2), papamonat
(2), pflegefreistellung (2), wiedereingliederung (2); existing
clusters extended: arbeitnehmerschutz 12 -> 16 (Arbeitsunfall/
Berufskrankheit), schwangerschaft 1 -> 7
- documented gaps closed: Bildungskarenz (kzs), Abfertigung Alt
(lb-kar-01), Entgeltfortzahlung an Feiertagen (lb-efz-01/02),
Gefahrenevaluierung und Arbeitsverbote (lb-sch-04), Telearbeit
(tel cluster)
- three truncated duplicate export filenames (auslandstatigkeit_
sv_tatigkeit_in x3) renamed explicitly before extraction
- cross-batch reconciliations: lb-sch-01's Gefahrenevaluierung gap
now fully closed (-> lb-sch-04), lb-tzb-02's open Bildungskarenz
reference resolved (-> lb-kzs-01; terminology conflict with the
tzb briefing flagged for RIS)
- frontmatter fixes: seven entries of a stalled first curation
pass used invented topic values (papamonat-und-familienzeit-
bonus, geburt-schutzfrist, wochengeld) -> normalized to the
schema values (familienzeit, schutzfrist)
- flagged: asc-15 worked example draws a 42-day contingency
(1st-service-year pattern) against its own stage table (56
days), aug paragraph garble ('11503/1503 Abs 30 ABGB', likely
1153 Abs 30), grz-08 OGH follow-duty case law vs. explicit
source criticism, efz-01 36-hours compensatory time off,
dvh-04 pay claims of non-striking employees unsettled per
source
- note: the first curation pass stalled at 82/97 (no progress
from 14:43); the remaining 15 entries (asc-13..16, dvh/efz/pfl,
grz-08, aug) were re-run by three fresh parallel agents after
the user canceled the stuck one
5.6 KiB
5.6 KiB
id, batch, title, work, chapter, topic, author, stand, source, legal_bases, tags, cross_refs
| id | batch | title | work | chapter | topic | author | stand | source | legal_bases | tags | cross_refs | |||||||||||||||||||
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| lb-krs-05 | 7 | Krankheit, Arbeitsunfähigkeit und Kuraufenthalt | Lexis Briefings Personalrecht | Krankenstand & Arbeitsunfall | krankenstand | Heinz-Ofner/Radauer | 2026-07 |
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Krankheit, Arbeitsunfähigkeit und Kuraufenthalt
Lexis Briefings Personalrecht, Heinz-Ofner/Radauer, Stand Juli 2026 (lb-krs-05).
Zusammenfassung
- Krankheit ≠ Arbeitsunfähigkeit: EFZG und AngG verwenden den Begriff Krankheit (§ 2 EFZG, § 8 AngG), definieren ihn aber nicht. Das Sozialversicherungsrecht versteht darunter einen „regelwidrigen Körper- oder Gesundheitszustand, der eine Krankenbehandlung notwendig macht" (§ 120 Abs 1 Z 1 ASVG); arbeitsrechtlich kommt es dagegen nur auf die Arbeitsunfähigkeit an, nicht auf Behandlungsbedürftigkeit.
- Arbeitsunfähigkeit ist relativ: Die medizinische Beurteilung ist in Relation zur arbeitsvertraglichen Pflicht zu setzen (Stimmbandentzündung: Sänger arbeitsunfähig, Buchhalter nicht). Der Ursache der Krankheit kommt keine Bedeutung zu, doch entfällt der EFZ-Anspruch bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung (§ 2 Abs 1 EFZG; § 8 Abs 1 AngG).
- Vertrauensschutz: War der AN von einem zuständigen Arzt krankschreiben lassen, ist sein Fernbleiben grundsätzlich entschuldigt, auch wenn objektiv keine Veranlassung bestand; dem AG bleibt der (schwer führbare) Gegenbeweis, etwa bei bewusst unrichtigen Angaben gegenüber dem Arzt oder Krankschreibung ohne Untersuchung.
- Unglücksfall: Auch Unfälle im Privatbereich begründen Arbeitsunfähigkeit; für Arbeitsunfall und Berufskrankheit gelten Sonderbestimmungen.
- Kuraufenthalt = Krankenstand: Von der Sozialversicherung bewilligte oder angeordnete Kuraufenthalte, Erholungsaufenthalte, Aufenthalte in Heil- und Pflegeanstalten, Rehabilitationszentren und Rekonvaleszentenheimen gelten als Krankenstand (§ 2 Abs 2 EFZG für Arbeiter, gilt analog für Angestellte) — ohne Krankschreibung durch einen Vertragsarzt; die Mitteilungspflicht bleibt. Kuraufenthalte wegen Arbeitsunfalls sind als Arbeitsunfall abzurechnen.
- Ausnahme: Leistet die SV nur einen Zuschuss unter der halben Höchstbeitragsgrundlage, gilt der Aufenthalt nicht als Krankenstand (§ 2 Abs 7 EFZG iVm § 45 Abs 1 ASVG) — dann ist eine Vertragsarzt- Krankschreibung erforderlich; freiwillige Weiterzahlung bleibt vereinbar.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Krankheitsbegriff (Arbeitsrecht) | regelwidriger Körper-/Geisteszustand + Arbeitsunfähigkeit; Krankenbehandlung nicht Voraussetzung (✅ Quelltext) |
| Krankheitsbegriff (SV) | § 120 Abs 1 Z 1 ASVG: regelwidriger Zustand, der Krankenbehandlung notwendig macht |
| Ausschluss EFZ | vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung (§ 2 Abs 1 EFZG; § 8 Abs 1 AngG) |
| Arbeitsunfähigkeit | relativ zur geschuldeten Arbeitsleistung; ärztliche Beurteilung maßgeblich, Gegenbeweis des AG möglich |
| Kuraufenthalt | bewilligt/angeordnet durch SV = Krankenstand (§ 2 Abs 2 EFZG, analog für Angestellte); Mitteilungspflicht strikt einzuhalten |
| Grenze | SV-Zuschuss < halbe Höchstbeitragsgrundlage → kein Krankenstand (§ 2 Abs 7 EFZG iVm § 45 Abs 1 ASVG) |
| Arbeitsunfall-/BK-Kuren | als Arbeitsunfall abzurechnen (Sonderregime) |
Rechtsgrundlagen
- EFZG §§ 2 Abs 1 (Ausschluss), Abs 2 (Kuraufenthalt), Abs 7 (Zuschuss- Grenze) und AngG § 8 Abs 1 ausdrücklich zitiert (✅); die analoge Geltung des § 2 Abs 2 EFZG für Angestellte folgt der Fußnote des Briefings.
- §§ 120 Abs 1 Z 1, 45 Abs 1 ASVG für die sv-rechtliche Definition bzw. die Zuschuss-Grenze (✅).
- ❓ offen (Quelltext): ob ein gegen eine ärztliche Krankschreibung unternommener „Arbeitsversuch" die Arbeitsunfähigkeit entfällt — Lehre teils unerheblich, AG-Gegenbeweis bleibt.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Verhinderungsart als Work-Entry-Datum: Krankheit, Unglücksfall, Kuraufenthalt und Arbeitsunfall sind unterschiedliche Abrechnungsanlässe (Kontingente, AUVA-Zuschuss ab 1. Tag nur bei Unfall) — das Vermerken der Ursache (Krankheit vs. (Arbeits-)Unfall) ist bereits in der ELDA-Rückmeldung enthalten (→ lb-krs-03) und sollte strukturiert in den Work-Entry-Typ einfließen.
- Kuraufenthalt ohne Krankschreibung darf nicht an der Bestätigungs-Logik scheitern: Bewilligung durch die SV begründet den Krankenstand — Abrechnung ohne Bestätigungspflicht-Ereignis ermöglichen.
- Zuschuss-Grenzfälle: Entscheidung „Krankenstand ja/nein" nach
HBG-Vergleich braucht die aktuelle Höchstbeitragsgrundlage als
hr.rule.parameter-Jahreswert; kein Krankenstand → reguläres Entgelt bzw. unbezahlte Abwesenheit. - Keine Entgeltsonderlogik: Der Krankheitsbegriff selbst wirkt nur über Anspruchsvoraussetzungen, nicht über eigene Bezüge.
Verweise
- KB-intern: lb-krs-08 (EFZ-Anspruch und Ausschluss groben Verschuldens) · lb-krs-03 (Mitteilungspflicht auch für Kuraufenthalte) · lb-asc-16 (Begriffe Arbeitsunfall/Berufskrankheit) · lb-dvh-01 (ABC der Dienstverhinderungsgründe)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(UrlG-/ASVG-Abgrenzungen des Privatregimes)