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lb-son-01 3 Aliquotierung von Sonderzahlungen Lexis Briefings Personalrecht Entgelt: Anspruch & Abrechnung sonderzahlungen Haider 2025-06
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ABGB §§ 6 f
AVRAG § 11a Abs 4
MSchG
Väter-Karenzgesetz
sonderzahlungen
aliquotierung
rumpfjahr
ruckforderung
mischberechnung
karenz
lb-son-02
lb-son-03
lb-son-04
lb-ent-01
lb-leh-12
lb-tzb-01
lb-tzb-06

Aliquotierung von Sonderzahlungen

Lexis Briefings Personalrecht, Haider, Stand Juni 2025 (lb-son-01).

Zusammenfassung

  • Endet das Arbeitsverhältnis unter dem Jahr, gebühren Sonderzahlungen grundsätzlich in jenem Ausmaß, das der Dauer des Arbeitsverhältnisses im Kalenderjahr entspricht. Gesetzlich ist die Aliquotierung nach Monaten vorgesehen, in der Praxis wird häufig tagesgenau gerechnet — vor jeder Berechnung ist der anzuwendende Kollektivvertrag zu prüfen.
  • Arbeiter: Viele Arbeiter-KVs sehen den gänzlichen Entfall von Sonderzahlungen bei bestimmten Beendigungsarten (zB berechtigte Entlassung, unberechtigter Austritt) vor; solche Klauseln sind grundsätzlich zulässig, nicht jedoch bei „Kündigung des Arbeiters" (Quellformulierung). Bereits Ausgezahltes ist dann zurückzuzahlen. Angestellte: Derartige kollektivvertragische Entfallsklauseln sind unzulässig und unwirksam — auch bei berechtigter Entlassung gebührt zumindest der aliquote Anteil (→ lb-son-02).
  • Rückforderung überaliquot bezogener Sonderzahlungen: Ohne KV-Regel kann der anteilige Überbezug nach stRsp stets rückverrechnet werden; mit KV-Regel sind die geregelten Fälle maßgeblich (Auslegung nach §§ 6 f ABGB; Beispiel KV Wirtschaftstreuhänder: nach Fälligkeit und Auszahlung des Urlaubszuschusses ist dieser nicht mehr nachträglich zu aliquotieren, die Weihnachtsremuneration schon). Rückforderbar ist der Bruttobetrag; eine Aufrechnung auch mit dem der Exekution entzogenen Teil der Bezüge ist zulässig; der Einwand des gutgläubigen Verbrauchs scheidet aus.
  • Gesetzliche Kürzungstatbestände (ohne günstigere KV-/BV-/Einzelregel): Bildungs- und Familienhospizkarenz, erweiterte Bildungsfreistellung und Betriebsrats-Karenzierung sowie Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst mindern die Sonderzahlungen; MSchG-Schutzfristen, soweit sie anteilsmäßig durch Wochengeld ersetzt werden (nicht aber für SZ, die nicht wochengeld-ersetzt sind und die andere, nicht verhinderte Arbeitnehmer ebenfalls erhalten); vereinbarter Karenzurlaub nur bei entsprechender Vereinbarung.
  • Krankenstand: Nach Ausschöpfung der Entgeltfortzahlung sind Kürzung oder Wegfall zulässig, sofern der Kollektivvertrag dem nicht widerspricht (Checkliste: KV schweigt → Kürzung zulässig; KV lässt Kürzung nur in bestimmten Fällen zu → nur dort; KV untersagt → keine Kürzung).
  • Lehrlinge: Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss in Höhe der Lehrlingsentschädigung, in Rumpfjahren aliquot; beim Übergang des Lehrverhältnisses in ein Angestellten-/Arbeiterverhältnis im selben Kalenderjahr ist eine Mischsonderzahlung zu gewähren.
  • Wechsel Vollzeit/Teilzeit: Nach der Rechtsprechung (8 ObS 12/16x) ist eine Mischberechnung nach dem jeweiligen Beschäftigungsausmaß vorzunehmen — auch bei Eltern-Teilzeit (MSchG/Väter-Karenzgesetz) und selbst dann, wenn der KV scheinbar auf einen Stichtagsbezug abstellt (zB November). Für die Bildungsteilzeit normiert § 11a Abs 4 AVRAG ausdrücklich die aliquote Berechnung nach dem Ausmaß im Kalenderjahr.

Kernwerte & Fristen (Stand 2025-06)

Wert / Regel Detail
Aliquotierungsbasis gesetzlich Monate; Praxis häufig tagesgenau; KV kann Art der Aliquotierung abweichend regeln
Arbeiter-KV-Entfallsklauseln zulässig bei bestimmten Beendigungsarten (zB berechtigte Entlassung, unberechtigter Austritt); unzulässig beim gänzlichen Entfall bei „Kündigung des Arbeiters"
Angestellte Entfallsklauseln unzulässig/unwirksam; aliquoter Anspruch unabhängig von der Beendigungsart
Rückforderung Bruttobetrag; Aufrechnung auch gegen der Exekution entzogenen Bezügeteile zulässig; kein Einwand des gutgläubigen Verbrauchs
Kürzung bei Karenz/Dienst Bildungs-/Familienhospizkarenz, erweiterte Bildungsfreistellung, Betriebsrat, Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienst: keine SZ für die Unterbrechungsdauer
MSchG-Schutzfrist Kürzung, soweit anteilsmäßig durch Wochengeld ersetzt; Ausnahme für nicht ersetzte SZ mit allgemeinem Empfängerkreis
Mischberechnung Vollzeit↔Teilzeit, Lehrzeitende→Folgedienstverhältnis, Eltern-Teilzeit; Bildungsteilzeit: § 11a Abs 4 AVRAG (Ausmaß im Kalenderjahr)

Rechtsgrundlagen

  • §§ 6 f ABGB ausdrücklich zitiert für die Auslegung kollektivvertraglicher Rückverrechnungsregeln; § 11a Abs 4 AVRAG für die Aliquotierung in der Bildungsteilzeit; MSchG und Väter-Karenzgesetz für die Eltern-Teilzeit ohne §-Zitat.
  • Die Kürzungstatbestände bei Karenz/Dienst beruhen dem Wortlaut nach auf gesetzlichen Aliquotierungsbestimmungen; das Briefing nennt die Detailnormen (AVRAG-Karenzregelungen u. a.) nicht — ⚠ vor Abbildung der Einzelfälle gegen RIS verifizieren.
  • Judikatur im Quelltext: 8 ObS 12/16x (Mischberechnung), 9 ObA 104/02p (Rückverrechnung ohne KV-Regel), OLG Linz 12 Ra 26/19h (KV-Wirtschaftstreuhänder-Interpretation), 9 ObA 97/08t (kein gutgläubiger Verbrauch), 8 ObA 69/05p und 8 ObA 21/11p (Aufrechnung).

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • SZ-Anwartschaft aliquot: 13./14.-Bezug typischerweise als ×/12-Anwartschaft mit unterjähriger Ein-/Austritts-/Unterbrechungsrechnung; ob monats- oder tagesgenau aliquotiert wird, ist KV-abhängig → Berechnungskonvention je Regelwerk konfigurierbar führen, nicht hard-coden (→ lb-ent-01 für die Divisoren-Konventionen).
  • Unterbrechungszeiträume (Karenz, Präsenz-/Zivildienst, entgeltfreie Krankenstandszeiten) müssen die SZ-Anwartschaft mindern — im Work-Entry-/Kalendermodell als zeitraumbezogene SZ-relevante Kategorien abbilden.
  • Mischberechnung statt Stichtagsprinzip: Bei Wechsel des Beschäftigungsausmaßes SZ-Beiträge je Ausmaßsabschnitt berechnen (Schnittstellen über die versionierte Vertragsdatenbasis, work_time_rate), nicht nach einem Bezugsmonat.
  • Rückverrechnung bei unterjähriger Beendigung als Abzugsposition der Endabrechnung; bereits vergangene Kalenderjahre sind ausgeschlossen (→ lb-son-02) — Jahresbezug der Logik beachten.
  • Lehrlingsübergang: Misch-SZ aus Lehrlingsentschädigung und Folgegehalt erfordert die Verknüpfung der Lehrvertrags- mit der Anstellungsperiode (→ lb-leh-12).

Verweise

  • KB-intern: lb-son-02 (SZ-Arbeitsrecht: Anspruch, Fälligkeit, Rückverrechnung) · lb-son-03 (SV-Behandlung) · lb-son-04 (Lohnsteuer, Jahressechstel) · lb-ent-01 (Abrechnungsperiode, Aliquotierungs-Divisoren) · lb-leh-12 (Lehrlingsbezüge) · lb-tzb-01 (Bildungsteilzeit) · lb-tzb-06 (Wechsel Vollzeit/Teilzeit)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (13./14. Bezüge als sonstige Bezüge iSd § 67 EStG).
  • Hinweis: Die Querverweise auf Rechenbeispiele („Mischsonderzahlung Lehrzeitende…", „Wechsel von Teilzeit- auf Vollzeitbeschäftigung") sind im Export nicht enthalten — nicht rekonstruiert.