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id: lb-son-01
batch: 3
title: "Aliquotierung von Sonderzahlungen"
work: "Lexis Briefings Personalrecht"
chapter: "Entgelt: Anspruch & Abrechnung"
topic: sonderzahlungen
author: "Haider"
stand: 2025-06
source:
pdf: ".lexis360/Lexis360_aliquotierung_von_sonderzahlungen.pdf"
text: ".lexis360/md/aliquotierung_von_sonderzahlungen.md"
legal_bases: ["ABGB §§ 6 f", "AVRAG § 11a Abs 4", "MSchG", "Väter-Karenzgesetz"]
tags: [sonderzahlungen, aliquotierung, rumpfjahr, ruckforderung, mischberechnung, karenz]
cross_refs: ["lb-son-02", "lb-son-03", "lb-son-04", "lb-ent-01", "lb-leh-12", "lb-tzb-01", "lb-tzb-06"]
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# Aliquotierung von Sonderzahlungen
*Lexis Briefings Personalrecht, Haider, Stand Juni 2025 (lb-son-01).*
## Zusammenfassung
- Endet das Arbeitsverhältnis unter dem Jahr, gebühren Sonderzahlungen
grundsätzlich in jenem Ausmaß, das der Dauer des Arbeitsverhältnisses
im Kalenderjahr entspricht. Gesetzlich ist die Aliquotierung **nach
Monaten** vorgesehen, in der Praxis wird häufig tagesgenau gerechnet —
vor jeder Berechnung ist der anzuwendende Kollektivvertrag zu prüfen.
- **Arbeiter:** Viele Arbeiter-KVs sehen den gänzlichen Entfall von
Sonderzahlungen bei bestimmten Beendigungsarten (zB berechtigte
Entlassung, unberechtigter Austritt) vor; solche Klauseln sind
grundsätzlich zulässig, nicht jedoch bei „Kündigung des Arbeiters"
(Quellformulierung). Bereits Ausgezahltes ist dann zurückzuzahlen.
**Angestellte:** Derartige kollektivvertragische Entfallsklauseln sind
unzulässig und unwirksam — auch bei berechtigter Entlassung gebührt
zumindest der aliquote Anteil (→ lb-son-02).
- **Rückforderung überaliquot bezogener Sonderzahlungen:** Ohne KV-Regel
kann der anteilige Überbezug nach stRsp stets rückverrechnet werden;
mit KV-Regel sind die geregelten Fälle maßgeblich (Auslegung nach
**§§ 6 f ABGB**; Beispiel KV Wirtschaftstreuhänder: nach Fälligkeit und
Auszahlung des Urlaubszuschusses ist dieser nicht mehr nachträglich zu
aliquotieren, die Weihnachtsremuneration schon). Rückforderbar ist der
**Bruttobetrag**; eine Aufrechnung auch mit dem der Exekution entzogenen
Teil der Bezüge ist zulässig; der Einwand des gutgläubigen Verbrauchs
scheidet aus.
- **Gesetzliche Kürzungstatbestände** (ohne günstigere KV-/BV-/Einzelregel):
Bildungs- und Familienhospizkarenz, erweiterte Bildungsfreistellung und
Betriebsrats-Karenzierung sowie Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst
mindern die Sonderzahlungen; MSchG-Schutzfristen, soweit sie anteilsmäßig
durch Wochengeld ersetzt werden (nicht aber für SZ, die nicht
wochengeld-ersetzt sind und die andere, nicht verhinderte Arbeitnehmer
ebenfalls erhalten); vereinbarter Karenzurlaub nur bei entsprechender
Vereinbarung.
- **Krankenstand:** Nach Ausschöpfung der Entgeltfortzahlung sind Kürzung
oder Wegfall zulässig, sofern der Kollektivvertrag dem nicht
widerspricht (Checkliste: KV schweigt → Kürzung zulässig; KV lässt
Kürzung nur in bestimmten Fällen zu → nur dort; KV untersagt → keine
Kürzung).
- **Lehrlinge:** Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss in Höhe der
Lehrlingsentschädigung, in Rumpfjahren aliquot; beim Übergang des
Lehrverhältnisses in ein Angestellten-/Arbeiterverhältnis im selben
Kalenderjahr ist eine **Mischsonderzahlung** zu gewähren.
- **Wechsel Vollzeit/Teilzeit:** Nach der Rechtsprechung (8 ObS 12/16x)
ist eine **Mischberechnung** nach dem jeweiligen Beschäftigungsausmaß
vorzunehmen — auch bei Eltern-Teilzeit (MSchG/Väter-Karenzgesetz) und
selbst dann, wenn der KV scheinbar auf einen Stichtagsbezug abstellt
(zB November). Für die Bildungsteilzeit normiert **§ 11a Abs 4 AVRAG**
ausdrücklich die aliquote Berechnung nach dem Ausmaß im Kalenderjahr.
## Kernwerte & Fristen (Stand 2025-06)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Aliquotierungsbasis | gesetzlich **Monate**; Praxis häufig tagesgenau; KV kann Art der Aliquotierung abweichend regeln |
| Arbeiter-KV-Entfallsklauseln | zulässig bei bestimmten Beendigungsarten (zB berechtigte Entlassung, unberechtigter Austritt); unzulässig beim gänzlichen Entfall bei „Kündigung des Arbeiters" |
| Angestellte | Entfallsklauseln unzulässig/unwirksam; aliquoter Anspruch unabhängig von der Beendigungsart |
| Rückforderung | Bruttobetrag; Aufrechnung auch gegen der Exekution entzogenen Bezügeteile zulässig; kein Einwand des gutgläubigen Verbrauchs |
| Kürzung bei Karenz/Dienst | Bildungs-/Familienhospizkarenz, erweiterte Bildungsfreistellung, Betriebsrat, Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienst: keine SZ für die Unterbrechungsdauer |
| MSchG-Schutzfrist | Kürzung, soweit anteilsmäßig durch Wochengeld ersetzt; Ausnahme für nicht ersetzte SZ mit allgemeinem Empfängerkreis |
| Mischberechnung | Vollzeit↔Teilzeit, Lehrzeitende→Folgedienstverhältnis, Eltern-Teilzeit; Bildungsteilzeit: § 11a Abs 4 AVRAG (Ausmaß im Kalenderjahr) |
## Rechtsgrundlagen
- **§§ 6 f ABGB** ausdrücklich zitiert für die Auslegung kollektivvertraglicher
Rückverrechnungsregeln; **§ 11a Abs 4 AVRAG** für die Aliquotierung in
der Bildungsteilzeit; **MSchG** und **Väter-Karenzgesetz** für die
Eltern-Teilzeit ohne §-Zitat.
- Die Kürzungstatbestände bei Karenz/Dienst beruhen dem Wortlaut nach auf
gesetzlichen Aliquotierungsbestimmungen; das Briefing nennt die
Detailnormen (AVRAG-Karenzregelungen u. a.) nicht — ⚠ vor Abbildung der
Einzelfälle gegen RIS verifizieren.
- Judikatur im Quelltext: 8 ObS 12/16x (Mischberechnung), 9 ObA 104/02p
(Rückverrechnung ohne KV-Regel), OLG Linz 12 Ra 26/19h
(KV-Wirtschaftstreuhänder-Interpretation), 9 ObA 97/08t (kein
gutgläubiger Verbrauch), 8 ObA 69/05p und 8 ObA 21/11p (Aufrechnung).
## Payroll-Relevanz (Odoo)
- **SZ-Anwartschaft aliquot:** 13./14.-Bezug typischerweise als ×/12-Anwartschaft
mit unterjähriger Ein-/Austritts-/Unterbrechungsrechnung; ob monats- oder
tagesgenau aliquotiert wird, ist KV-abhängig → Berechnungskonvention je
Regelwerk konfigurierbar führen, nicht hard-coden (→ lb-ent-01 für die
Divisoren-Konventionen).
- **Unterbrechungszeiträume** (Karenz, Präsenz-/Zivildienst, entgeltfreie
Krankenstandszeiten) müssen die SZ-Anwartschaft mindern — im
Work-Entry-/Kalendermodell als zeitraumbezogene SZ-relevante Kategorien
abbilden.
- **Mischberechnung statt Stichtagsprinzip:** Bei Wechsel des
Beschäftigungsausmaßes SZ-Beiträge je Ausmaßsabschnitt berechnen
(Schnittstellen über die versionierte Vertragsdatenbasis, work_time_rate),
nicht nach einem Bezugsmonat.
- **Rückverrechnung** bei unterjähriger Beendigung als Abzugsposition der
Endabrechnung; bereits vergangene Kalenderjahre sind ausgeschlossen
(→ lb-son-02) — Jahresbezug der Logik beachten.
- **Lehrlingsübergang:** Misch-SZ aus Lehrlingsentschädigung und Folgegehalt
erfordert die Verknüpfung der Lehrvertrags- mit der
Anstellungsperiode (→ lb-leh-12).
## Verweise
- **KB-intern:** lb-son-02 (SZ-Arbeitsrecht: Anspruch, Fälligkeit,
Rückverrechnung) · lb-son-03 (SV-Behandlung) · lb-son-04 (Lohnsteuer,
Jahressechstel) · lb-ent-01 (Abrechnungsperiode, Aliquotierungs-Divisoren) ·
lb-leh-12 (Lehrlingsbezüge) · lb-tzb-01 (Bildungsteilzeit) · lb-tzb-06
(Wechsel Vollzeit/Teilzeit)
- **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md` (13./14. Bezüge
als sonstige Bezüge iSd § 67 EStG).
- *Hinweis:* Die Querverweise auf Rechenbeispiele („Mischsonderzahlung
Lehrzeitende…", „Wechsel von Teilzeit- auf Vollzeitbeschäftigung") sind im
Export nicht enthalten — nicht rekonstruiert.