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571 Lexis-Briefings (lb-*) + 30 WIKU-Publikationen (wk-*) in 69 Clustern, Frontmatter-Schema als Single Source of Truth; kb.json + INDEX.md generiert. .gitignore für lizenzierte/lokale Corpora (.lexis360, .wiku, .firecrawl, .ris) sowie künftige RAG-Artefakte (data/).
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id: lb-son-01
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batch: 3
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title: "Aliquotierung von Sonderzahlungen"
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work: "Lexis Briefings Personalrecht"
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chapter: "Entgelt: Anspruch & Abrechnung"
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topic: sonderzahlungen
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author: "Haider"
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stand: 2025-06
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source:
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pdf: ".lexis360/Lexis360_aliquotierung_von_sonderzahlungen.pdf"
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text: ".lexis360/md/aliquotierung_von_sonderzahlungen.md"
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legal_bases: ["ABGB §§ 6 f", "AVRAG § 11a Abs 4", "MSchG", "Väter-Karenzgesetz"]
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tags: [sonderzahlungen, aliquotierung, rumpfjahr, ruckforderung, mischberechnung, karenz]
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cross_refs: ["lb-son-02", "lb-son-03", "lb-son-04", "lb-ent-01", "lb-leh-12", "lb-tzb-01", "lb-tzb-06"]
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# Aliquotierung von Sonderzahlungen
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*Lexis Briefings Personalrecht, Haider, Stand Juni 2025 (lb-son-01).*
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## Zusammenfassung
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- Endet das Arbeitsverhältnis unter dem Jahr, gebühren Sonderzahlungen
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grundsätzlich in jenem Ausmaß, das der Dauer des Arbeitsverhältnisses
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im Kalenderjahr entspricht. Gesetzlich ist die Aliquotierung **nach
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Monaten** vorgesehen, in der Praxis wird häufig tagesgenau gerechnet —
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vor jeder Berechnung ist der anzuwendende Kollektivvertrag zu prüfen.
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- **Arbeiter:** Viele Arbeiter-KVs sehen den gänzlichen Entfall von
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Sonderzahlungen bei bestimmten Beendigungsarten (zB berechtigte
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Entlassung, unberechtigter Austritt) vor; solche Klauseln sind
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grundsätzlich zulässig, nicht jedoch bei „Kündigung des Arbeiters"
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(Quellformulierung). Bereits Ausgezahltes ist dann zurückzuzahlen.
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**Angestellte:** Derartige kollektivvertragische Entfallsklauseln sind
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unzulässig und unwirksam — auch bei berechtigter Entlassung gebührt
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zumindest der aliquote Anteil (→ lb-son-02).
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- **Rückforderung überaliquot bezogener Sonderzahlungen:** Ohne KV-Regel
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kann der anteilige Überbezug nach stRsp stets rückverrechnet werden;
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mit KV-Regel sind die geregelten Fälle maßgeblich (Auslegung nach
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**§§ 6 f ABGB**; Beispiel KV Wirtschaftstreuhänder: nach Fälligkeit und
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Auszahlung des Urlaubszuschusses ist dieser nicht mehr nachträglich zu
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aliquotieren, die Weihnachtsremuneration schon). Rückforderbar ist der
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**Bruttobetrag**; eine Aufrechnung auch mit dem der Exekution entzogenen
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Teil der Bezüge ist zulässig; der Einwand des gutgläubigen Verbrauchs
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scheidet aus.
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- **Gesetzliche Kürzungstatbestände** (ohne günstigere KV-/BV-/Einzelregel):
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Bildungs- und Familienhospizkarenz, erweiterte Bildungsfreistellung und
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Betriebsrats-Karenzierung sowie Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst
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mindern die Sonderzahlungen; MSchG-Schutzfristen, soweit sie anteilsmäßig
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durch Wochengeld ersetzt werden (nicht aber für SZ, die nicht
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wochengeld-ersetzt sind und die andere, nicht verhinderte Arbeitnehmer
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ebenfalls erhalten); vereinbarter Karenzurlaub nur bei entsprechender
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Vereinbarung.
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- **Krankenstand:** Nach Ausschöpfung der Entgeltfortzahlung sind Kürzung
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oder Wegfall zulässig, sofern der Kollektivvertrag dem nicht
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widerspricht (Checkliste: KV schweigt → Kürzung zulässig; KV lässt
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Kürzung nur in bestimmten Fällen zu → nur dort; KV untersagt → keine
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Kürzung).
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- **Lehrlinge:** Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss in Höhe der
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Lehrlingsentschädigung, in Rumpfjahren aliquot; beim Übergang des
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Lehrverhältnisses in ein Angestellten-/Arbeiterverhältnis im selben
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Kalenderjahr ist eine **Mischsonderzahlung** zu gewähren.
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- **Wechsel Vollzeit/Teilzeit:** Nach der Rechtsprechung (8 ObS 12/16x)
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ist eine **Mischberechnung** nach dem jeweiligen Beschäftigungsausmaß
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vorzunehmen — auch bei Eltern-Teilzeit (MSchG/Väter-Karenzgesetz) und
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selbst dann, wenn der KV scheinbar auf einen Stichtagsbezug abstellt
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(zB November). Für die Bildungsteilzeit normiert **§ 11a Abs 4 AVRAG**
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ausdrücklich die aliquote Berechnung nach dem Ausmaß im Kalenderjahr.
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## Kernwerte & Fristen (Stand 2025-06)
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| Wert / Regel | Detail |
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| Aliquotierungsbasis | gesetzlich **Monate**; Praxis häufig tagesgenau; KV kann Art der Aliquotierung abweichend regeln |
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| Arbeiter-KV-Entfallsklauseln | zulässig bei bestimmten Beendigungsarten (zB berechtigte Entlassung, unberechtigter Austritt); unzulässig beim gänzlichen Entfall bei „Kündigung des Arbeiters" |
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| Angestellte | Entfallsklauseln unzulässig/unwirksam; aliquoter Anspruch unabhängig von der Beendigungsart |
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| Rückforderung | Bruttobetrag; Aufrechnung auch gegen der Exekution entzogenen Bezügeteile zulässig; kein Einwand des gutgläubigen Verbrauchs |
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| Kürzung bei Karenz/Dienst | Bildungs-/Familienhospizkarenz, erweiterte Bildungsfreistellung, Betriebsrat, Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienst: keine SZ für die Unterbrechungsdauer |
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| MSchG-Schutzfrist | Kürzung, soweit anteilsmäßig durch Wochengeld ersetzt; Ausnahme für nicht ersetzte SZ mit allgemeinem Empfängerkreis |
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| Mischberechnung | Vollzeit↔Teilzeit, Lehrzeitende→Folgedienstverhältnis, Eltern-Teilzeit; Bildungsteilzeit: § 11a Abs 4 AVRAG (Ausmaß im Kalenderjahr) |
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## Rechtsgrundlagen
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- **§§ 6 f ABGB** ausdrücklich zitiert für die Auslegung kollektivvertraglicher
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Rückverrechnungsregeln; **§ 11a Abs 4 AVRAG** für die Aliquotierung in
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der Bildungsteilzeit; **MSchG** und **Väter-Karenzgesetz** für die
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Eltern-Teilzeit ohne §-Zitat.
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- Die Kürzungstatbestände bei Karenz/Dienst beruhen dem Wortlaut nach auf
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gesetzlichen Aliquotierungsbestimmungen; das Briefing nennt die
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Detailnormen (AVRAG-Karenzregelungen u. a.) nicht — ⚠ vor Abbildung der
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Einzelfälle gegen RIS verifizieren.
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- Judikatur im Quelltext: 8 ObS 12/16x (Mischberechnung), 9 ObA 104/02p
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(Rückverrechnung ohne KV-Regel), OLG Linz 12 Ra 26/19h
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(KV-Wirtschaftstreuhänder-Interpretation), 9 ObA 97/08t (kein
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gutgläubiger Verbrauch), 8 ObA 69/05p und 8 ObA 21/11p (Aufrechnung).
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## Payroll-Relevanz (Odoo)
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- **SZ-Anwartschaft aliquot:** 13./14.-Bezug typischerweise als ×/12-Anwartschaft
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mit unterjähriger Ein-/Austritts-/Unterbrechungsrechnung; ob monats- oder
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tagesgenau aliquotiert wird, ist KV-abhängig → Berechnungskonvention je
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Regelwerk konfigurierbar führen, nicht hard-coden (→ lb-ent-01 für die
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Divisoren-Konventionen).
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- **Unterbrechungszeiträume** (Karenz, Präsenz-/Zivildienst, entgeltfreie
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Krankenstandszeiten) müssen die SZ-Anwartschaft mindern — im
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Work-Entry-/Kalendermodell als zeitraumbezogene SZ-relevante Kategorien
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abbilden.
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- **Mischberechnung statt Stichtagsprinzip:** Bei Wechsel des
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Beschäftigungsausmaßes SZ-Beiträge je Ausmaßsabschnitt berechnen
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(Schnittstellen über die versionierte Vertragsdatenbasis, work_time_rate),
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nicht nach einem Bezugsmonat.
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- **Rückverrechnung** bei unterjähriger Beendigung als Abzugsposition der
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Endabrechnung; bereits vergangene Kalenderjahre sind ausgeschlossen
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(→ lb-son-02) — Jahresbezug der Logik beachten.
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- **Lehrlingsübergang:** Misch-SZ aus Lehrlingsentschädigung und Folgegehalt
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erfordert die Verknüpfung der Lehrvertrags- mit der
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Anstellungsperiode (→ lb-leh-12).
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## Verweise
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- **KB-intern:** lb-son-02 (SZ-Arbeitsrecht: Anspruch, Fälligkeit,
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Rückverrechnung) · lb-son-03 (SV-Behandlung) · lb-son-04 (Lohnsteuer,
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Jahressechstel) · lb-ent-01 (Abrechnungsperiode, Aliquotierungs-Divisoren) ·
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lb-leh-12 (Lehrlingsbezüge) · lb-tzb-01 (Bildungsteilzeit) · lb-tzb-06
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(Wechsel Vollzeit/Teilzeit)
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- **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md` (13./14. Bezüge
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als sonstige Bezüge iSd § 67 EStG).
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- *Hinweis:* Die Querverweise auf Rechenbeispiele („Mischsonderzahlung
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Lehrzeitende…", „Wechsel von Teilzeit- auf Vollzeitbeschäftigung") sind im
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Export nicht enthalten — nicht rekonstruiert. |