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id: lb-bnd-02
batch: 8
title: "Austritt Angestellte - Gesundheitliche Gründe"
work: "Lexis Briefings Personalrecht"
chapter: "Beendigungsarten"
topic: beendigungsarten
author: "Niederfriniger"
stand: 2026-07
source:
pdf: ".lexis360/Lexis360_austritt_angestellte_gesundheitliche_grunde.pdf"
text: ".lexis360/md/austritt_angestellte_gesundheitliche_grunde.md"
legal_bases: ["AngG § 26 Z 1", "GewO 1859 § 82a lit a", "ASVG § 139 Abs 1"]
tags: [dienstunfaehigkeit, gesundheitsgefaehrdung, ersatzbeschaeftigung, kuendigungsentschaedigung, austritt]
cross_refs: ["lb-bnd-06", "lb-bnd-09", "lb-bnd-10", "lb-bnd-11"]
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# Austritt Angestellte Gesundheitliche Gründe
*Lexis Briefings Personalrecht, Niederfriniger, Stand Juli 2026 (lb-bnd-02).*
## Zusammenfassung
- **Austrittsgrund (§ 26 Z 1 AngG):** Der Angestellte kann vorzeitig austreten,
wenn er (1) zur Fortsetzung der Dienstleistung **unfähig wird** oder (2) sie
**ohne Schaden für Gesundheit oder Sittlichkeit** nicht fortsetzen kann. Die
Beeinträchtigung/Gefährdung muss **von Dauer** sein; auch psychische Gründe
können ursächlich sein.
- **Dienstunfähigkeit:** erfasst Unfähigkeit, die erst während des
Arbeitsverhältnisses eintritt. Maßstab ist allein, ob der Angestellte die
**vertraglich geschuldeten** Leistungen nicht mehr erbringen kann — nicht
Berufsunfähigkeit oder Invalidität iSd ASVG. Die Ursache der Unfähigkeit
(insb ob in der Arbeitsleistung liegend) ist unerheblich.
- **Gesundheitsgefährdung:** genügt bereits, wenn ein Gesundheitsschaden bei
Fortsetzung der Arbeit **befürchtet** werden muss (Schaden muss noch nicht
eingetreten sein). Nur eine **gegenwärtige** Bedrohung genügt (reine
Zukunftsbefürchtung reicht nicht); kausaler Zusammenhang mit der
Arbeitsleistung muss bestehen, sie muss aber nicht allein durch die Arbeit
verursacht sein (Verschlechterung eines anlagebedingten Leidens genügt;
auch Arbeitsklima/Mobbing). **Berufstypische Gefahren** (Unfallgefahr
Berufskraftfahrer, Infektionsgefahr Pflegepersonal) rechtfertigen keinen
Austritt.
- **Ersatzbeschäftigung:** Austritt ist **unzulässig**, wenn der AG binnen
angemessener Frist eine gesundheitsverträgliche Ersatzbeschäftigung
**im Rahmen der arbeitsvertraglich übertragenen Tätigkeit** anbietet und der
AN sie zurückweist; der AG muss von sich aus anbieten. Ein Anbot nach dem
Austritt ist irrelevant. Eine **vertragsändernde Entgeltminderung** muss der
AN nicht hinnehmen.
- **Aufklärungspflicht** des AN vor Ausübung des Austrittsrechts (konkret;
entfällt bei bekannter Situation oder wenn Verweisung offenkundig nicht in
Betracht kommt) — aber keine Nachweispflicht zum Zeitpunkt der
Austrittserklärung.
- **Geltendmachung:** Dauerzustand → Austritt jederzeit solange erklärbar.
Beweislast beim AN für Fortsetzungsunmöglichkeit bzw Unzuträglichkeit des
Anbots außerhalb des Vertragsrahmens; AG beweist sein Anbot.
- **Konsequenzen:** Bei durch den AG rechtswidrig und schuldhaft verursachter
Gesundheitsbeeinträchtigung besteht ein **Kündigungsentschädigungsanspruch**.
Kündigt der AN anstatt auszutreten, bleibt ausnahmsweise die **Abfertigung
Alt** erhalten, sofern der Austrittsgrund des § 26 Z 1 AngG vorliegt.
## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Austrittsgrund | Dienstunfähigkeit oder Gesundheitsgefährdung (zweiter Fall inkl. Sittlichkeit), § 26 Z 1 AngG ✅ |
| Dauer-Richtlinie | Fortsetzung unzumutbar, wenn Beeinträchtigung voraussichtlich **länger als 26 Wochen** andauert (Anlehnung an § 139 Abs 1 ASVG) — Anhaltspunkt, keine starre Grenze |
| Gesundheitsgefährdung | genügt bereits bei befürchtetem Schaden; muss **gegenwärtig** (zum Zeitpunkt der Austrittserklärung) bestehen und kausal mit der Arbeitsleistung zusammenhängen |
| Berufstypische Gefahr | kein Austrittsgrund (zB Unfallgefahr Berufskraftfahrer, Infektionsgefahr Krankenpflege) |
| Ersatzbeschäftigung | Austritt unzulässig, wenn AG **binnen angemessener Frist** gesundheitsverträgliche Tätigkeit im vertraglichen Rahmen anbietet und AN ablehnt; AG muss von sich aus anbieten |
| Entgeltminderung | vertragsändernde Entgeltminderung beim Ersatzarbeitsplatz muss AN nicht hinnehmen |
| Aufklärungspflicht | AN muss AG vor Austritt konkret auf Dienstunfähigkeit/Gesundheitsgefährdung hinweisen; keine Nachweispflicht |
| Beweislast | AN: Fortsetzungsunmöglichkeit/Anbotsmangel · AG: Anbot der Ersatzbeschäftigung |
| Kündigungsentschädigung | Anspruch, wenn Gesundheitsbeeinträchtigung durch AG **rechtswidrig und schuldhaft** verursacht |
| Abfertigung Alt | bei Kündigung anstatt Austritt erhalten, wenn § 26 Z 1-Austrittsgrund vorliegt |
## Rechtsgrundlagen
- **§ 26 Z 1 AngG** (Austritt wegen Dienstunfähigkeit/Gesundheitsgefährdung) —
im Briefing ausdrücklich zitiert ✅
- **§ 82a lit a GewO 1859** (analoger Austrittsgrund Arbeiter, Rsp
wechselseitig nutzbar) — zitiert ✅
- **§ 139 Abs 1 ASVG** — nur als Herleitung der 26-Wochen-Richtlinie in der
Fußnote genannt ✅
## Payroll-Relevanz (Odoo)
- **Abrechnungsmodus Beendigung:** Der § 26 Z 1-Austritt ist ein
„ungerechtfertigter" vorzeitiger Austritt iSd Ausnahme-Kataloge —
Abfertigung Alt entfällt grundsätzlich; nur die Sonderkonstellation
„Kündigung statt Austritt mit anerkanntem § 26 Z 1-Grund" erhält den
Abfertigungsanspruch → im Austritts-Workflow der hr_payroll-Engine als
Anspruchs-Flag abbilden (→ lb-bnd-09).
- **Kündigungsentschädigung** (bei schuldhafter Gesundheitsbeeinträchtigung
durch den AG) ist ein eigener Abrechnungsbestandteil bei Beendigung —
Betragshöhe über Kündigungsfrist-Parameter.
- **Ersatzbeschäftigungs-Anbot** hat keine unmittelbare Payroll-Folge, ist aber
ein prä-Austritts-Workflow-Schritt (Dokumentation im HR-Fall).
- Kein SV-/Meldewesen-Spezifikum im Briefing.
## Verweise
- **KB-intern:** lb-bnd-06 (Analoggrund Arbeiter) · lb-bnd-09 (Folgen und
Ansprüche) · lb-bnd-10 (Austrittserklärung) · lb-bnd-11 (Austrittsgründe
Überblick)
- **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md` (AngG-Kernregime)